434 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur
Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungs-
recht verzichtet hat.?
1 597, 598, II A 602, II b 658, III 658. M. II, 548 ff. Prot. II, 370,
371, 374. — 88 675, 1911, 1358, 2226.
1. Außer in den Fällen der nachstehenden §88 erlischt der Auftrag
durch Zeitablauf (§ 163), Ausführung (8§ 362), Eintritt einer auflösenden
Bedingung (§ 1582), Vereinbarung, Konkurs des Auftraggebers — sofern
der Auftrag sich auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen bezieht
(KO. §§ 23, 27); Konkurs des Beauftragten ist kein Erlöschungsgrund,
vgl. aber 86711. Wird der Beauftragte geschäftsunfähig (§104 Nr. 2, 3)
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 114), so hat dies auf den.
Auftrag nur insofern Einfluß, als er dann häufig, insbesondere wenn
es sich um Rechtsgeschäfte handelt, nicht ausgeführt werden kann. Über
Erlöschen der Vollmacht § 168.
2. Bei mehreren Auftraggebern entscheiden über die Wirksamkeit
des Widerrufs durch einen Auftraggeber die §8 42983, 4322.
3. u. 4. Der Widerruf unter einer aufschiebenden Bedingung ist
zulässig (M. II, 544); über bedingte Kündigung § 247 A. 3. Allen
Auftraggebern ist zu kündigen. Über den Widerruf mittelst eines Fern-
sprechers E. R. 611#5. Auf den Widerruf von Aufträgen im eigentlichen
Sinne kann nicht verzichtet werden, wohl aber von solchen, die zu-
gleich oder vorzugsweise im Interesse des Beauftragten liegen SE. R.
53419. Dritten gegenüber ist ein Verzicht auf den Widerruf zulässig.
Der Beauftragte kann auf das Kündigungsrecht stets verzichten, vol.
Abs. 3. Über das Kündigungsrecht des Ehemanns § 1358. Bei Sub-
stituten vgl. § 664 M. 2.
5. Z. B. schwere Krankheit.
6. Was der Beauftragte darzutun hat. Die Ausschließung des
Kündigungsrechts trotz wichtigen Grundes ist unzulässig.
7. D. h. denjenigen, welcher dem Auftraggeber daraus erwächst,
daß er für die Besorgung des Geschäfts nicht anderweit hat Fürsorge
treffen können.
8. Die Kündigung beendet aber das Auftragsverhältnis. Analoge
Bestimmung beim Dienstvertrage(§ 6272).
9. Die Vorschrift des Abs. 3 ist zwingender Natur. Bei einer
entgeltlichen Geschäftsbesorgung vgl. 8 675 A. 6.
b) Tod. Geschäftsunfähigkeit
D des zEt r §. 672.
Der Auftrag erlischt im Zweifel! nicht durch den Tod?
oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit" des Auftraggebers.
Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen
Geschäfts fortzusetzen , bis der Erbe oder der gesetzliche Ver-