II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 613
fremde Rechte (A. “ vor § 164) hinsichtlich einer Verfügung im Sinne
von A. “ vor 8 104, gleichviel, ob sie auf Rechtsgeschaht, insbes. Ver-
fügung von Todes wegen, behördlicher, insbes. gerichtlicher Anordnung
oder unmittelbar auf dem Reichs= oder Landesrecht beruht. Es handelt
sich also nicht bloß um Mangel oder Beschränkung der persönlichen
Geschäftsfähigkeit (88 104 ff.), sondern auch um den Ausschluß der Ver-
fügungs- und Vertretungsmacht vollkommen geschäftsfähiger Personen,
z. B. aus Gründen des Vereinsrechts (88 262, 64, 70), des Gesellschafts-
rechts (8 710), des Eherechts, insbesondere des Güterstandes (88 1357,
1394 ff., 1516, a. 36), der elterlichen Gewalt und des Vormundschafts-
rechts (88 1630, 1641, 1643 ff., 1670, 1804 ff.), des Erbrechts (8§8 2113 ff.,
2121, 2306, 2308, 2338, 2365), des Konkursrechts (KO. 88 6, 7, 15),
nicht minder aber um die Beschränkungen einer Verfügung (insbesondere
der Ubertragung), welche in sachlichen Gründen liegen, insbesondere um
die Veräußerungsverbote der 88 134 bis 136 im Gegensatz zu § 137
(§ 134 A. 2). a. 81, 109, 115 bis 117. — Übergang a. 168. Zu
unterscheiden sind nach Analogie von 9 135 die Beschränkungen zu-
gunsten bestimmter Personen (8 8921,) und die allgemein wirksamen.
Wegen der Eintragung §8 892 A. 9. Vormerkungen und Widersprüche
fallen nicht unter den Begriff der Verfügungsbeschränkungen (88 134
A. 2, 883 A.ö, 899 A. 1).
4. §8 8732, 875. Bgl. § 876 M. 10 a. E.
5. 5 873 A. 16. — Aushändigung der Erklärung an den Be-
günstigten genügt nicht ZE. KG. 2324.
und nicht zurückgewiesen wird, E. Bay. 11400. — GB0. 68 13,
15 bis 18, 28, 30, 32, 46. — 4. JG. 3½6, R. 53/17, 71 3, KG. 40 78. —
Eine vor der Antragstellung eingetretene Beschkänkung der Verfügungs-
macht ist also hindernd, obwohl die Verfügung bereits in der bindenden
Erklärung lag, ZS. KG. 37 2##8, §873 A. 13.— Rechtsändernde Eintragungen
können auf Grund Verfügung des Gemeinschuldners nicht mehr vor-
genommen, werden (KO. § 15, E. R. 7138), wohl aber Berichtigungen
E. . .
5.Raugs)imqllgemeinen§.879.
Das Rangverhältniß unter mehreren Rechten, mit denen
ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in
derselben Abtheilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der
Reihenfolge der Eintragungen.? Sind die Rechte in ver-
schiedenen Abtheilungen eingetragen, so hat das unter Angabe“
eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang“"; Rechte,
die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben
gleichen Rang.5
Die Eintragung ist für das Rangverhältniß auch dann maß-
gebend, wenn die nach §. 873 zum Erwerbe des Rechtes erforder-
liche Einigung erst nach der Eintragung zu Stande gekommen ist."