VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 21. Tit.: Anweisung. 517
den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger ob-
liegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.5
1 612, IIa 625, IID 775, III 774. M. II, 565, 566. Prot. II, 388.
D. 95, 96. ScheckG. 8 125.
1. Verzicht auf Widerruf gegenüber dem Angewiesenen ist un-
wirksam. Die Wirksamkeit eines dem Anweisungsempfänger erklärten
Widerrufs hängt von dem zwischen dem Anweisungsempfänger und dem
Anweisenden bestehenden Rechtsverhältnis ab E. R. 64 111 (Kreditbrief).
2. 8 130ff. Liegt ein Auftragsverhältnis vor, dann kann auch
der Anweisungsempfänger die Anweisung dem Anweisenden zurückgeben
(§ 671). 8 784.
4. 5 783 a. E. Dem Widerruf gegenüber hat der Angewiesene
darzutun, daß er zur geit des Widerrae (§ 130) die Anweisung bereits
angenommen oder die Leistung bewirkt hat.
5. Der Widerrufende macht sich aber schadensersatzpflichtig. Im
Falle der Leistung nach erfolgtem Widerrufe kann der Angewiesene gegen
den Anweisenden nur auf Grund der Geschäftsführung ohne Auftrag
oder der ungerechtfertigten Bereicherung Ansprüche erheben.
VI. Tod und Geschäfts-
ann iel it 8. 791.
Die Anweisung! erlischt nicht“ durch den Tod oder den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Betheiligten.?
1 618, IIa 626, IIb 776, III 775. M. II, 566 bis 568. Prot. II, 389.
D. 96. Scheckel. 5 24.
1. Sowohl vor als nach der Annahme.
2. Sofern nicht in der Anweisung etwas anderes bestimmt ist.
3. D. h. der drei Beteiligten, und zwar auch dann nicht, wenn
das der Anweisung zugrunde liegende Rechtsverhältnis ein Auftrag
(88 672, 673) ist. Vgl. 8 153. Durch den Konkurs des Anweisungs-
empfängers und des Anweisenden erlischt die Anweisung nicht.
VII. fübertragung §. 792.
Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Ver-
trag mit einem Dritten auf diesen übertragen 1, auch wenn sie
noch nicht angenommen worden ist. Die Uebertragungserklärung
bedarf der schriftlichen Form.3 Zur Uebertragung ist die Aus-
händigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
Der Anweisende kann die Uebertragung ausschließen. Die
Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam,
wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie
von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgetheilt wird“, bevor
dieser die Anweisung annimmt" oder die Leistung bewirkt.“
Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber
gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem