Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 467 
2. Ausschluß d. Übertragbarkeit 8. 719. 
Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Antheil an dem Ge- 
sellschaftsvermögen! und an den einzelnen dazu gehbörenden Gegen- 
ständen verfügen?; er ist nicht berechtigt, Theilung zu verlangen. 
Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen ge- 
hört, kann der Schuldner nicht. eine ihm gegen einen einzelnen 
Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. - 
1645,11-8581-s,11b.708,111708.M.11,599,815,818.Prot.11, 
425ss.,v1,194.D.87.§§1442,M. 
1. Die Zwangsvollstreckung in den Anteil eines Gesellschafters am 
Gesellschaftsvermögen ist Zulässi (3PO. § 859: Satz 1 u. 88 725, 730 ff., 
736 ff.). E. R. 57“15. gl. auch KO. 88 16, 51. 
2. 8§ 134 A. 2; M.“ vor § 104 S. 57. Vgl. auch ZPO. 8 8591 
2 (der Pfändung nicht unterworfen Verfügungen binden den 
ellschafter dem Dritten gegenüber, sind aber der Gesellschaft gegen- 
über unwirksam. Der einzelne Gesellschafter kann eine Forderung der 
Gesellschaft mit dem Antrage auf Leistung an alle Gesellschafter ein- 
klagen Z. R. 7038. 
3. Vgl. jedoch § 720. Wohl aber kann der Gselshafter seine 
Privatforderung gegen die dem Gläubiger an die Gesellschaft zustehende 
Forderung uuftechnen, nicht dagegen gegen eine Privatschuld eine der 
Gesellschaft an den Gläubiger zu wehend Horderung auch wenn die Ge- 
sellschaft damit einverstanden ist. Der Schuldner eines Gesellschafters 
kann gegen ihn mit einer Gesellschaftsforderung aufrechnen, für welche 
der Gesellschafter als Gesamtschuldner haftet. 
3. Zugehöritk. v. Forderungem §. 720. 
Die Zugehörigkeit einer nach §. 718 Abs. 1 erworbenen 
Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst 
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörig- 
keit Kenntniß erlangt?; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 
finden entsprechende Anwendung.4 
I18 658", IIb 707, III 707. Prot. II, 484. D. 87. 
1. Bei Sachen 88 929 ff. 
· 2. Die Kenntnis ist ihm gegenüber darzutun. Mangels dieser 
Kenntnis gilt ihm gegenüber die Vermmung aus §8 420. 
3. Für zupoth arisch gesicherte Forderungen §8 1156. 
4. Rechnungsabschluß u. Berteilg. 
d. Gewinus u. Berlustes 
a) Zeit §. 721. 
Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die 
Vertheilung des Gewinns und Verlustes!: erst nach der Auf- 
lösung der Gesellschaft? verlangen.3 
  
30“
	        
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