468 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Ist die Gesellschaft von längerer Dauer“, so hat der
Rechnungsabschluß und die Gewinnvertheilung im Zweifel" am
Schlusse jedes Geschäftsjahrs? zu erfolgen.
1 646, II a 659, IIb 708, III 708. M. II, 616. Prot. II, 487. — HG.
88 120 bis 122, 167, 337; Gen G. 8 19 und GmbHG. 8 42
1. 88 722, 734, 740. 2. 8§ 723 ff.
3. Soweit nicht anderes im Ggelsschastsvertrage bestimmt ist. Für
die offene Handelsgesellschaft vgl. HGB. § 12
4. D. h. von einer länger als ein 3 betragenden Dauer.
5. Wegen Verteilung des Verlustes bleibt es bei der Vorschrift
des Abs. 1, der Verlust ist demnach nicht zu verteilen (§ 707), sondern
in der nächsten Jahresrechnung als Schuld zu behandeln. Der Anspruch
richtet 1 gegen die Gesamtheit der übrigen Gesellschafter.
133.
7. Das nicht notwendig mit dem Kalenderjahre zusammenfällt.
b) Anteil §. 722.
Sind die Antheile der Gesellschafter am Gewinn und Ver-
luste nicht bestimmt?:, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht
auf die Art? und die Größe seines Beitrags einen gleichen
Antheil am Gewinn" und Verluste.
Ist nur der Antheil am Gewinn oder am Verluste be-
stimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel" für Gewinn und
Verlust.
1 647, IIa 660, IIb 709, 111 709. M. II, 616, 617. Prot. II, 437.
G. 88 121, 122, 168, 169, 936, 337.
1. Die Bestimmung kann vertragsmäßig auch durch einen Gesell-
schafter oder einen Dritten erfolgen (§8 315, 317).
2. Gleichviel ob es sich um Geld, Sochen oder Dienstleistungen
handelt. 3. 9§ 705.
4. Dem Wesen der Gesellschaft widerspricht der Ausschluß eines
Gesellschafters von jedem Gewinne (societas leonina), nicht dagegen
eine Vereinbarung, wodurch einzelnen Gesellschaftern ein Mindest-
betrog N9 Gewinn zugesichert wird. Für die offene Handelsgesellschaft
H
5. Gereinbarung des Ausschlusses eines 2 Gessellschafters von der Be-
teiligung am Verluste zulässig ZE. JW. 03.
6. 8 133. — Abs. 2 gilt auch für die- offene Handelsgesellschaft.
VII. Auflösung. 1. Gründe
a) Kündigg. aa) im allgem. S. 723.
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit“ ein-
gegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit? kündigen.
Ist eine Zeitdauer bestimmt", so ist die Kündigung vor dem
Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt?“;