616 Drittes Buch. Sachenrecht.
9. 8§ 104 ff. E. Bay. 7 460, FG. 11 153. — Auf andere Ausßebungs=
gründe, z. B. Tod, bezieht sich das nicht.
10. Sofern nicht unter ihnen gleichfalls Rangänderungen vorze-
nommen werden, E. R. 64205. Abs. 5 gilt auch für den Fall, daß eines
der im Range geänderten Rechte später wegfällt. (Vgl. 8 8814.) 382
schützt das vorgetretene Recht gegen Zwischenberechtigten nicht weier,
als das zurückgetretene Recht geschützt war. (Vgl. auch E. R. 707.
Bei der Zwangsversteigerung sind Zwischenrechte insoweit als dem vor-
getretenen Recht vorgehende Rechte (8VG. § 441) zu behandeln, wie
dieses zur Durchführung des 8 8805 erforderlich ist. — Entsprechende
Anwendung auf den Fall, daß sämtliche vorstehende Rechte den Vorrang
eingeräumt haben E. R. 64 103.
Tc) Vorbehalt §. 881.
Der Eigenthümer kann sich bei der Belastung des Grund-
stücks 1 mit einem Rechte die Befugniß vorbehalten, ein anderes,
dem Umfange nach bestimmtes? Recht mit dem Range vor jenem
Rechte eintragen zu lassen.
Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grund
buch; die Eintragung muß bei dem Rechte erfolgen, das zurüs-
treten soll.
Wird das Grundstück veräußert!“, so geht die vorbehaltene
Befugniß auf den Erwerber über.
Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechtes, dem
der Vorrang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen en-
sprechenden Vorbehalt belastet worden?, so hat der Vorrang
insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragen
Recht in Folge der inzwischen eingetretenen Belastung eine ibe
den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde":
1½ 4 E — 5664 III 865. M. III, 238. Prot. III, 99. T. u.
1. und der dazu erforderlichen Einigung, § 8737. Aber nicht noch
Eintragung des Rechts, dem der Vorbehalt Aiber ist, E. 0
7 das Verhältnis zur Rangänderung (8 880), E. F. 93. Wl.
8877 A. 1.
2. Z. FG. 765, Bay. 8 898. Dazu gehört bei Hypotheken bestimnie
Angabe über den Zinspunkt (8 111 9 ver l’“ #esch
kung des Vorrangs auf die Höhe, in welcher die Hypothekenforderug
zur Entstehung gelangt, Z. FG. 4 2, zulässig die Bedingung, daß vo-
eingetragene Hypotheken zur Löschung gelangen und an deren Elelt
eingetragen werden sollen, #. FG. 7 1c. Für Amortisationshypothern
*“ WP.2618. — Das Vorbehaltsrecht des Eigentümers kann nad
5 der Vorrangshypothek von neuem ausgeübt werde,,
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