Contents : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  749

4.  an  Stelle  der  für  die  sonstigen  Fälle  gültigen  Erfordernisse  des
§  8998.  Bei  dem  Darlehen  gegen  Briefpfand  fällt  die  Erleichterung  mit
Rücksicht  auf  §  1117,  und  die  Sitte,  den  Brief  nur  Zug  um  Bug  gegen
Hergabe  des  Darlehens  zu  Übergeben,  fort.  5.  8  873  N.  1

6.  88  187,  188.

7.  Dadurch  entfällt  für  die  Zwischenzeit  die  Berufung  auf  §  892.
GBo  U  über  Widerspruch  zugunsten  eines  früher  gestellten  Antrages

4)  Eiswirkung  des  Briefes  §.  1140.

Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus  dem  Hypothekenbrief
  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,
ist  die  Berufung  auf  die  Vorschriften  der  88.  892,  893  ausgeschlossen."
  Ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,
  der  aus  dem  Briefe  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe
hervorgeht,  steht  einem  im  Grundbuch  eingetragenen  Widerspruche

  gleich.3

11½  IIa  10148,  IIb  1124,  III  1123.  M.  III,  756.  Prot.  III,  659.
60.

1.  Grundschuld-(Rentenschuld-Brief  §8  11921,  1199.

2.  Im  übrigen  ist  der  Inhalt  des  Grundbuchs  auch  gegenüber
dem  Brief  maßgebend,  4#.  R.  7635.

3.  §  1138  A.  2  a.  E.  —  88§  1155,  1157.  —  Wegen  Ubertragung
solcher  Vermerke  auf  neue  Briefe  GB8.  8  68.

10.  Kündigung  §.  1141.

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  1  von  einer  Kündigung
ab,  so  ist  die  Kündigung  für  die  Hypothek:  nur  wirksam,  wenn
sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von  dem  Eigenthümer
  dem  Gläubiger  erklärt  wird.  Zu  Gunsten  des  Gläubigers
  gilt"  derjenige,  welcher  im  Grundbuch  als  Eigenthümer
eingetragen  ist,  als  der  Eigenthümer.“

Hat  der  Eigenthümer  keinen  Wohnsitz  im  Inland?“  oder
liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  132  Abs.  2  vor,  so  hat  auf
Antrag"  des  Gläubigers'  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke
das  Grundstück  liegt,  dem  Eigenthümer  einen  Vertreter  zu
bestellen,  dem  gegenüber  die  Kündigung  des  Gläubigers  erfolgen

  kann.“
1  1079,  11  a  1049,  1I  b  1125,  III  1124.  M.  III,  687.  Prot.  III,  574.
1.  bzw.  der  Grundschuld  E  1192:,),  bzw.  des  Rentenablösungsrechts
  (§  1200),  nach  gesetzlicher  oder  rechtsbeschäklicher  Bestimmung,
z.  B.  89  247,  609.  Für  Grundschulden  §  1193,  Rentenschulden  §  1202.
Kandespesecliche  Beschränkungen  der  Unkündbarkeit  a.  1172,  s.  auch
Dr.  u.  32  (20  Jahrc).  —  Für  Hypothekenbanken  HypG.  88  1¼  bis  21.