Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverhältn. 13. Tit.: Einbring. v. Sachen usw. 455 
grenze von 1000 Mk. gilt auch trotz etwaiger mehrmaliger Beschädi- 
gung. 6. Die Voraussetzungen des Nachsatzes sind von dem 
Gaste darzutun. 
7. Oder ein von ihm hierzu Angestellter. 8 7017 ist hier nicht 
anwendbar. 
8. Gleichgültig, ob mit oder ohne Grund. Gegen die Haftun 
kann er sich beim he en einer abweichenden Vereinbarung nur dur 
Ablehnung der Aufnahme des Gastes schützen, vgl. auch § 7013. Ein 
cktrittsrecht steht ihm nicht zu. 
9. § 831 findet hier keine Anwendung. 
10. § 2761, vgl. auch § 254, 24. R. 7534. 
JPc) Erlöschen §. 703. 
Der dem Gaste auf Grund der §s. 701, 7024 zustehende 
Anspruch erlischt?, wenn nicht der Gast unverzüglich", nachdem 
er von dem Verlust oder der Beschädigung Kenntniß erlangt hat, 
dem Gastwirth“ Anzeige macht.5 Der Anspruch erlischt nicht, wenn 
die Sachen dem Gastwirthe" zur Aufbewahrung übergeben waren.7 
II a 643, IIb 690, III 690. Prot. II, 410, 411. 
1. Nicht dagegen der auf schuldhafter gaezug der Vertrags- 
pflichten oder auf der Vorschrift der §§ 823, 831 beruhende Anspruch. 
2. Keine Einrede. . 8121. 
4. Oder dem zur Empfangnahme der Anzeige berechtigten Vertreter. 
5. A.“ vor § 104. Die Anzeige ist erforderlich, um dem Wirte 
Gelegenheit zur Anstellung der erforderlichen Ermittelungen zu geben. 
Der Gastwirt hat die Voraussetzungen des Erlöschens des Anspruchs 
darzutun. 
6. Ubergabe an die Leute des Gastwirts usw. (5 7012) entbindet 
nicht von der Anzeige. 
7. Denn dann ist der Wirt auch nach Ablauf geraumer Zeit in 
der Lage, die Angaben des Gastes zu prüfen (Prot.). Dem Nachweise 
der itnee egenüber hat der Gast die Ubergabe der Sachen an 
den Gastwirt Frio zur Aufbewahrung darzutun. 
2. Pfandrecht des Gastwirts §. 704. 
Der Gastwirth: hat für seine Forderungen für Wohnung? 
und andere dem Gaste“ zur Befriedigung seiner Bedürfnisse ge- 
währte Leistungen", mit Einschluß der Auslagen?, ein Pfandrecht" 
an den eingebrachten? Sachen des Gastes. Die für das Pfand- 
recht des Vermiethers geltenden Vorschriften des §. 559 Satz 3 
und der §8. 560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.0 
1 628, 1I 644, 1 b 691, II1 691. M. II, 590, 591. Prot. II, 411. 
1. § 701. 2. Hierher gehören z. B. auch Ersatzansprüche 
wegen Verschlechterungen. 
3. Und in der Regel seinen Begleitern.
	        
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