XXXII Einleitung.
Sie findet sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nur ausnahms-
weise (z. B. 88 282, 345, 358, 363, 442, 542 8, 636s,
2336). Im übrigen hat man vielfach durch die Fassung der
Vorschriften, insbesondere durch Kennzeichnung eines Tatbestands-
moments als regelmäßige, wenn auch vielleicht negative Voraus-
setzung oder als besondere Ausnahme von der Regel, seine pri-
vatrechtliche Wirkung schärfer zu bestimmen und damit zugleich
ersichtlich zu machen gesucht, wessen Interesse durch die Nicht-
feststellung der einzelnen Tatbestandsteile berührt wird, woraus
sich dann im Rechtsstreit je nach dessen Lage die Eigenschaft als
Angriffs-- oder Verteidigungsmittel und damit ohne weiteres
als Ausfluß der allgemeinen Verhandlungslast die Behauptungs-
und Beweislast einerseits, die Bestreitungs- und Gegenbeweislast
anderseits ergeben. Sonst muß diese Frage im Wege ein-
dringender Untersuchung der Bedeutung des Tatbestandsmo-
ments beantwortet werden. Übrigens ist die grundsätzliche Bedeu-
tung der Beweislast durch die teilweise Einführung der freien
Beweistheorie keineswegs beeinträchtigt. Ausschlaggebend für
den Ausfall des Prozesses wird die Frage, wenn für eine er-
hebliche beweisbedürftige Behauptung kein Beweis erbracht oder
die Behauptung von keiner Seite aufgestellt ist.
12. Nicht zu verwechseln mit den Vermutungen sind die
zahlreich verwendeten Fiktionen („gilt“ z. B. § 1923 ). Bei
diesen handelt es sich um reine Privatrechtssätze, deren Fassung
aus gesetzestechnischen Gründen ein bewußt unwahres Moment bei-
gemischt ist. Man muß sie auch, was in allen Fällen möglich
ist, in Gedanken ihrer Fiktionsform entkleiden, ehe man zur
Auslegung und Anwendung schreitet. Zum Teil dienen sie zum
Ausdruck der Rechtsscheinwirkungen (Nr. 9), z. B. 8 892.
13. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine allgemeine
Begriffsbestimmung des Rechtsverhältnisses und der Rechte im
subjektiven Sinne. Die Einteilung der Rechte in absolute und
relative, d. h. in ihrer Wirkung auf bestimmte Verpflichtete be-
schränkte Rechte, liegt ihm ersichtlich zugrunde. Besondere
Arten der Rechte sind der Anspruch (Anm. 1 zu § 194), die
Einrede (Anm. 6 zu § 202), die dinglichen Rechte bzw. Rechte
iuu einer Sache (Anm. “ vor § 854, auch über das sog. ins
#. Die Gestaltungsrechte bestehen in der Befugnis, eine