376 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. Rechtsgeschäft m. d. Veräußerer §. 574.
Ein Rechtsgeschäft:, das zwischen dem Miether und dem
Vermiether in Ansehung der Miethzinsforderung? vorgenommen
wird, insbesondere die Entrichtung des Miethzinses, ist dem
Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den
Miethzins für eine spätere Zeit als das Kalendervierteljahr, in
welchem der Miether von dem Uebergange des Eigenthums
Kenntniß erlangt, und das folgende Vierteljahr bezieht. Ein
Rechtsgeschäft, das nach dem Uebergange des Eigenthums vor-
genommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Miether bei
der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Uebergange des
Eigenthums Kenntniß hat.“
IIa 516, IIb 566, 111 567. Prot. II, 144 bis 147. D. 78. — 88 577, 570.
1. A.“ vor § 104. Aufrechnung, Stundung, Erlaß.
2. Wodurch also dem Erwerber eine Mietforderung entzogen wird,
auf die er Anspruch hätte, wenn der Zins konform dem Vertrage ge-
leistet würde. Deswegen ist die vertragsmäßige Vorausbezahlung des
Mietzinses immer wirksam.
3. Vom Ubergang des Eigentums an ist der neue Erwerber der
wahre Berechtigte; aber der Rechtsverkehr des Mieters mit dem alten
Vermieter wird hier nach Rechtsscheingrundsätzen (Einl. II) analog
§ 4071 gegenüber dem neuen Erwerber geschützt.
5. Aufrechnung §. 575.
Soweit die Entrichtung des Miethzinses an den Vermiether
nach §. 574 dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der
Miether gegen die Miethzinsforderung des Erwerbers eine ihm
gegen den Vermiether zustehende Forderung! aufrechnen.? Die
Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Miether die Gegen-
forderung erworben hat, nachdem er von dem Uebergange des
Eigenthums Kenntniß erlangt hat, oder wenn die Gegenforde-
rung erst nach der Erlangung der Kenntniß und später als der
Miethzins fällig geworden ist.]
11 a 516, III 567, 111 568. Prot. 11, 147. — 88 577, 579.
1. Auch mit solchen Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis
entstanden sind. 2. 88 387 ff.
3. Rechtsscheinschutz (& 574 A. 3) hier analog § 106.
6. Wirkung der Anzeige §. 576.
Zeigt der Vermiether dem Miether ani, daß er das Eigen-
thum an dem vermietheten Grundstück? auf einen Dritten über-
tragen habe, so muß er in Ansehung der Miethzinsforderung