Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

50 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
stückseigentümers. Vgl. aber § 95 und für den Übergang E. JW. 
0089. Anderung, insbesondere Übertragung dieses Eigentums vor der 
Trennung unmöglich. 88 955 ff. Obligatorischen Geschäften bezüglich 
solcher Teile, z. B. Verkauf, Miete und Leihe mit Schutz auch gegen den 
Rechtsnachfolger & 571), steht § 93 nicht entgegen. Auch ein ab- 
gesonderter Besitz ist möglich (§ 865). Über Abtrennungsbefugnis des 
Besitzers § 997. Vgl. 9S 258, 5472. Außerdem Ausnahme für das 
Pfändungspfandrecht an Früchten auf dem Halme. — 8P#. # 0. 
a. 131, 1812, 182. 
8. 95. 
Zu den Bestandtheilen! eines Grundstücks gehören solche 
Sachen? nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit 
dem Grund und Boden verbunden sind.¾ Das Gleiche gilt von 
einem Gebäude"“ oder anderen Werke, das in Ausübung eines 
Rechtes an einem fremden Grundstücke" von dem Berechtigten? 
mit dem Grundstücke verbunden worden ist.] 
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein 
Gebäude eingefügt find, gehören nicht zu den Bestandtheilen 
des Gebäudes.10 
1 7832, 785, IIa 77/, IIb 91, I1I1 91. M. III, 43, 47. Prot. 111, 6, VI, 119. 
1. Also weder zu den wesentlichen noch zu den unwesentlichen Be- 
standteilen. Auch die Eigenschaft als Zubehör fehlt, § 97. 
2. Auf natürliche Erzeugnisse (§ 94) #ictt *§l beziehen, E. Bay. 6##8, 
wohl aber auf Baumschulbestände, E. IW 
3. Vom Eigentümer oder von einem —e Vorausgesetzt, daß 
eine fest verbundene Sache (8 94 M. 8 vorliegt. Die Ausnahme be- 
gründet der vorübergehende Zweck (z. B. Schaugerüst für Festlichkeit, 
Maschinenhaus auf gepachtetem Nachbargrundstück, Z. R. 558"), der 
auch bei Verbindung auf Grund eines persönlichen Rechts vorhanden sein 
kann, aber nicht muß (Z. Bay. 4 958), übrigens keineswegs immer an- 
zunehmen ist, wenn die Verbindung nicht dauernd ist (S. JW. 0116.). 
Vgl. E. JW. 045, 12 130. Vorübergehender Zweck besteht in bezug auf 
das Grundstück hinsichtlich der für den Bergbau eingefügten Sachen, E. R. 
61 18, § 94 A. 3. Im übrigen § 90 A. 3. — Solche Sachen, auch 
Gebäude, bleiben bewegliche, § 90 A. 3, “. IJW. 12188. 
4. § 94 A. 3. E. R. 72278. 
5. Auf Sachen, die nicht Werke sind, bezieht sich die Bestimmung 
nicht. Das Werk muß zu den mit dem Grund und Boden fest ver- 
bundenen Sachen gehören. § 94 A. 3. 
6. D. h. eines beschränkten Rechts an der Sache Cinglichen Rechts). 
Über Errichtung durch den Erbbauberechtigten § 1012 A. 7. Jür per- 
sönliche Rechte A. 3. — J. R. 5910. 
7. Oder dessen Vertretern oder auch Beauftragten. 
8. Auf die vom Eigentümer fest verbundenen Sachen findet § 93 
Anwendung. Er kann daher das Eigentum daran jedenfalls nicht ge-
	        
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