522 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
10. Ausnahme von 8 126. Druchschrift genũgt nicht. Bei den
Urkunden des § 807 ist eine Unterzeichnung durch den Aussteller nicht
Ssrc. ebene Schuld
verschkeilung 8. 794.
Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden
oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen:
in den Verkehr gelangt ist.3
Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem
der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.
1 686, II a 723, IIb 779, 1II 778. M. II, 697. Prot. II, 537 bis 539.
24. — 3 807. Vgl. HGB. 6 867 (hierzu B. AG. a. 90; H. A. z.
1. g 5. 2. Z. B. durch ein Tersehen eines Angestellten.
Wegen der Geldschuldverschreibungen § 795 A. 9.
7 Haftung nach dem Veranlaffungeprinzi § 793 A. 2 u. 6 u. S 796.
4. § 104. 5. § 130
3. Staatliche gernelmigme . 795.
Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den In-
haber, in denen die Zahlung einer bestimmten! Geldsumme
versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung? in
den Verkehr gebracht werden.
Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde"
Bundesstaats? ertheilt, in dessen Gebiete der Aussteller seinen
Wohnsitz“ oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Er-
theilung der Genehmigung und die Bestimmungen, unter denen
sie erfolgt, sollen" durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt
gemacht werden.?
Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte 10
Schuldverschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhabert
den durch die Ausgabe ½ verursachten Schaden 15. zu ersetzen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Schuld-
verschreibungen, die von dem Reiche oder einem Bundesstaat
ausgegeben werden."4
1 701 1 7. II a 724, IIb 780, 111 779. M. II, 718 bis 721. Prot. II,
555 blis 550, VI, 177 bis 1830. a. 98, 100, 101.
1. Hierdurch erhalten die Inhaberpapiere im täglichen Verkehr eine
dem Gelde gleichbedeutende Eigenschaft, weshalb die Fernhaltung zweifel-
hafter Wertpapiere durch das Erfordernis der staatlichen Genehmigung
hinsichtlich ihrer Emission geboten erscheint. Ein gleicher Schutz hinsichn.