Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  703

9.  8§§  1041  bis  1044.  Dann  entfällt  Ersatz  bei  Beendigung.  —
§  1046°.  Der  Nießbraucher  kann  selbst  den  Betrag  verwenden.

10.  Abf.  1.  11.  88  1030,  1036  bis  1038.

12.  Es  sind  also  auf  den  Wert  des  vorzeitig  getöteten  Viehbestandes
dessen  entgehende  spätere  Nutzungen  zu  verrechnen.

e)  Schatz  8.  1040.
Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt  sich  nicht  auf  den
Antheil  des  Eigenthümers  an  einem  Schatze  2,  der  in  der  Sache

gefunden  wird.
1  990  Satz  2,  IIaà  950,  IID  1024,  III  1038.  M.  III,  504.  Prot.  III,  892.

1.  weder  als  Eigentum  noch  als  Nutzungsrecht.  §  1031  M.  1.
2.  8  984.
1)  Erhaltung  der  Sache  8.  1041.

Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung  der  Sache  in
ihrem  wirthschaftlichen  Bestande:  zu  sorgen.  Ausbesserungen
und  Erneuerungen  liegen  ihm  nur  insoweit  ob-,  als  sie  zu  der
gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Sache  gehören.“

1  91,  227,  208  „,  Ta  951,  I1  1035,  III  104.  M.  III,  504,  510,  511.
Prot.  III,  392.  —  88  1037,  18684,  2124.

1.  nicht  bloß  für  Verwahrung  6  1215),  auch  für  gewö  niche  Reparaturen,
  Nachpflanzungen,  Düngungen,  die  der  Natur  der  Sache  nach
eintretende  Abnutzung  braucht  er  nicht  zu  beseitigen.  —  §8  1048.

2.  Einen  Ersatz  hat  er  dafür  nicht  zu  bran  beanfpruchen.  8  1050
ändert  daran  nichts.  —  §  1044  WM.  3.

4.  Über  außergewöhnliche  —ele  “  Ausbesserungen
98  10391,  1042,  1043,  1049.

8.  1042.

Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt  oder  wird  eine
außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung  der  Sachet
oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Nießbraucher  dem
Eigenthümer?  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.s  Das  Gleiche
gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.“

1  996,  en  II  a  959,  IIb  1026,  III  1025.  M.  III,  508,  510.  Prot.  III,
892.  —

1.  9  1041.  2.  g  1032  A.  2.
3.  damit  der  Eigentümer  das  Erforderliche  veranlaßt.  Der  Nießbraucher
  ist  über  §  1041  hinaus  nicht  dazu  verpflichtet.
4.  8PO.  8  72.

§.  1043.

Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  eine  erforderlich
  gewordene  außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung