Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  701

(Amtsgericht,  Notar,  Gerichtsvollzieher,  Vorsitzender  der  Gemeindevorstände,
  Bauernvögte);  Br.  §  29  (Notar,  Gerichtsvollzieher);  Hb.  8§  47
(Notar,  Gerichtsvollzieher);  E.L.  AG.FG.  §  37  (Notare).

5.  Rechte  u.  Pflichten  d.  Nieß-2
  Miet  1—  §.  1036.

Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der  Saches?  berechtigt.
Er  hat  bei  der  Ausübung  des  Nutzungsrechts"  die  bisherige
wirthschaftliche  Bestimmung  der  Sache  aufrechtzuerhalten  und
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zu  verfahren.“

1  984,  991,  994  Satz  1,  II  946,  II-  1020,  III  1019.  M.  III,  496,  504,
bos.  Prot.  III,  387,  392.  —  88  1093,  588.

1.  Abweichende  Bestimmung  durch  den  Bestellungsvertrag  ist
möglich,  wobei  §  1059  zu  beachten.

2.  unmittelbaren  oder  mittelbaren.  —  §9  868  A.  6.

3.  Ausnahme  §  1081  Satz  1.  —  Geltendmachung  nach  §  1065.
Einer  Veräußerung  seitens  des  Eigentümers  kann  er  im  allgemeinen
nicht  widersprechen;  wohl  aber  der  Veräußerung  einer  beweglichen  Nießbrauchsache
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  durch  dessen  Gläubiger,
3#8O.  88  805,  771.  Es  verbleibt  den  Gläubigern  nur  Anfechtung  der
Nießbrauchsbestellung  nach  dem  AnfE  und  Pfändung  der  Rückgabeper
  aus  §  1055  nach  ZP.  88  847,  848.  Wegen  Pfandverkaufs

4.  88  10301.  Näheres  §§  10372,  1039,  1040,  1043,  1046,  1048.

5.  §  1037.  —  9  1041.

6.  8  276.  Näheres  §§  1038  (E.  R.  60  320),  1039,  1041  bis  1054,
1055,  1057.

b)  Veränderungen  8.  1037.

Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,  die  Sache  umzugestalten
  oder  wesentlich  zu  verändern.!“

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  darf  neue  Anlagen
zur  Gewinnung  von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Thon,  Mergel,
Torf  und  sonstigen  Bodenbestandtheilen?  errichten,  sofern  nicht
die  wirtschaftliche  Bestimmung  des  Grundstücks  dadurch  wesentlich

  verändert  wird.
1  9891  Satz  1,  994  Satz  2,  995,  II  A  947,  IIb  1021,  II1  1020.  M.  111,
502.  Prot.  III,  391,  362.

(1.  Es  ist  das  nach  dem  im  Leben  üblichen  zu  beurteilen.  Eingriffe
in  die  Substanz  nicht  ausgeschlossen,  sofern  §  10382  nicht  verletzt  wird.
2.  8  998.  Vgl.  aber  a.  67.  Auf  Freikuxe,  Mitbaurecht  des  Eigentümers
  erstreckt  sich  der  Nießbrauch.

)  Wirtschaftsplan  9.  1038.

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  kann  sowohl
der  Eigenthümer:  als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  das