V. Abschn.: Dienstbarkeiten. 2. Tit.: Nießbrauch. 701
(Amtsgericht, Notar, Gerichtsvollzieher, Vorsitzender der Gemeindevorstände,
Bauernvögte); Br. § 29 (Notar, Gerichtsvollzieher); Hb. 8§ 47
(Notar, Gerichtsvollzieher); E.L. AG.FG. § 37 (Notare).
5. Rechte u. Pflichten d. Nieß-2
Miet 1— §. 1036.
Der Nießbraucher ist zum Besitze der Saches? berechtigt.
Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts" die bisherige
wirthschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.“
1 984, 991, 994 Satz 1, II 946, II- 1020, III 1019. M. III, 496, 504,
bos. Prot. III, 387, 392. — 88 1093, 588.
1. Abweichende Bestimmung durch den Bestellungsvertrag ist
möglich, wobei § 1059 zu beachten.
2. unmittelbaren oder mittelbaren. — §9 868 A. 6.
3. Ausnahme § 1081 Satz 1. — Geltendmachung nach § 1065.
Einer Veräußerung seitens des Eigentümers kann er im allgemeinen
nicht widersprechen; wohl aber der Veräußerung einer beweglichen Nießbrauchsache
im Wege der Zwangsvollstreckung durch dessen Gläubiger,
3#8O. 88 805, 771. Es verbleibt den Gläubigern nur Anfechtung der
Nießbrauchsbestellung nach dem AnfE und Pfändung der Rückgabeper
aus § 1055 nach ZP. 88 847, 848. Wegen Pfandverkaufs
4. 88 10301. Näheres §§ 10372, 1039, 1040, 1043, 1046, 1048.
5. § 1037. — 9 1041.
6. 8 276. Näheres §§ 1038 (E. R. 60 320), 1039, 1041 bis 1054,
1055, 1057.
b) Veränderungen 8. 1037.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten
oder wesentlich zu verändern.!“
Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen
zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Thon, Mergel,
Torf und sonstigen Bodenbestandtheilen? errichten, sofern nicht
die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich
verändert wird.
1 9891 Satz 1, 994 Satz 2, 995, II A 947, IIb 1021, II1 1020. M. 111,
502. Prot. III, 391, 362.
(1. Es ist das nach dem im Leben üblichen zu beurteilen. Eingriffe
in die Substanz nicht ausgeschlossen, sofern § 10382 nicht verletzt wird.
2. 8 998. Vgl. aber a. 67. Auf Freikuxe, Mitbaurecht des Eigentümers
erstreckt sich der Nießbrauch.
) Wirtschaftsplan 9. 1038.
Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl
der Eigenthümer: als der Nießbraucher verlangen, daß das