I. Abschn.: Besitz. 603
wie der unmittelbare zu behandeln ist. Die Modifikationen hinsichtlich
des Rechtsschutzes zu § 869, hinsichtlich des Erwerbes und Verlustes zu
§ 870. — Mittelbarer Besitz kann auch als Teilbesitz "| 865), Mitbesitz
8 866 A. 1; ein besonderer Fall in § 1206), Eigenbesitz (8 872) vor-
ommen. Wegen Urheberbenennung BP. 8 76. — Fehlerhaftigkeit
8 850“) des unmittelbaren Besitzes begründet nicht notwendig Fehler-
aftigkeit des mittelbaren und umgekehrt.
2. Rechtsschutz 8. 869.
Wird gegen den Besitzer: verbotene Eigenmacht? verübt,
so stehen die in den §§. 861, 862 bestimmten Ansprüche : auch"
dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des
Besitzes“" ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiederein-
räumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen?;
kann oder will dieser den Besitz nicht wiederübernehmen, so
kann der mittelbare Besitzer verlangen, daß ihm selbst der Besitz
eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er
im Falle des §. 867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung und
Wegschaffung der Sache gestattet wird.5
1 8211, II 790, IIb 854, 11I 858. M. 1II, 127. Prot. III, 219.
D. 115. Geändert durch 8TK.
1. d. h. hier gegen den Besitzmittler (8 868 A. 1). Also kein Be-
sitzschutz gegen Dritte, die mit Willen des Besitzmittlers den Besitz er-
langt 6 E. R. 68 35°. 2. 8 858.
Auch die Einwendungen aus 88§ 861, 8622, E. R. 69 10°.
4. 8 868 M. 1. 5. 8 868 A. 4 u. 5. 6. 9 861.
7. Ermächtigung des Besitzmittlers nicht erforderlich. Im Rechts-
streit ist er besonderer (nicht notwendiger) Streitgenosse (Z8P. 8 62)
des etwa gleichzeitig klagenden Besitzmittlers. Der Fall des § 428 liegt
nicht vor. § 335 W. 1.
8. § 869 modifiziert lediglich den dem mittelbaren Besitzer zu-
stehenden Rechtsschutz durch Gerichtshilfe. Außerdem hat er gemäß 8§ 868
kraft eigenen Rechts und ohne Ermächtigung des Besitzmittlers auch den
jedem Besitzer zustehenden und ihm vom Gesetz nicht abgesprochenen
Rechtsschutz durch Selbsthilfe (§ 859). Im Verhältnis zum Besitzmittler
ist zu berücksichtigen, daß auch dieser die Rechtsstellung des Besitzers hat
und die Musübung des Rechtsinhalb dieser Stellung keine verbotene
Eigenmacht gegen den mittelbaren Besitzer enthält.
3. fbertragung §. 870.
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen Anderen
übertragen werden, daß diesem der Anspruch auf Herausgabe
der Sache? abgetreten 3 wird.“5
1 7 IHfa 782, IIb 355, 111 864. M. III, 95. Prot. II, 224. D. 115.
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