466 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesell-
schaftsvermögen).3 44
Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund
eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes? oder
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes?
erworben wird.?
L 681“, II a 6581, II b 705, III 705. M. II, 599. Prot. 11, 425 ff., VI,
195. D. 87. — GCBO. 8 45.
1. 88 705, 706, 707, nicht dagegen die Ansprüche auf Leistung
der Beiträge (§ 717 A. 1), a. M. E. R. 76 77 (vgl. aber 76 483°), es sei
denn, daß dies durch den Gesellschaftsvertrag oder spätere Vereinbarungen
festgesetzt worden ist E. R. 54 201.
2. Der Erwerb muß für die Gesellschaft d. h. in ihrem Namen
geschehen sein E. R. 54 06.
3. Damit ist ein Zweckvermögen, ein Sondergut, geschaffen, das
gemeinsames Vermögen der Genossen ist (Eigentum zur gesamten Hand)
derart, daß kein Eigentum des einzelnen Gesellschafters weder in der
Form eines nach Bruchteilen geteilten Miteigentums an den einzelnen
Stücken des gemeinschaftlichen Vermögens, noch in der Form eines
solchen Miteigentums an dem ganzen Inbegriff dieses Vermögens be-
steht 2. R. 56 208.432, 65 235, Gr. 50 542 u. JW. O07 808, es sei denn, daß
dies ausdrücklich vereinbart worden ist E. R. 57“/15. Uber Auflassung
bei Ubergang von Miteigentum nach Bruchteilen zum gesamthänderischen
Miteigentum der Gesellschafter E. R. 56 9, 65 233, 68 417, 68878 (Stem-
pel), 764 18. Folgerungen des Grundsatzes in §8 719, 725, 738. UÜber
das Verfahren vor dem Grundbuchamte GB. § 48. Konkursfähig ist
die Gesellschaft nicht. Auf dem Anteile des einzelnen Gesellschafters an
dem zum Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft gehörenden Grund-
nücke kann eine Hypothek nicht eingetragen werden 4. FG. 3"8. Die
stille Gesellschaft des HG#B. (88 335 ff.) besitzt kein selbständiges Gesell-
schaftsvermögen.
4. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein
gegen alle Gesellschafter, wenn auch ohne Leziehung auf das Gesell-
schaftsverhältnis, ergangenes Urteil erforderlich (Z#P. 88 736, 794).
8 714 ändert daran nichts, er ermöglicht nur die Vertretung der Gesell-
schafter in dem Prozesse durch geschäftsführende Gesellschafter. Beim nicht
rechtsfähigen Vereine (8§ 54) genügt ein gegen ihn ergangenes Urteil
(83PO. 735); bei der offenen Handelsgesellschaft muß das Urteil gegen
diese gerichtet sein, ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil reicht
daher nicht aus (HGB. 8§ 124).
5. Z. B. Früchte (§ 99) und Leistungen eines Dritten auf Grund
eines Vertrags. Bei einer Lotteriespielgemeinschaft das Bezugsrecht
auf das Los einer Klassenlotterie Z. JIW. 04 360.
4 B. B. Ansprüche auf die Versicherungs= und Enteignungssumme
und auf Schadensersatz. 7. Surrogationsprinzip.