Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.  Abschn.:  Sachen.  45

1.  Begriif  #§.  90.
Sachen!  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  nur  körperliche!
Gegenstände.

I  77.  II8  77#,  1Ilb  86,  I11  se8.  M.  III,  33,  36.  Prot.  111,  1.

1.  Nur  reinfache  oder  zusammengesetzte)  Einzelsachen,  #.  R.  52  ½°,
deren  Abgrenzung  gegenüber  den  Sachgesamtheiten  oder  der  Mehrheit
von  Sachen  1z.  B.  bei  Mengen  von  Korn,  Stahlfedern,  Zündhölzchen  usw.,
ferner  bei  losen  Verbindungen,  z.  B.  Waschtisch  mit  Marmorplatte)  schwierig
ist  und  nach  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  ersolgen  muß  (bedeutsam
namentlich  für  §  948).  Indessen  werden  auch  durch  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit
  bestimmte  Sachinbegriffe  (universitates  kfacti  88  92,
DTun  #,  589,  1035,  1048),  der  Bienenschwarm  (8  961),  das  Landgut
,  ,  1055)  und  Vermögen,  auch  einem  bestimmten  Rechtszwecke
gewidmete  Sondervermögen  (universitates  iuritz  38  45,  88,  311,  330,
119.  1085#,  1822,  1922,  2019  ff.,  718,  13  ff.  leingebrachtes  Gut,  Borbedaltsgutl.
  1438  [Gesamtguts,  1650,  2371,  vgl.  auch  H#.  8  124,  KO.
1  [Konkursmassel,  209)  erwähnt.  Wirkungen:  Surrogation  (88  7182,
1.U,  141,  1423,  1524,  1554,  2019,  2041,  2111,  2374),  Haftung
#&  419,  1uz#u  ff.,  1967,  1935  ff.,  2374).  —  ÜUber  den  Begriff  der  in  Natur
teilbaren  Sache  §3  752),  aber  auch  &  94  A.  1.  „Bruchteile“  einer  Sache,
insbesondere  eines  Grundstücks  (88  1095,  1106,  1114,  3604.  8  364  ),
der  Früchte  (8  743),  der  Nutzungen  (&  745),  sowie  auch  eines  unkörperlichen
Bermögensgegenstandes,  insbesondere  eines  ganzen  Vermögens  (88  310,
ill  bzw.  einer  Erbschaft  (§  2088,  sind  nicht  Teile  des  Gegenstandes,
sondern  Teile  des  an  ihm  bestehenden  Rechts,  sog.  ideelle  Anteile  (Eigentum
  nach  Bruchteilen  8  1008,  a.  181,  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen,  a.  173).
Die  natürliche  Teilbarkeit  des  Gegenstandes  selbst  kommt  dabei  nicht  in
Betracht.  8  1008  A.  7.  —  Vermöbgen  ist  der  Inbegriff  der  einem  Rechtssubekt
  zustehenden  wirtschaftlichen,  also  außerhalb  der  Person  liegenden
Güter,  auch  der  rechtlich  nicht  geschützten  (Kundschaft,  Geschäftsgeheimnis!.

2.  .  JW.  4  4%.  Für  andere  Gesetze  7.  R.  5163.  Doch  kann
analoge  Anwendung  auf  unkörperliche  Güter  #Gewerbebetrieb,  7.  JW.
Q0O4,  speziell  Pensionsbetrieb  4.  R.  67  in  Frage  kommen.
Bgl.  &  12  M.  S.  1004  M.  1.

3.  K.  Bay.  3.  Körperlich  zunächst  nur  die  beweglichen,  lebenden
  oder  leblosen,  organischen  oder  anorganischen  Dinge  &88  91,  92,  97/,
welche  aus  Materie  bestehen,  gleichviel,  ob  sie  fest,  flüssig  oder  luftfermig
  sind,  und  ob  sie  eine  ihnen  eigentümliche  Form  haben  oder
nicht.  Zu  den  bewegl.  Sachen  gehören  auch  sämtliche  Schiffe  vgl.  aber
A.  i  zu  1259  u.  8  1268,,  sowie  Gebäude  im  Falle  von  8  951  S.  1,
A.  R.  50°1.  Kräfte  als  solche,  z.  B.  Elektrizität,  Dampfkraft,  Wasser
kraft,  sallen  nicht  unter  den  Sachbegriff  des  BGB.  Soweit  sie  an
Sachen  gebunden  bzw.  durch  solche  umschlossen  sind,  werden  sie  von
den  Rechten  an  den  Sachen  ergrifsen.  Sie  können  aber  auch  selbständige
Gegenstände  von  Rechten  sein,  soweit  diese  nicht  auf  körperliche  Sachen
beichränkt  sind.  Schut  gegen  Entziehung  nach  3  823.  RG.  v.  9.  4.  (M)
detr  die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit.  Der  Körper