Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

458 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
positiven Vertragsverlehungen findet § 723 an Stelle von §§ 325, 326 
Anwendung, 2 
3. D. h. jedes — und nicht gegen die guten Sitten ver- 
stoßenden (88 134, 138) Vermögens= oder idealen Zweckes, dessen Er- 
reichung durch die Zusammenwirkung der Leistungen aller Gesellschafter 
ermöglicht werden soll. Ein Eesellschaftzvertrag zum Zweck des Ab- 
schluffe- von Differenzgeschäften ist nicht auf einen unerlaubten Zweck 
gerichtet, aus ihm kann auf anteilsmäßige Tragung des Verlustes oder 
auf anteilsmäßige Herausgabe des Gewinnes geklagt werden (ZE. R. 43 151), 
begründet aber weßen § 762 keinen Anspruch auf Ausführung (. R. 
51 156); desgleichen kann der Teilnehmer an einer verbotenen auswärtigen 
Lotterie sehen den andern auf Auchahlung des Gewinnanteils klagen, 
E. R. 58255, Gr. 46 1½182, vgl. auch A. 1 zu § 138. Bei Unmöglichkeit 
des Zweckes 68 306, 726. 
4. In der Verpflichtung den gemeinsamen Zweck zu färdern, liegt 
der markante Unterschied vom partiarischen Vertrage, Z R. 57½, 
73°87, 7411. Unterschied vom Dienstvertrage, E. Gr. 474%, 54 2 vom 
7 *. JW. O578, vom Kaufe, X. JW. 07 14. Der Gesell- 
Fuesee hat insbesondere Handlungen zu unterlassen, die dem Gesell- 
schaftszweck entgegenstehen (88 157, 242); für Handelsgesellschaften vgl. 
die besonderen Bestimmungen im vð. 88 112, 113. 
5. 8 706. Eine Vereinbarung über Leistung von Kapitalbeiträgen 
ist nicht notwendige Voraussetzung der Gesellschaft. Es kann nach den 
Umständen des Falles schon die allgemeine Verpflichtung zum Zusammen- 
wirken für den gemeinsamen Zweck genügen, Z. JW. 05 7186, 09056, 127/, 
Gr. 54 1, vgl. auch 2. JW. 03B. 3/4, Gr. 471½63 und § 718 A. 1. Die Bei- 
träge können auch in Handlungen ( 7069) bestehen, worunter auch die 
Hergabe des Namens eines Gesellschafters fällt, 2. R. 37; sie können 
das gesamte gegenwärtige Vermögen oder einen Bruchteil umfassen 
(§ 311) — nicht dagegen zukünftiges (§ 310) — einmalige oder wieder- 
kehrende sein. Wegen der Form beim Einbringen von Grundstücken 
§ 313 A. 2, der seuschnfthoortrag betr. Spekulation in Grundstücken 
selbst ist aber formfrei. 
6. Jeder Gesellschafter kann auf Leistung der Beiträge an den 
gemeinsamen Gesellschaftsfonds klagen (§ 4321 Satz 1) c. R. 70, 
76280. Die Einrede, daß er oder ein anderer Gesellschafter seine 
Beiträge nicht geleistet habe, ist ihm gegenüber zulässig, 4. JW. OO##, 
11½. 
II. Beiträge. 1. Art u. Größe S. 706. 
Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen 
Vereinbarung gleiche Beiträge? zu leisten.5 
Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen" beizutragen, 
so ist im Zweifel? anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigen- 
thum der Gesellschafter werden sollen.“ " Das Gleiche gilt von 
nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie 
  
 
	        
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