VII. Abschn.: Einz. Schuldverhältn. 13. Tit.: Einbring. v. Sachen usw. 455
grenze von 1000 Mk. gilt auch trotz etwaiger mehrmaliger Beschädi-
gung. 6. Die Voraussetzungen des Nachsatzes sind von dem
Gaste darzutun.
7. Oder ein von ihm hierzu Angestellter. 8 7017 ist hier nicht
anwendbar.
8. Gleichgültig, ob mit oder ohne Grund. Gegen die Haftun
kann er sich beim he en einer abweichenden Vereinbarung nur dur
Ablehnung der Aufnahme des Gastes schützen, vgl. auch § 7013. Ein
cktrittsrecht steht ihm nicht zu.
9. § 831 findet hier keine Anwendung.
10. § 2761, vgl. auch § 254, 24. R. 7534.
JPc) Erlöschen §. 703.
Der dem Gaste auf Grund der §s. 701, 7024 zustehende
Anspruch erlischt?, wenn nicht der Gast unverzüglich", nachdem
er von dem Verlust oder der Beschädigung Kenntniß erlangt hat,
dem Gastwirth“ Anzeige macht.5 Der Anspruch erlischt nicht, wenn
die Sachen dem Gastwirthe" zur Aufbewahrung übergeben waren.7
II a 643, IIb 690, III 690. Prot. II, 410, 411.
1. Nicht dagegen der auf schuldhafter gaezug der Vertrags-
pflichten oder auf der Vorschrift der §§ 823, 831 beruhende Anspruch.
2. Keine Einrede. . 8121.
4. Oder dem zur Empfangnahme der Anzeige berechtigten Vertreter.
5. A.“ vor § 104. Die Anzeige ist erforderlich, um dem Wirte
Gelegenheit zur Anstellung der erforderlichen Ermittelungen zu geben.
Der Gastwirt hat die Voraussetzungen des Erlöschens des Anspruchs
darzutun.
6. Ubergabe an die Leute des Gastwirts usw. (5 7012) entbindet
nicht von der Anzeige.
7. Denn dann ist der Wirt auch nach Ablauf geraumer Zeit in
der Lage, die Angaben des Gastes zu prüfen (Prot.). Dem Nachweise
der itnee egenüber hat der Gast die Ubergabe der Sachen an
den Gastwirt Frio zur Aufbewahrung darzutun.
2. Pfandrecht des Gastwirts §. 704.
Der Gastwirth: hat für seine Forderungen für Wohnung?
und andere dem Gaste“ zur Befriedigung seiner Bedürfnisse ge-
währte Leistungen", mit Einschluß der Auslagen?, ein Pfandrecht"
an den eingebrachten? Sachen des Gastes. Die für das Pfand-
recht des Vermiethers geltenden Vorschriften des §. 559 Satz 3
und der §8. 560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.0
1 628, 1I 644, 1 b 691, II1 691. M. II, 590, 591. Prot. II, 411.
1. § 701. 2. Hierher gehören z. B. auch Ersatzansprüche
wegen Verschlechterungen.
3. Und in der Regel seinen Begleitern.