Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

Mannigfaltigkeit  der  Zusammensetzung  drängt  sich
von  vornherein  die  Frage  auf,  wie  sich  eine  solche  Gestaltung
  bewährt  hat.  Das  Urteil  darf  unbedenklich
dahin  lauten,  daß  die  Schöpfer  der  Gesetze,  namentlich
des  ersten  Unfallversicherungsgesetzes,  auch  in  diesem
wichtigen  Punkte  mit  weitschauendem  Blicke  das
Richtige  getroffen  haben.  Jederzeit  hat  diese  Kollegien
  ein  einmütiger  Geist  beherrscht,  der  eine  ernstere
Verstimmung  zwischen  den  beteiligten  Gruppen  niemals
  hat  aufkommen  lassen.  Auf  der  einen  Seite  zeigte
sich  jeder  von  dem  Bewußtsein  durchdrungen,  daß  er
auf  diesem  Gebiete  nur  Richter  sein  dürfe.  Anscheinend
  in  einem  gewissen  Gegensatze  hierzu,  aber,
wie  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  doch  sehr  wohl  damit
vereinbar,  hat  anderseits  im  allgemeinen  eine  Anschauungsweise
  die  Urteilssprüche  mitbestimmt,  die  als
„sozialpolitisches  Empfinden"  bezeichnet  werden  muß.
Daß  die  beamteten  Mitglieder,  die  ja  zum  Teil  dem
Richterberufe  noch  angehören,  zum  Teil  aus  dieser
oder  einer  ähnlichen  Laufbahn  hervorgegangen  sind,
nur  nach  Recht  und  Gewissen  urteilen,  würde  selbstverständlich
  keiner  Erwähnung  bedürfen.  Wohl  aber
verdient  es  anerkannt  zu  werden,  daß  auch  die  nicht  geschulten
  Laienmitglieder  im  allgemeinen  es  verstanden
haben,  diese  für  das  menschliche  Gefühl  oft  harte
Pflicht,  welche  die  Stellung  des  Richters  auferlegt,
gewissenhaft  zu  erfüllen.  Das  ist  nichts  Geringes
auf  einem  Gebiete,  wo  sozialpolitische  Denkweise,
d.  h.  das  Bestreben,  den  wirtschaftlich  Schwachen  im
Rahmen  der  Gesetze  nach  Möglichkeit  behilflich  zu
sein,  vom  Gesetzgeber  geradezu  gewollt  ist  und  dabei
häufig  bittere  Not  das  menschliche  Mitgefühl  erregt.
  Gewissen  und  Urteil  müssen  nicht  selten  geschärft
werden,  um  zwischen  beiden  Empfindungen  die  oft
schwer  erkennbare  Grenze  innezuhalten.  Man  denke  beispielsweise
  an  die  zahlreichen  Fälle,  in  denen  Witwen
und  Waisen  den  Tod  des  Ernährers  auf  einen  festgestellten
  Betriebsunfall  zurückführen  und  das  Gericht
—  bielleicht  sogar  bei  einander  widersprechenden  ärztlichen
  Gutachten  —  sich  zu  der  Entscheidung  entschließen
muß,  daß  der  Tod  nicht  mit  dem  Unfalle,  sondern  mit
einer  gleichzeitigen,  aber  sachlich  von  ihm  unabhängigen
  Krankheit  in  ursächlichem  Zusammenhange  steht.
Ahrliche  Beispiele  ließen  sich  mit  Leichtigkeit  häufen.
Um  auch  aus  dem  Gebiete  der  Invalidenversicherung
ein  solches  anzuführen,  sei  erwähnt,  daß  oft  die  Versuchung
  besteht,  eine  wenig  beglaubigte  Arbeits=  oder

Krankheitszeit  für  nachgewiesen  zu  erachten,  wenn
davon  die  Erfüllung  der  Wartezeit  und  damit  die
Gewährung  einer  Rente  abhängt,  und  es  sich  nur  um
wenige  Wochen,  vielleicht  um  eine  einzige  handelt.
Fortgesetzt  müssen  sich  alle  Mitglieder  der  Senate  vor
Augen  halten,  daß  es  nicht  darauf  ankommt,  einem
Hilfsbedürftigen  eine  ihm  vielleicht  sehr  nötige  Unterstützung
  zugewähren,  sondern  darauf,  obein  bestimmter
Rechtsanspruch  gegen  einen  bestimmten  Versicherungeträger
  durch  Erfüllung  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
begründet  ist.  Ist  es  in  allen  diesen  Beziehungen  im
ganzen  gelungen,  den  richtigen  Weg  zu  finden,  so
ist  dies  in  erster  Reihe  der  hohen  Auffassung  zu
danken,  mit  der  alle  Mitglieder  der  Spruchkollegien,
insbesondere  auch  die  Laien,  von  vornherein  an
ihre  Aufgabe  herangetreten  sind,  und  die  sie  sich
jederzeit  zu  wahren  gewußt  haben.  Nicht  zum  wenigsten
  dürfte  aber  auch  gerade  die  Art  der  Zusammensetzung
  dieser  Kollegien  hierzu  beigetragen  haben.
Außer  der  Mitwirkung  der  vom  Bundesrate  gewählten
  und  größtenteils  ihm  angehörenden  Mitglieder
  ist  bei  der  Zusammensetzung  der  Senate  des
Reichs-Versicherungsamts  —  namentlich  im  Vergleiche
zu  der  Besetzung  der  Schiedsgerichte  —  bemerkenswert,
  daß  sie  überwiegend  aus  juristisch  vorgebildeten
Kräften  bestehen.  Dies  ist  nicht  nur  durch  die  Wichtigkeit,
  die  den  letztinstanzlichen  Entscheidungen  für  die
Einzelfälle  zukommt,  sondern  namentlich  auch  dadurch
  gerechtfertigt,  daß  dem  Reichs-Versicherungsamte
  die  Aufgabe  der  maßgebenden  Gesetzesauslegung
und  der  Fortbildung  des  Rechtes  im  Wege  der  rechtsprechenden
  Tätigkeit  obliegt,  seine  Spruchübung  also
für  das  von  ihr  beherrschte  Gebiet  geradezu  Rechtsquelle
  ist.  Das  Zusammenwirken  der  verschiedenartigen
  Bestandteile  der  Senate  soll  nach  der  Absicht
des  Gesetzgebers  eine  besondere  Gewähr  für  die  richtige
  Urteilsfindung  bieten.  Durch  die  Beteiligung
der  in  ihrem  Hauptamt  als  Zivil=  oder  Strafrichter
tätigen  richterlichen  Beisitzer  ist  dafür  gesorgt,  daß
auch  der  strengere  Rechtsstandpunkt  zur  Geltung
kommen  kann,  während  die  ständigen  Mitglieder  des
Reichs-Versicherungsamts  im  allgemeinen  als  Verfechter
  einer  freieren,  mehr  wirtschaftlichen  Auffassung
  gelten  dürfen  und  die  Laienmitglieder  berufen
sind,  die  Anschauungsweise  des  Volksganzen,  oder  doch
derjenigen  Gruppe,  welcher  sie  angehören,  zu  vertreten.
  In  Wirklichkeit  kommen  diese  Unterschiede

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