662 Drittes Buch. Sachenrecht.
8 99 A. 1, nicht aber die sonstigen Früchte (insbesondere Zivil-
rude grn sie nicht Bestandteile waren.
wesentliche oder unwesentliche (88 93 bis 96).
* beweglichen oder unbeweglichen (§ 90 M. 3).
4. Auch wenn sie erst durch ihre Vereinigung mit der Hauptsecze
gemäß z8 946, in das Eigentum des Eigentümers der Hauptsache
gelangt sind. 5. absichtlichen oder zufälligen.
6. Für den Grenzbaum § 923. 7. a. 1812.
2. Dinglich Berechtigter §. 954.
Wer vermöge eines Rechtes: an einer fremden Sache be-
fugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile der Saches
anzueignen, erwirbt das Eigenthum an ihnen, unbeschadet der
Vorschriften der §§. 955 bis 957, mit der Trennung.3
———— * M. III, 368. Prot. 111, 245. —
1 1120, 1213.
1. dinglichen Rechts, insbesondere Erbbaurechts und Dienstbarkeit.
88 1013, 1030, 1039, 1090, 1212, 1213. a. 59, 63, 67, 68, 69. Für
beseiich- Rechte 8 956. 2. 8 953 M. 1 bis 3.
3. § 953 A. 5, also nicht erst mit der Besitzergreifung (8 9567).
3. Eigenbesitzer 8. 955.
Wer eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigen-
thum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der
Sache gehörenden Bestandtheilen?, unbeschadet der Vorschriften
der §§. 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist aus-
geschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder
ein Anderer vermöge eines Rechtes an der Sache zum Frucht-
bezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben“? ist oder vor der Tren-
nung den Rechtsmangel erfährt.“
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache
zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts? an ihr besitzt.
Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz“
findet die Vorschrift des §. 940 Abs. 27 entsprechende Anwendung.
* Satz 1, 4 Eab n Nr. 1, II a 870, IIb 940, III 939. M. III, 3864.
rot
§ 872. Es genütz mittelbarer Eigenbesi Rechtsscheinwir-
§ 953, nicht an anderen Bestandteilen.
5 g 9325, 4. 8 945. — § 122 A. 10.
5. A. 1 zu 8 954. Auch hier genügt Rechtsschein. Dabei geht
der Nuvuntsbesie dem mittelbaren Eigenbesitzer hinsichtlich des Frucht-
erwerbs vor. 6. Abs. 2.
7. Unter ihren Voraussetzungen verbleiben dem Besitzverlierer die
in der Zwischenzeit getrennten Früchte.