602 Drittes Buch. Sachenrecht.
lichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem Anderen gegenüber
auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist", so ist auch
der Andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
II 7901, IIDb 858, III 852. Prot. IIIX, 219. D. 114. — 88 980, 934
bis 936, 941.
1. oder besitzen mehrere gemeinschaftlich. Ein solcher dür den mittel-
baren Besitz unentbehrlicher Besitzmittler, welcher im Gegensatz zum
Besitzdiener (§ 855) und zum Eigenbesitzer (8 872) steht, hat jedenfalls
die volle Rechtsstellung eines unmittelbaren Besitzers (8 854 A. 7, 8 858
A. 1). — Dadurch wird auch der Rechtsbesitz (J. vor 8 854) ersetzt,
soweit er in diesen Fällen gewährt wurde. 2. ZE. JW. 02 B. 198.
3. E. R. 63 406, JW. 10 815. Gerichtliche Verwahrung E. R. 59 701,
KG. 40 828. 4. Entleiher, Unternehmer, Beauftragter, Agent, Fracht-
führer, Kommissionär, Lagerhalter, Verwalter, Ehemann (auch der künftige
E. JW. 06 168), bezüglich des eingebrachten Gutes der Frau (§ 1373),
Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Konkursver-
walter, Gerichtsvollzieher, der auf Zeit berechtigte Erbbauberechtigte
hinsichtlich des Grund und Bodens, nicht aber der ehrliche oder un-
ehrliche Finder, da er für keine bestimmte Person besitzt, auch nicht der
Schatzfinder, der Verkäufer (ohne Vereinbarung nach 8 930 bzw. ohne
Eigentumsvorbehalt, E. R. 69 16), der Käufer (ohne Eigentumsvorbehalt
nach § 455), der Vorerbe, überhaupt keineswegs jeder, der dem Her-
ausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985) unterliegt. Wegen des Jagd-
pächters 4Z. JW. 08 655. Im Falle des B3PO. 8§ 8082 wird der Gerichts-
vollzieher mittelbarer Besitzer. Das Verhältnis zwischen dem gese lichen
Vertreter und dem Vertretenen, sowie zwischen der juristischen on
und ihrem Organe gehört an und für sich nicht hierher. A.“ vor
§ 854. — Ein abstraktes constitutum possessorium, wenn auch zeitlich,
z. B. bis zur Zahlung des Kaufpreises, beschränkt, genügt nicht, Z. R.
19½8, 5.4 3%, ebensowenig ein bloß vermeintliches, unwirksames, nicht
mehr bestehendes Rechtsverhältnis, wohl aber eine vorherige allgemeine Ver-
einbarung für künftige Fälle, . IW. 11 7, 12 4. Anderseits nicht gerade
ein Vertrag der gesetzlich geordneten Typen erforderlich, Z. Gr. 53 10“2,
JW. 10 706. Ein bedingtes Verhältnis gibt auch nur bedingten Besitz,
#, JW. 07 *. Wegen der Einräumung des Rechts auf Gewinnung
von Mineralien als Grundlage für einen Besitzmittler E. JW. 02 B.0.
5. Doppelbesitz, nicht Mitbesitz (§ 866). Uber den entfernt mittel-
baren Besitzer § 871. Der mittelbare Besitzer braucht nicht früher un
mittelbarer Besitzer gewesen zu sein.
6. Überall, wo außerhalb dieses Abschnitts der Besitzbegriff ver-
wendet wird (A. * vor 8§ 85.4) ist unter Besitz schlechthin auch der
ohne eigene körperliche Gewalt bestehende mittelbare Besitz zu verstehen,
wenn auch, namentlich in §§ 1006, 1205 ff., sachlich zwischen mittel-
barem und unmittelbarem Besitz zu unterscheiden ist. Besonders erwähnt
wird der mittelbare Besitz in §§ 930, 934 bis 936, 941, 986, 991, 1006,
1205 und 3#PO. 88 76 und 325 mit §#& 727, 750, 768. — Auch für
diesen Abschnitt stellt 8 Sn den Grundsatz auf, daß der mittelbare Besitzt