Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

334 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Grundstücken 8 313 A. 2. Das Vorkaufsrecht kann auch aktiv mit einem 
Grundstücke verbunden sein. 
3. Ein wirksamer (wenn auch bedingter, vgl. aber 8 506) Kauf- 
vertrag muß geschlossen, nicht nur dessen Abschluß beabsichtigt. sein. Bei 
einem Tausche, einer Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft, 
Hingabe an Erfüllungsstatt, kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt 
wer 
4. Das Vortauferecht kann auch ausgeübt werden, wenn ein Teil 
des Gegenstandes (z. B. Parzellen eines Grundstücks) verkauft ist. 
2. Ausübung a) im allg. S§. 505. 
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung½ 
gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der 
für den Kaufvertrag bestimmten Form. 
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf 
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den 
Bestimmungen zu Stande, welche der Verpflichtete mit dem 
Dritten vereinbart hat.“ 
1 482, II à 439°, II 499, III 500. M. II, 346 bis 3848. Prot. II, 93, 
d4, bis 100. — 8 1098. 
1. 8§8 130 ff. Bei Mehrheit der Berechtigten § 513. 
2. Z. B. der Form bei Immobiliarverkäufen (8 313). 
3. A.“ vor § 145. Über die juristische Konstruktion 8 497 A. 4. 
Auf den zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten durch Ausübung 
des Vorkaufsrechts geschlossenen neuen Kaufvertrag, der nur zum Inhalte 
die gegenseitigen Leistungen des zwischen dem Verpflichteten und dem 
Dritten geschlossenen aufdertrags hat, finden die allgemeinen Vorschriften 
der 88 320 ff. Anwendung. Vgl. aber 950 — Zulässigerweise kann 
aber in dem Vertrage, durch den das Vorkaufsrecht eingeräumt wird, 
bestimmt werden, dan andere Bestimmungen für den Kauf an den Be- 
rechtigten gelten sollen, z. B. nur ein geringerer Kaufpreis. Die Aus- 
übung des Vorkaufsrechtes kann nicht angefochten werden, wenn sie 
geschah, um dem Vorkaufspflichtigen den Besitz des Gegenstandes zu 
erhalten. 
8. 506. 
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, 
durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufs- 
rechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall 
der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, 
ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.“ 
X 2. IIa 440, IIb 500, 1II1 501. M. I1, 346. Prot. 11, 93, 97. — 
1. A.“ vor 8 146. 2. § 139 A. 1. 
 
	        
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