458 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
positiven Vertragsverlehungen findet § 723 an Stelle von §§ 325, 326
Anwendung, 2
3. D. h. jedes — und nicht gegen die guten Sitten ver-
stoßenden (88 134, 138) Vermögens= oder idealen Zweckes, dessen Er-
reichung durch die Zusammenwirkung der Leistungen aller Gesellschafter
ermöglicht werden soll. Ein Eesellschaftzvertrag zum Zweck des Ab-
schluffe- von Differenzgeschäften ist nicht auf einen unerlaubten Zweck
gerichtet, aus ihm kann auf anteilsmäßige Tragung des Verlustes oder
auf anteilsmäßige Herausgabe des Gewinnes geklagt werden (ZE. R. 43 151),
begründet aber weßen § 762 keinen Anspruch auf Ausführung (. R.
51 156); desgleichen kann der Teilnehmer an einer verbotenen auswärtigen
Lotterie sehen den andern auf Auchahlung des Gewinnanteils klagen,
E. R. 58255, Gr. 46 1½182, vgl. auch A. 1 zu § 138. Bei Unmöglichkeit
des Zweckes 68 306, 726.
4. In der Verpflichtung den gemeinsamen Zweck zu färdern, liegt
der markante Unterschied vom partiarischen Vertrage, Z R. 57½,
73°87, 7411. Unterschied vom Dienstvertrage, E. Gr. 474%, 54 2 vom
7 *. JW. O578, vom Kaufe, X. JW. 07 14. Der Gesell-
Fuesee hat insbesondere Handlungen zu unterlassen, die dem Gesell-
schaftszweck entgegenstehen (88 157, 242); für Handelsgesellschaften vgl.
die besonderen Bestimmungen im vð. 88 112, 113.
5. 8 706. Eine Vereinbarung über Leistung von Kapitalbeiträgen
ist nicht notwendige Voraussetzung der Gesellschaft. Es kann nach den
Umständen des Falles schon die allgemeine Verpflichtung zum Zusammen-
wirken für den gemeinsamen Zweck genügen, Z. JW. 05 7186, 09056, 127/,
Gr. 54 1, vgl. auch 2. JW. 03B. 3/4, Gr. 471½63 und § 718 A. 1. Die Bei-
träge können auch in Handlungen ( 7069) bestehen, worunter auch die
Hergabe des Namens eines Gesellschafters fällt, 2. R. 37; sie können
das gesamte gegenwärtige Vermögen oder einen Bruchteil umfassen
(§ 311) — nicht dagegen zukünftiges (§ 310) — einmalige oder wieder-
kehrende sein. Wegen der Form beim Einbringen von Grundstücken
§ 313 A. 2, der seuschnfthoortrag betr. Spekulation in Grundstücken
selbst ist aber formfrei.
6. Jeder Gesellschafter kann auf Leistung der Beiträge an den
gemeinsamen Gesellschaftsfonds klagen (§ 4321 Satz 1) c. R. 70,
76280. Die Einrede, daß er oder ein anderer Gesellschafter seine
Beiträge nicht geleistet habe, ist ihm gegenüber zulässig, 4. JW. OO##,
11½.
II. Beiträge. 1. Art u. Größe S. 706.
Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung gleiche Beiträge? zu leisten.5
Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen" beizutragen,
so ist im Zweifel? anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigen-
thum der Gesellschafter werden sollen.“ " Das Gleiche gilt von
nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie