VII. Abschn.: Einz. Schuldverhältn. 13.Tit.: Einbring. v. Sachen usw. 453
Ein Anschlag, durch den der Gastwirth die Haftung ab-
lehnt, ist ohne Wirkung.26
1 626, IIà 641, IID 688, III 688. M. II, 584 ff. Prot. II, 402 bis 404,
418 bis 415, VI, 193, 194. D. 85, 86.
1. Die Aufnahme muß von solchen Gastwirten erfolgt sein, die
ein Gewerbe aus der Beherbergung machen, in Ausübung des Gewerbe-
betriebs. Damit fällt die Haftpflicht fort a) bei Restaurateuren, Cafetiers,
Stallwirten (letztere fallen aber dann unter §9 701, wenn sie den Be-
sitzer der Tiere zur Beherbergung aufgenommen haben; b) bei der
unentgeltlichen Aufnahme eines Bekannten; c) bei der gelegentlichen Be-
herbergung eines Gastes durch einen Restaurateur; d) bei der ent-
eltlichen Aufnahme eines Touristen in einer bewirtschafteten Hütte der
lpenvereine. Unter 8 701 fallen die Inhaber von Hotels garnis oder
von Familienpensionen, dagegen nicht die Inhaber einer Heil= oder
Pfleganstalt oder einer Badeanstalt. Eine Aufnahme liegt auch nicht
vor, wenn der Gastwirt wie ein anderer Vermieter einzelne Zimmer
vermietet; denn dann handelt es sich nicht um eine Aufnahme zur Be-
herbergung. Die Aufnahme von Reisenden in Schlafwagen und Dampfer-
ajüten fällt nicht unter 8 701; es handelt sich hier um einen Fracht-
vertrag.
2. Es genügt also nicht die Einkehr in ein Gasthaus, es muß
vielmehr ein Zimmer, wenn auch auf noch so kurze Zeit, genommen
werden (ZE. JW. 08 77); das Zimmer braucht aber nicht im Gasthause
selbst sich zu befinden.
3. Der Aufnahme wird in der Regel ein ausdrücklicher oder still-
schweigender Vertrag zugrunde licgen, wobei es gleichgültig ist, ob der
Gast selbft oder ein anderer (z. B. § 328) den Vertrag geschlossen hat.
Die Haftung des Wirts ist aber nicht von dem Abschluß eines Aufnahme-
vertrags oder von der Wirksamkeit des geschlossenen Aufnahmevertrags,
sondern lediglich von der Aufnahme des Gastes abhängig, so daß der
aufgenommene Gast auch geschäftsunfähig sein kann.
4. wenn auch unentgeltlich aufgenommenem Gaste, dagegen nicht
dem zum Besuch gebetenen Freunde.
5. 8§ 249 ff., vgl. aber § 702. Wodurch und durch wen der
Schade verursacht wird (den Wirt, seine Leute oder Dritte), ist gleich-
gültig; ein Verschulden braucht nicht vorzuliegen, vgl. aber 8 702:
ist der Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt, dann
kann der Gast auch gemäß 88 823 ff. Er vom Täter verlangen.
Wegen eines konkurrierenden Verschuldens des Gastes 8 254 (kS. JW. 1 1445),
wegen Erlöschens der Haftung §8 703.
6. Hierunter ist nicht nur die Vernichtung, das Gestoßlenwerden
Verlorengehen und sonstige Abhandenkommen (§ 9351) zu verstehen, son-
dern z. r“ auch der Fall, wo der Gast einem als Hausdiener verkleideten
Diebe das Gepäck zum Transport nach dem Bahnhof übergeben hat.
7. § 90. Ausnahme in 8 702. Auch die Sachen, die der Gast
bei sich trägt, sowie die er nach seiner Aufnahme einbringt. Die strengere
Hastung des Gastwirts dauert bis zur definit iven Aufgabe der Herberge.