748 Drittes Buch. Sachenrecht.
2. Bei den Verkehrshypotheken (für die Sicherungshypothek 8 11852;,
erstreckt sich der Grundbuchrechtsschein auch auf den Bestand der persönlichen
Forderung. Der eingetragene Pfandgläubiger (aber nach § 1155
auch der legitimierte Besitzer des Hypothekenbriefs) braucht in der Pfandklage
die an sich ihre Voraussetzung bildende Behauptung, daß die persönliche
Forderung bestehe und ihm zustehe, nicht näher zu begründen,
sondern er kann sich statt der Begründung auf die Vermutung des
8 891 berufen. Nur wenn feststeht, daß der eingetragene Schuldgrund
nicht zutrifft, entfällt die Vermutung (Einl. II 10), 4. R. 5 7 341, JW. 06 1,
68106. Der Eigentümer hat im Wege der Einrede (im Sinne der 3PO.,
320 A. 6) das Nichtbestehen zu behaupten und zu begründen, insbeondere
auch auf der Grundlage des § 1157. K. Gr. 49½. E. R. 49
hält die Vermutung trotz § 1113° schon dann für widerlegt, wenn feststeht,
daß bei der Eintragung die Valuta nicht gezahlt ist. .
R. 51. — Sodann ist gemäß §8 892 (Ausnahmen in 88 1158, 1159)
für den durch Rechtsgeschäft die Hypothek Erwerbenden der Bestand
der Forderung überhaupt nicht mehr Voraussetzung der Pfandklage,
wenn nicht das Nichtbestehen aus dem Grundbuche ersichtlich ist, oder
der böse Glaube des Klägers dargetan wird. Entsprechendes gilt nach
§ 893 für den Rechtsverkehr mit diesem. Endlich steht die Verjährung
der Forderung der Geltendmachung des Pfandes nicht nur nicht entgegen
(§ 223 A. 2), sondern es ist auch die persönliche Forderung zufolge
der Eintragung durch 8 898 der Verjährung überhaupt entzogen
(8 194 A. 2, vgl. aber § 1195 A. 3). Auf dem Wege der Grundbuchberichtigung
(68. 894 bis 897) und des Widerspruchs (§ 899, besonderer
Fall in § 1139) können Anderungen dieser Ergebnisse herbeigeführt
werden. — Für das Briefpfand tritt dem Inhalte des Grundbuchs der
Inhalt des Briefes hinzu (8 1140).
Z) hinsichtl. d. Darlehenshingabe §. 1139.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek! für ein Darlehen?
die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden s, so
genügt" zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf
gründet, daß die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der
von dem Eigenthümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag,
sofern er vor dem Ablauf eines Monats“ nach der Eintragung
der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb
des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche
Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek
eingetragen worden wäre.
1 1085 „, 1111, IIa 1047, III 1123, 111 1122. M. III, 703, 747. Prot.
1III, 584, 647. D. 140.
. Für Grund= und Rentenschulden § 1137 N. 2.
8§8 607 ff. Auf andere Forderungen nicht auszudehnen.
u. Buchpfand mit Ausschluß d. Sicherungshypothek 88 1116°, 1188T.
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