Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

600 Drittes Buch. Sachenrecht. 
steht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungs- 
weise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann. 
1818. 824, II 786, IIb 849, III 848. M. III, 180. Prot. III, 44. 
. 118. 
1. Ausschlußfrist (A. “ vor 8 * Z. JW. 033 105, R. 68 356. — 
Es bleibt aber noch der Anspruch aus 8 1007. 
2 8 8581. Auch bei Verbalstörung entscheidet der Moment der 
Störung, nicht der der Kenntnisnahme. 3. a 2092. 
4. Folge Abweisung der Klage im Besitzprozesse. Wegen der Kosten 
lediglich 8PO. 8§8 91 ff. 
5. Ein früher rechtskräftig gewordenes Urteil steht nicht entgegen. 
Rechtshängigkeit kann aber schon früher begonnen haben. 
. 8 219. 7. A. * vor 8 854. Analoge Anwendung auf 
Pacht und Miete erscheint geboten. 
8. Erhebung der Klage aus einem solchen Rechte hat keinen Ein- 
fluß auf die Durchsetzung des Besitzanspruchs. Als Widerklage kann sie 
wegen mangelnden Zusammenhangs (ZPO. 833 nicht angestellt werden. 
(Unentschieden E. IW. 01820.) Von gPO. 8 148 kann im Besitzprozeß 
mit Rücksicht auf jene Klage kein Gebrauch gemacht werden. 
5. Teilbesttz g. 865. 
Die Vorschriften der 8§. 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten 
desjenigen, welcher nur einen Theil? einer Sache, insbesondere 
abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.5 
1 816, II à 787, Ib 850, III 849. M. III, 114. Prot. III, 41. D. 118. 
n 1. Zu unterscheiden vom Mitbesitz (8§ 866) und vom Doppelbesitz 
8 868). 
2 E. R. 63 377. Nicht gleichbedeutend mit Bestandteil. Auch bloße 
Wandflächen können in Betracht kommen, auch Teile einer beweglichen 
Sache. An verbundenen Sachen, die nicht Teile der Hauptsache sind, 
findet besonderer Besitz (nicht Teilbesitz) statt, ebenso an dem Gegen- 
stande eines Erbbaurechts (8 1017 A. 1). 8§ 90 A. 1, § 93 A. 2, § 94 
A. 8, a. 131, 182, § 1014. 
3. § 854 mit A. 5. Auch der Teilbesitz kann zum Ersatz des sehr 
eingeschränkten Rechtsbesitzes (A.“ vor §8 854) dienen. Der Vesiger 
der ganzen Sache ist, soweit der Teilbesitz geht, nur mittelbarer Be— 
sitzer (§ 868). 
6. Mitbesitz g. 866. 
Besitzen Mehrere eine Sache gemeinschaftlich 1, so findet in 
ihrem Verhältnisse zu einander? ein Besitzschutz insoweit s nicht 
statt, als es sich um die Grenzen des den Einzelnen zustehenden 
Gebrauchs" handelt. 
I 817, II a 788, 11 b 851, III 850. M. III, 115. D. 113. Prot. III, 
41, IV, 220. — 8 1081. 
1. gleichviel, ob als Eigenbesitzer (§ 872). Es kann auch nur einer 
der Mitbesitzer Eigenbesitzer sein (§ 1206). Auch die Rechtsgemeinschaft
	        
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