Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 397 
1. Besteht die Vergütung in Naturalbezügen, so hat der Be- 
rechtigte weder diese nachzuliefern, noch Geldersatz zu leisten. 
2. D. h. nicht geringfügig im Verhältnis zu der tatsächlichen Dauer 
und der Gesamtlage der Beteiligten, so daß die Größe des Betriebs und 
die Art und der Umfang der durch das Wegbleiben des Verpflichteten 
entstandenen Störung in Betracht kommt. 
3. Ausnahme von 8 323. Vgl. 88 372, 5492, 552 Satz 1. Hier- 
unter fallen auch Erkrankungen der nächsten Angehörigen des Ver- 
pflichteten. Der Vergütung geht der Verpflichtete auch nicht verlustig, 
wenn nicht nach Zeitabschnitten, sondern in der Form des Stücklohns 
die Vergütung bemessen ist. Zu vergüten ist der Durchschnittsertrag, 
den der Verpflichtete regelmäßig zu verdienen pflegt; vgl. auch 
8 615 A. 2. 
4. Darunter fällt auch ein sittliches Verschulden. 
5. Abweichende Vertragsabrede zulässig. 
6. Vgl. 8 324 W. 4. 
7. RVers O., Pr. G. v. 2. 6. 02; B. Beamten G. v. 15. 8. 08 a. 
35, 60, 89 ff., 101. S. G. v. 1. 7. 02; W. G. v. 23. 12. 02; Ba. G. v. 
27. 7. 02; H. G. v. 24. 12. 02; 0. G. v. 10. 3. 03; Bsch. G. v. 
8. 12. 02; Lü. G. v. 26. 5. O2; E.L. G. v. 20. 5. 02. 
8. Der Dienstherr kann sich nicht darauf berufen (ausg. er hat 
auf seine Kosten die Versicherung genommen), daß der aus einem ver- 
tragsmäßigen Versicherungsverhältnis Entschädigung beziehende Ver- 
pflichtete Gewinn davontragen würde, wenn ihm noch die Vergütung 
für die nicht geleisteten Dienste gewährt wird. 
9. 8 616 findet Anwendung auf den Fabrikarbeiter, den Gewerbe- 
gehilfen, den Handlungsgehilfen und das Gesinde. Pr. a. 14 § 1. 
3.6. Erkrankung.Dienstpflicht, §. 617.2 
Ist bei einem dauernden? Dienstverhältnisse, welches die 
Erwerbsthätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich 
in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemein- 
schaft" ausgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle 
der Erkrankung" die erforderliche Verpflegung und ärztliche 
Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen“, jedoch nicht über 
die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, 
sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich 
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die 
Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme 
des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden.? Die 
Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete 
Vergütung 10 angerechnet 11 werden. Wird das Dienstverhältniß 
wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach §. 626
	        
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