VIII. Abschnitt. 1. Tit.: Hypothek. 749
4. an Stelle der für die sonstigen Fälle gültigen Erfordernisse des
§ 8998. Bei dem Darlehen gegen Briefpfand fällt die Erleichterung mit
Rücksicht auf § 1117, und die Sitte, den Brief nur Zug um Bug gegen
Hergabe des Darlehens zu Übergeben, fort. 5. 8 873 N. 1
6. 88 187, 188.
7. Dadurch entfällt für die Zwischenzeit die Berufung auf § 892.
GBo U über Widerspruch zugunsten eines früher gestellten Antrages
4) Eiswirkung des Briefes §. 1140.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief
oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht,
ist die Berufung auf die Vorschriften der 88. 892, 893 ausgeschlossen."
Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs,
der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe
hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruche
gleich.3
11½ IIa 10148, IIb 1124, III 1123. M. III, 756. Prot. III, 659.
60.
1. Grundschuld-(Rentenschuld-Brief §8 11921, 1199.
2. Im übrigen ist der Inhalt des Grundbuchs auch gegenüber
dem Brief maßgebend, 4#. R. 7635.
3. § 1138 A. 2 a. E. — 88§ 1155, 1157. — Wegen Ubertragung
solcher Vermerke auf neue Briefe GB8. 8 68.
10. Kündigung §. 1141.
Hängt die Fälligkeit der Forderung 1 von einer Kündigung
ab, so ist die Kündigung für die Hypothek: nur wirksam, wenn
sie von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von dem Eigenthümer
dem Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers
gilt" derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer
eingetragen ist, als der Eigenthümer.“
Hat der Eigenthümer keinen Wohnsitz im Inland?“ oder
liegen die Voraussetzungen des §. 132 Abs. 2 vor, so hat auf
Antrag" des Gläubigers' das Amtsgericht, in dessen Bezirke
das Grundstück liegt, dem Eigenthümer einen Vertreter zu
bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen
kann.“
1 1079, 11 a 1049, 1I b 1125, III 1124. M. III, 687. Prot. III, 574.
1. bzw. der Grundschuld E 1192:,), bzw. des Rentenablösungsrechts
(§ 1200), nach gesetzlicher oder rechtsbeschäklicher Bestimmung,
z. B. 89 247, 609. Für Grundschulden § 1193, Rentenschulden § 1202.
Kandespesecliche Beschränkungen der Unkündbarkeit a. 1172, s. auch
Dr. u. 32 (20 Jahrc). — Für Hypothekenbanken HypG. 88 1¼ bis 21.