436 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
fortbestehend", bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntniß
erlangt oder das Erlöschen kennen muß.ö
1 608, II a 605, II b 661, III 661. M. II, 553, 554. Prot. II, 374, 375.
— 88 675, 729, 1424t, 1473, 14972, 15461. *P (154), 1682, 18931, 2140,
22187; H6B. öiss; #O. 88 28, 27.
1. D. h. durch einen anderen der in 88 671 bis 673 und 8 671
A. 1 angegebenen Gründe.
2. Im Falle des Widerrufs erlischt der Auftrag erst in dem
Momente, wo der erstere dem Beauftragten zugeht (88 130 ff.), so daß
dieser in. der Regel davon Kenntnis erlangt. Falz es ausnahmsweise
nicht geschieht, sind hinsichtlich einer etwaigen weiteren Tätigkeit des
Beauftragten die §6 683, 684 anwendbar.
3. Er kann also, vom 8§ 672 abgesehen, jede Tätigkeit einstellen.
Über Vortbestand der Vollmacht zugunsten Dritter § 169.
. Der Beauftragte gilt beim Erlöschen des Auftrags infolge
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers wegen
seiner Ersatzansprüche im Falle des § 672 als Massegläubiger, im Falle
des § 674 als Konkursgläubiger (KO. 8 227).
5. § 122/. Die Behauptungs= und Beweislast hat der Auftrag-
gerrse bzw. der Dritte, welcher darauf einen Anspruch stützt. Vgl.
au 169.
II. Entgeltl. Geschüftsbesorgg. 8. 675.
Auf einen Dienstvertrag! oder einen Werkvertrag?, der
eine Geschäftsbesorgung s zum Gegenstande hat, finden die Vor-
schriften der §§. 663, 665 bis 670, 672 bis 674“" und, wenn
dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen5, auch die Vorschriften des §. 671
Abs. 25 entsprechende Anwendung.7
L□a606, IIb 662, III 662. Prot. II, 376, 377, VI, 189.
1. §§ 611 ff. Dazu gehört das Verhältnis zwischen dem Hand-
lungsagenten und dem Geschäftsherrn (HGB. 88 84 bis 92, 3. R. 63 ),
zwischen dem Handelsmäkler und den Parteien (HGB. 88 93 bis 104),
zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrats und der Aktiengesellschaft,
ferner die Tätigkeit des Anwaltes, des Notars E. R. 4927·.269, JW. 1103
des Patentanwaltes E. R. 6929, des Inkassomandatars . IJW. 06 108,
einer Zeichnungsstelle für Aktien z. JW. 08°80, nicht dagegen das Ver-
hältnis zwischen Gläubiger und Gerichtsvollzieher, da letzterer amtliche
Funktionen ausübt (a. M. Z. JW. 01 7/83 u. E. R. 51 258, 56 0, JW. O8 208,
Gr. 44 1199 1201), und zwischen der Partei und dem Gerichtsschreiber,
durch dessen Vermittlung der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung be-
auftragt werden soll (&. R. 17 991); desgleichen kommt durch die bloße
Entgegennahme von Aufträgen durch den Bureauvorsteher eines Notars
ein Dienstvertrag nicht zustande, es kann aber ein stillschweigender
Garantievertrag vorliegen (ZK. R. 492.
2. § 631 ff. Dazu gehört auch der Frachtvertrag (88 4h0 fl 5#
der Kommisstolehereran " ein Dienstvertrag vgl. A. von § 6