Mannigfaltigkeit der Zusammensetzung drängt sich
von vornherein die Frage auf, wie sich eine solche Gestaltung
bewährt hat. Das Urteil darf unbedenklich
dahin lauten, daß die Schöpfer der Gesetze, namentlich
des ersten Unfallversicherungsgesetzes, auch in diesem
wichtigen Punkte mit weitschauendem Blicke das
Richtige getroffen haben. Jederzeit hat diese Kollegien
ein einmütiger Geist beherrscht, der eine ernstere
Verstimmung zwischen den beteiligten Gruppen niemals
hat aufkommen lassen. Auf der einen Seite zeigte
sich jeder von dem Bewußtsein durchdrungen, daß er
auf diesem Gebiete nur Richter sein dürfe. Anscheinend
in einem gewissen Gegensatze hierzu, aber,
wie die Erfahrung gelehrt hat, doch sehr wohl damit
vereinbar, hat anderseits im allgemeinen eine Anschauungsweise
die Urteilssprüche mitbestimmt, die als
„sozialpolitisches Empfinden" bezeichnet werden muß.
Daß die beamteten Mitglieder, die ja zum Teil dem
Richterberufe noch angehören, zum Teil aus dieser
oder einer ähnlichen Laufbahn hervorgegangen sind,
nur nach Recht und Gewissen urteilen, würde selbstverständlich
keiner Erwähnung bedürfen. Wohl aber
verdient es anerkannt zu werden, daß auch die nicht geschulten
Laienmitglieder im allgemeinen es verstanden
haben, diese für das menschliche Gefühl oft harte
Pflicht, welche die Stellung des Richters auferlegt,
gewissenhaft zu erfüllen. Das ist nichts Geringes
auf einem Gebiete, wo sozialpolitische Denkweise,
d. h. das Bestreben, den wirtschaftlich Schwachen im
Rahmen der Gesetze nach Möglichkeit behilflich zu
sein, vom Gesetzgeber geradezu gewollt ist und dabei
häufig bittere Not das menschliche Mitgefühl erregt.
Gewissen und Urteil müssen nicht selten geschärft
werden, um zwischen beiden Empfindungen die oft
schwer erkennbare Grenze innezuhalten. Man denke beispielsweise
an die zahlreichen Fälle, in denen Witwen
und Waisen den Tod des Ernährers auf einen festgestellten
Betriebsunfall zurückführen und das Gericht
— bielleicht sogar bei einander widersprechenden ärztlichen
Gutachten — sich zu der Entscheidung entschließen
muß, daß der Tod nicht mit dem Unfalle, sondern mit
einer gleichzeitigen, aber sachlich von ihm unabhängigen
Krankheit in ursächlichem Zusammenhange steht.
Ahrliche Beispiele ließen sich mit Leichtigkeit häufen.
Um auch aus dem Gebiete der Invalidenversicherung
ein solches anzuführen, sei erwähnt, daß oft die Versuchung
besteht, eine wenig beglaubigte Arbeits= oder
Krankheitszeit für nachgewiesen zu erachten, wenn
davon die Erfüllung der Wartezeit und damit die
Gewährung einer Rente abhängt, und es sich nur um
wenige Wochen, vielleicht um eine einzige handelt.
Fortgesetzt müssen sich alle Mitglieder der Senate vor
Augen halten, daß es nicht darauf ankommt, einem
Hilfsbedürftigen eine ihm vielleicht sehr nötige Unterstützung
zugewähren, sondern darauf, obein bestimmter
Rechtsanspruch gegen einen bestimmten Versicherungeträger
durch Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
begründet ist. Ist es in allen diesen Beziehungen im
ganzen gelungen, den richtigen Weg zu finden, so
ist dies in erster Reihe der hohen Auffassung zu
danken, mit der alle Mitglieder der Spruchkollegien,
insbesondere auch die Laien, von vornherein an
ihre Aufgabe herangetreten sind, und die sie sich
jederzeit zu wahren gewußt haben. Nicht zum wenigsten
dürfte aber auch gerade die Art der Zusammensetzung
dieser Kollegien hierzu beigetragen haben.
Außer der Mitwirkung der vom Bundesrate gewählten
und größtenteils ihm angehörenden Mitglieder
ist bei der Zusammensetzung der Senate des
Reichs-Versicherungsamts — namentlich im Vergleiche
zu der Besetzung der Schiedsgerichte — bemerkenswert,
daß sie überwiegend aus juristisch vorgebildeten
Kräften bestehen. Dies ist nicht nur durch die Wichtigkeit,
die den letztinstanzlichen Entscheidungen für die
Einzelfälle zukommt, sondern namentlich auch dadurch
gerechtfertigt, daß dem Reichs-Versicherungsamte
die Aufgabe der maßgebenden Gesetzesauslegung
und der Fortbildung des Rechtes im Wege der rechtsprechenden
Tätigkeit obliegt, seine Spruchübung also
für das von ihr beherrschte Gebiet geradezu Rechtsquelle
ist. Das Zusammenwirken der verschiedenartigen
Bestandteile der Senate soll nach der Absicht
des Gesetzgebers eine besondere Gewähr für die richtige
Urteilsfindung bieten. Durch die Beteiligung
der in ihrem Hauptamt als Zivil= oder Strafrichter
tätigen richterlichen Beisitzer ist dafür gesorgt, daß
auch der strengere Rechtsstandpunkt zur Geltung
kommen kann, während die ständigen Mitglieder des
Reichs-Versicherungsamts im allgemeinen als Verfechter
einer freieren, mehr wirtschaftlichen Auffassung
gelten dürfen und die Laienmitglieder berufen
sind, die Anschauungsweise des Volksganzen, oder doch
derjenigen Gruppe, welcher sie angehören, zu vertreten.
In Wirklichkeit kommen diese Unterschiede
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