Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

748  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

2.  Bei  den  Verkehrshypotheken  (für  die  Sicherungshypothek  8  11852;,
erstreckt  sich  der  Grundbuchrechtsschein  auch  auf  den  Bestand  der  persönlichen
  Forderung.  Der  eingetragene  Pfandgläubiger  (aber  nach  §  1155
auch  der  legitimierte  Besitzer  des  Hypothekenbriefs)  braucht  in  der  Pfandklage
  die  an  sich  ihre  Voraussetzung  bildende  Behauptung,  daß  die  persönliche
  Forderung  bestehe  und  ihm  zustehe,  nicht  näher  zu  begründen,
sondern  er  kann  sich  statt  der  Begründung  auf  die  Vermutung  des
8  891  berufen.  Nur  wenn  feststeht,  daß  der  eingetragene  Schuldgrund
nicht  zutrifft,  entfällt  die  Vermutung  (Einl.  II  10),  4.  R.  5  7  341,  JW.  06  1,
68106.  Der  Eigentümer  hat  im  Wege  der  Einrede  (im  Sinne  der  3PO.,
320  A.  6)  das  Nichtbestehen  zu  behaupten  und  zu  begründen,  insbeondere
  auch  auf  der  Grundlage  des  §  1157.  K.  Gr.  49½.  E.  R.  49
hält  die  Vermutung  trotz  §  1113°  schon  dann  für  widerlegt,  wenn  feststeht,
  daß  bei  der  Eintragung  die  Valuta  nicht  gezahlt  ist.  .
R.  51.  —  Sodann  ist  gemäß  §8  892  (Ausnahmen  in  88  1158,  1159)
für  den  durch  Rechtsgeschäft  die  Hypothek  Erwerbenden  der  Bestand
der  Forderung  überhaupt  nicht  mehr  Voraussetzung  der  Pfandklage,
wenn  nicht  das  Nichtbestehen  aus  dem  Grundbuche  ersichtlich  ist,  oder
der  böse  Glaube  des  Klägers  dargetan  wird.  Entsprechendes  gilt  nach
§  893  für  den  Rechtsverkehr  mit  diesem.  Endlich  steht  die  Verjährung
der  Forderung  der  Geltendmachung  des  Pfandes  nicht  nur  nicht  entgegen
  (§  223  A.  2),  sondern  es  ist  auch  die  persönliche  Forderung  zufolge
  der  Eintragung  durch  8  898  der  Verjährung  überhaupt  entzogen
(8  194  A.  2,  vgl.  aber  §  1195  A.  3).  Auf  dem  Wege  der  Grundbuchberichtigung
  (68.  894  bis  897)  und  des  Widerspruchs  (§  899,  besonderer
Fall  in  §  1139)  können  Anderungen  dieser  Ergebnisse  herbeigeführt
werden.  —  Für  das  Briefpfand  tritt  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  der
Inhalt  des  Briefes  hinzu  (8  1140).

Z)  hinsichtl.  d.  Darlehenshingabe  §.  1139.

Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek!  für  ein  Darlehen?
die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden  s,  so
genügt"  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs,  der  sich  darauf
gründet,  daß  die  Hingabe  des  Darlehens  unterblieben  sei,  der
von  dem  Eigenthümer  an  das  Grundbuchamt  gerichtete  Antrag,
sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines  Monats“  nach  der  Eintragung
der  Hypothek  gestellt  wird.  Wird  der  Widerspruch  innerhalb
des  Monats  eingetragen,  so  hat  die  Eintragung  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch  zugleich  mit  der  Hypothek
eingetragen  worden  wäre.
1  1085  „,  1111,  IIa  1047,  III  1123,  111  1122.  M.  III,  703,  747.  Prot.
1III,  584,  647.  D.  140.

.  Für  Grund=  und  Rentenschulden  §  1137  N.  2.

8§8  607  ff.  Auf  andere  Forderungen  nicht  auszudehnen.

u.  Buchpfand  mit  Ausschluß  d.  Sicherungshypothek  88  1116°,  1188T.

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