Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

466 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesell- 
schaftsvermögen).3 44 
Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund 
eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes? oder 
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung 
eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes? 
erworben wird.? 
L 681“, II a 6581, II b 705, III 705. M. II, 599. Prot. 11, 425 ff., VI, 
195. D. 87. — GCBO. 8 45. 
1. 88 705, 706, 707, nicht dagegen die Ansprüche auf Leistung 
der Beiträge (§ 717 A. 1), a. M. E. R. 76 77 (vgl. aber 76 483°), es sei 
denn, daß dies durch den Gesellschaftsvertrag oder spätere Vereinbarungen 
festgesetzt worden ist E. R. 54 201. 
2. Der Erwerb muß für die Gesellschaft d. h. in ihrem Namen 
geschehen sein E. R. 54 06. 
3. Damit ist ein Zweckvermögen, ein Sondergut, geschaffen, das 
gemeinsames Vermögen der Genossen ist (Eigentum zur gesamten Hand) 
derart, daß kein Eigentum des einzelnen Gesellschafters weder in der 
Form eines nach Bruchteilen geteilten Miteigentums an den einzelnen 
Stücken des gemeinschaftlichen Vermögens, noch in der Form eines 
solchen Miteigentums an dem ganzen Inbegriff dieses Vermögens be- 
steht 2. R. 56 208.432, 65 235, Gr. 50 542 u. JW. O07 808, es sei denn, daß 
dies ausdrücklich vereinbart worden ist E. R. 57“/15. Uber Auflassung 
bei Ubergang von Miteigentum nach Bruchteilen zum gesamthänderischen 
Miteigentum der Gesellschafter E. R. 56 9, 65 233, 68 417, 68878 (Stem- 
pel), 764 18. Folgerungen des Grundsatzes in §8 719, 725, 738. UÜber 
das Verfahren vor dem Grundbuchamte GB. § 48. Konkursfähig ist 
die Gesellschaft nicht. Auf dem Anteile des einzelnen Gesellschafters an 
dem zum Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft gehörenden Grund- 
nücke kann eine Hypothek nicht eingetragen werden 4. FG. 3"8. Die 
stille Gesellschaft des HG#B. (88 335 ff.) besitzt kein selbständiges Gesell- 
schaftsvermögen. 
4. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein 
gegen alle Gesellschafter, wenn auch ohne Leziehung auf das Gesell- 
schaftsverhältnis, ergangenes Urteil erforderlich (Z#P. 88 736, 794). 
8 714 ändert daran nichts, er ermöglicht nur die Vertretung der Gesell- 
schafter in dem Prozesse durch geschäftsführende Gesellschafter. Beim nicht 
rechtsfähigen Vereine (8§ 54) genügt ein gegen ihn ergangenes Urteil 
(83PO. 735); bei der offenen Handelsgesellschaft muß das Urteil gegen 
diese gerichtet sein, ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil reicht 
daher nicht aus (HGB. 8§ 124). 
5. Z. B. Früchte (§ 99) und Leistungen eines Dritten auf Grund 
eines Vertrags. Bei einer Lotteriespielgemeinschaft das Bezugsrecht 
auf das Los einer Klassenlotterie Z. JIW. 04 360. 
4 B. B. Ansprüche auf die Versicherungs= und Enteignungssumme 
und auf Schadensersatz. 7. Surrogationsprinzip. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.