Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

468 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Ist die Gesellschaft von längerer Dauer“, so hat der 
Rechnungsabschluß und die Gewinnvertheilung im Zweifel" am 
Schlusse jedes Geschäftsjahrs? zu erfolgen. 
1 646, II a 659, IIb 708, III 708. M. II, 616. Prot. II, 487. — HG. 
88 120 bis 122, 167, 337; Gen G. 8 19 und GmbHG. 8 42 
1. 88 722, 734, 740. 2. 8§ 723 ff. 
3. Soweit nicht anderes im Ggelsschastsvertrage bestimmt ist. Für 
die offene Handelsgesellschaft vgl. HGB. § 12 
4. D. h. von einer länger als ein 3 betragenden Dauer. 
5. Wegen Verteilung des Verlustes bleibt es bei der Vorschrift 
des Abs. 1, der Verlust ist demnach nicht zu verteilen (§ 707), sondern 
in der nächsten Jahresrechnung als Schuld zu behandeln. Der Anspruch 
richtet 1 gegen die Gesamtheit der übrigen Gesellschafter. 
133. 
7. Das nicht notwendig mit dem Kalenderjahre zusammenfällt. 
b) Anteil §. 722. 
Sind die Antheile der Gesellschafter am Gewinn und Ver- 
luste nicht bestimmt?:, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht 
auf die Art? und die Größe seines Beitrags einen gleichen 
Antheil am Gewinn" und Verluste. 
Ist nur der Antheil am Gewinn oder am Verluste be- 
stimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel" für Gewinn und 
Verlust. 
1 647, IIa 660, IIb 709, 111 709. M. II, 616, 617. Prot. II, 437. 
G. 88 121, 122, 168, 169, 936, 337. 
1. Die Bestimmung kann vertragsmäßig auch durch einen Gesell- 
schafter oder einen Dritten erfolgen (§8 315, 317). 
2. Gleichviel ob es sich um Geld, Sochen oder Dienstleistungen 
handelt. 3. 9§ 705. 
4. Dem Wesen der Gesellschaft widerspricht der Ausschluß eines 
Gesellschafters von jedem Gewinne (societas leonina), nicht dagegen 
eine Vereinbarung, wodurch einzelnen Gesellschaftern ein Mindest- 
betrog N9 Gewinn zugesichert wird. Für die offene Handelsgesellschaft 
H 
5. Gereinbarung des Ausschlusses eines 2 Gessellschafters von der Be- 
teiligung am Verluste zulässig ZE. JW. 03. 
6. 8 133. — Abs. 2 gilt auch für die- offene Handelsgesellschaft. 
VII. Auflösung. 1. Gründe 
a) Kündigg. aa) im allgem. S. 723. 
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit“ ein- 
gegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit? kündigen. 
Ist eine Zeitdauer bestimmt", so ist die Kündigung vor dem 
Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt?“;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.