Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

400  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

9.  E.  JW.  084"  (8  844  anwendbar).  Uber  Anwendbarkeit  des
5  847  E.  JW.  07  8830.  Abs.  2  gilt  auch  für  den  gewerblichen  Arbeitsvertrag;
  Abs.  1  und  3  für  das  Beamtenverhältnis,  SE.  R.  71  s,  JW.
046-  285,  084¼8,  11757,  Gr.  483½,  53  066.  Für  die  Ansprüche  der
Arbeiter  aus  g  618  sind  trotz  833.  2  Gews,  die  ordentlichen  Gerichte
zuständig,  E.  R.  41  ½6.

5.  Unwirksamk.  b.  Ausschlusses
a  h  ñ  8.  619.*

Die  dem  Dienstberechtigten  nach  den  §§.  617,  618  obliegenden

  Verpflichtungen  können  nicht  im  voraus!?  durch  Vertrag

  aufgehoben  oder  beschränkt  werden.
#e  2  1|  610.  Prot.  II,  290,  294.  D.  80.  Geändert  durch  RTK.  —
1.  8  619  findet  auch  Anwendung  im  Gesinderechte  (A.  957.
2.  D.  h.  wie  in  der  Kommission  im  Einverständnisse  mit  den
Vertretern  der  verbündeten  Regierungen  festgestellt  wurde,  nicht  vor
Beendigung  des  Dienstverhältnisses.

V.  Beend.  d.  Dienstverhältn.
1.  Gründe  8.  620.

Das  Dienstverhältniß  endigt  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,
für  die  es  eingegangen  ist.1

Ist  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  weder  bestimmt  noch
aus  der  Beschaffenheit  oder  dem  Zwecke?  der  Dienste  zu  entnehmen,
  so  kann  jeder  Theil  das  Dienstverhältniß  nach  Maßgabe
der  §§.  621  bis  623  kündigen.

l  563,  II  8  559,  II  b  611,  III  611.  M.  II,  464,  465.  Prot.  1I,  295  bis  298.
D.  80.  Geändert  durch  R#

1.  Das  Dienstverhältnis  endet  auch  durch  gegenseitiges  UÜbereinkommen.
  Eine  stillschweigende  Vereinbarung  liegt  aber  nicht  schon  dann
vor,  wenn  der  zu  Unrecht  entlassene  D  Tienspflichtige  der  Aufforderung
des  Dienstherrn,  den  Dienst  zu  verlassen,  nachkommt,  oder  den  bis  zur
Entlassung  verdienten  Lohn  ohne  Vorbehalt  entgegennimmt.  Der  Tod
des  Dienstherrn  endet  in  der  Regel  das  Dienstverhältnis  nicht,  wohl
aber  der  Tod  des  Dienstpflichtigen  (§  613),  vgl.  aber  k.  JW.  03  3.  3.
Wegen  Unmöglichkeit  der  Leistung  vgl.  §§  275,  323  ff.

2.  Ein  Dienstvertrag,  bei  dem  Stücklohn  verabredet  und  die  Herstellung
  einer  bestimmten  Zahl  vereinbart  ist,  dauert  bis  zur  Herstellung
der  Stückzahl.  Bei  der  Anstellung  auf  Probe  ist  die  Entlassung  jedereit
  während  der  Probezeit  zulässig;  beim  Mangel  einer  vereinbarten
Probczeit  ist  die  Frist  maßgebend,  die  nach  Lage  der  Sache  zur  Feststellung
  der  Tauglichkeit  erforderlich  war.

§  217  A.  3.  Die  Vereinbarung  ungleichartiger  Kündigungsfristen
  ist  uissan.  E.  JW.  04  »28.  Uber  Kündigung  im  Konkuise  KO.
§22,  des  Ehemanns  8§  1358,  FGG.  88  45,  53.