I. Abschn.: Personen. 1. Tit.: Natürliche Personen. 7
äußerung des Anwesens genügt nicht (E. Bay. 1 765), ebensowenig polizei-
liche Ubmeldung. — Die Fälle des gesetzlichen (notwendigen) Wohnsitzes
behandeln erschöpfend §8 9 bis 11.
§. 8.
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt? ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters 7
einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.“
1 36, IIa 18, IID 8, III 8. M. 1, 72. Prot. 1, 30.
1. 9104. 2. 88 106, 114. 3. 8 105 M. 4,8 114 MA. 1 u. 2.
4. E. Bay. 5 ½5, 7 250, vgl. § 7 M. 4.
1. der Militärpersonen §. 9.
Eine Militärperson: hat ihren Wohnsitz am Garnisonorte.
Als Wohnsitz einer Militärperson, deren Truppentheil im In-
lande keinen Garnisonort hat, gilt der letzte inländische Garni-
sonort des Truppentheils.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Militär-
personen, die nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder
die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.“
1 37, IIà 19, IIb 9, III 9. M. I, 72. Prot. I, 40.
1. der deutschen Heere und Marine, MStGB. 8 41, RG. v. 2. 5.74
838, RG. v. 9. 11. 67 98 2, 13, VO. v. 12. 8. 01; nicht Beamte der
Mititärverwaltung, die nicht Militärpersonen sind, nicht Offiziere à In,
suits. 87 A. 3.
2. Sofern er, wie sich aus Satz 2 ergibt, im Inlande, d. h. dem
Deutschen Reiche, liegt. 8. sonst RG. v. 28. 5. 01 89 8.
4. 8 8 u. 87 A. 3; ZPO. 88 14, 20.
2. der Ehefrauen 8. 10.
Die Ehefrau theilt! den Wohnsitz des Ehemanns. Sie
theilt den Wohnsitz nicht, wenn der Mann seinen Wohnsitz im
Ausland an einem Orte begründet?, an den die Frau ihm nicht
folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist.5
Solange der Mann keinen Wohnsitz hat oder die Frau
seinen Wohnsitz nicht theilt", kann die Frau selbständig einen
Wohnsitz haben.
39, II8 20, IID 10, III 10. M. I, 74. Prot. I, 41, VI, 113.
1. von der Eheschließung bis zur Auflösung, einschließlich des
Falles des § 1586. Später 88 7, 8. Keine Vertretung des im Gefängnisse
befindlichen Ehemannes durch die Frau hinsichtlich der Wohnsitzbestim-
mung, Z. Bay. 1 650. 2. 9 77. 3. 8 1354.
4. Bezieht sich nur auf Abs. 1 Satz 2, nicht auf sonstiges, wenn
auch nach § 1354 berechtigtes Getrenntleben, § 1361, c R. 59 338.