Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

456 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
4. D. h. von solchen, die mit dem Aufenthalt im Gasthaus in 
Verbindung stehen. 
5. Aus den Worten „mit Einschluß“ ist zu entnehmen, daß die 
Auslagen demselben Zwecke wie die Leistungen dienen müssen, z. B. 
Auslagen für Porto, für Droschken, für Telegramme. Nicht hierher ge- 
hören ¾ B. Darlehen. 
. § 1257 und KO. 8 491 Nr. 2. Hält der Wirt Sachen des 
Gastes zurück, so haftet er nicht gemaß 701, sondern als Pfand- 
gläubiger gemäß 88 1215 ff. . Im Sinne des 8 7018. 
. Nicht auch an den im Besitze des Gastes zwar befindlichen, 
ihm aber nicht gehörenden Sachen. 
9. Der Unterschied liegt in dem Umfange der gesicherten Forde- 
rung. Vgl. § 559. 
Vierzehnter Titel. 
Gesellschaft.“ 
* Vom rechtsfähigen Verein (88 21 ff.) unterscheidet sich die Ge- 
sellschaft dadurch, daß bei dem Vereine nicht die einzelnen Mitglieder als 
Rechtssubjekte in Betracht kommen, an ihre Stelle vielmehr die rechts- 
und parteifähige Verbandspersönlichkeit (juristische Person) tritt, während 
es sich bei der Gesellschaft lediglich um ein Rechtsverhältnis unter den 
Gesellschaftern und deren persönliche Rechte und Pflichten handelt. Über 
die Abgrenzung vom nicht rechtsfähigen Vereine vgl. § 54 A. 1 u. E. 
IW. 06"58, vgl. auch ZK. R. 6097, 74378. Auf nicht rechtsfähige Ver- 
eine finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung (8 54, 
3PO. 88 502, 735), desgl. auf nicht anerkannte ausländische Vereine 
(a. 10). Vgl. zu diesem Abschnitt auch a. 65, 66, 67, 69, 75, 83, 164. 
Eine bisher wegen Formmangels ungültig gewesene Gesellschaft wird 
durch die über den 1. Januar 1900 hinaus erfolgte Fortsetzung noch 
nicht zu einer vollgültigen, E. JIW. 03 B.7. 
Die in das neue H. nicht übernommene sog. Gelegenheits- 
gesellschaft des alten HGB. (a. 266 ff.) ist nach den Bestimmungen 
dieses Titels zu beurteilen. Über private Versicherungsgesellschaften 
vgl. VerslI. 
Nach HGB. J#§ 1052, 1612 finden auf die offene Handelsgesell- 
schaft und die Kommanditgesellschaft, soweit nicht im HGB. etwas 
anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Titels Anwendung. An- 
wendbar sind demnach die 8§ 705 bis 708, 7127, 713 (bei § 713 tritt 
aber an Stelle des § 670 HGB. 8 110), 717 bis 720, 7222, 725, 732, 
735, 738 bis 740; § 7092= HGB. § 1192; 8 710 Satz 1 = H#. 
§ 1142; 8 711 = HGB. 8 1151; § 716 = HGB. F 118 (vgl. aber 
hinsichtlich der Komm. G. HG. F 1662); § 7212 = H. F. 1201; 
§ 727— HGB. 88 1311, 1371 (vgl. aber hinsichtlich der Komm. G. 
pᷣ6B. 8 177); § 728 = HG#B. 88 131°, 1372; 8 729 = HGB. 8 136:; 
8§ 736 = HGB. s 138: § 737 — HG. S 1.10. Es treten an Stelle 
von 88 11, 715 HGB. 8§ 125, 126; von § 7221 HGB. 121; von
	        
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