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gestiegen seyn, bis sie diesen Schritt wagen
soll? Diese Frage ist nicht mehr eigentlich rechtlich,
sondern bloß politisch, und kann schon deßwegen selten
eintreten, weil ein Theil der katholischen Kirchenrechtslehrer
auf die schändlichste Weise angefangen hat, gegen alle solche
Religionsreversalien überhaupt die allgemeine Erception zu
finden, ob sie auch, selbst wenn sie auf's feierlichste beschworen
worden, gültig seyn könnten? Ikstadt besonders,
veranlaßt durch die Wirtembergischen Neversalien, suchte
unter Allen am meisten Gründe hervor, um dieser abscheulichen
Meinung einige Wahrscheinlichkeit zu verschaffen. Die
Scene war im Grunde nicht neu, und die damals hervorgebrachten
Argumente nicht zuersi ersonnen, sondern nur zuerst auf
diesen Gegenstand angewandt, denn die Dillinger und Andere
hatten schon ehemals mit gleichen Gründen gegen die fortdauernde
Gültigkeit des Religionsfriedens argumentirt. Wenn
solche Grundsätze gelten sollten, als von diesen Kirchenrechts-Lehrern
aufgestellt wurden, so würde alle Sicherheit gänzlich
aufgehoben, und wir wären nie im Stande, mit Hoffnung
eines gusen Erfolges mit der Gegenpartie Frieden zu machen;
es könnte erst Friede werden, wenn eine oder die andere Partie
ganz ausgerottet worden.
Aus allem Bisherigen ergibt sich also, welche Erkenntnißquellen
das protestantische Kirchenrecht
in Deutschland hat, und in welcher Ordnung
dieselben entscheiden können, durch was für Gesetze
unser Verhältniß gegen die Katholiken und
durch welche unsere innere Verfassung bestimmt
werde. 6
Bei der Vergleichung der ganzen Bearbeitung
unseres Kirchenrechts mit dem Kirchenrechte der
Katholiken zeigt sich auch sehr leicht: