Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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In  der  Anzeige  sind  die  Räume  zu  bezeichnen,  in  denen  die  Arzneimittel  aufbewahrt
und  feilgehalten  werden  sollen.  Jeder  spätere  Wechsel  der  Räume  ist  vor  der  Benützung
derselben  dem  Oberamt  durch  Vermittlung  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

Soferne  die  in  §.  35  Abs.  6  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebene  Anzeige  von  dem

.  Betrieb  des  Handels  mit  Arzneimitteln  bei  Inkrafttreten  gegenwärtiger  Verfügung  schon
erstattet  ist,  hat  die  Ortspolizeibehörde  den  betreffenden  Geschäftsinhaber  zur  nachträglichen
  Angabe  der  Räume,  in  welchen  die  Arzneimittel  aufbewahrt  und  feilgehalten  werden,
zu  veranlassen.

Der  Oberamtsarzt  hat  die  in  dem  Oberamtsbezirk  befindlichen  Geschäfte  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Art  technisch  zu  überwachen  und  über  dieselben  ein  Verzeichniß  zu.
führen.  Zu  diesem  Zweck  ist  ihm  durch  das  Oberamt  von  den  einkommenden  Anzeigen
jeweils  Kenntniß  zu  geben.

8.  2.
Sämmtliche  Gelasse,  in  denen  die  Arzneimittel  aufbewahrt  und  feilgehalten  werden,
müssen  reinlich  gehalten,  genügend  geräumig,  hell,  trocken  und  gut  lüftbar  sein.
Die  Aufbewahrung  und  Feilhaltung  der  Arzneimittel  in  anderen  Räumen,  als  den
nach  8.  1  der  Behörde  bezeichneten,  ist  verboten.

8.  3.
Die  Arzneimittel  sind  sowohl  in  den  Verkaufs-  als  in  den  Vorrathsräumen  in
dichten,  festen  Behältern  mit  gutschließenden  Deckeln  oder  Stöpseln  aufzubewahren.
Die  Schiebladen,  in  welchen  die  Arzneimittel  lose  liegen,  müssen  entweder  mit  dichtschließenden
  Staubdeckeln  versehen  sein  oder  in  vollen  Füllungen  laufen.
Jeder  Behälter  darf  nur  einerlei  Waare  enthalten.  In  Fächer  getheilte  Schiebladen
für  verschiedene  Arzneimittel  sind  nicht  zulässig.

S.  4.

Die  Behälter,  in  welchen  die  einzelnen  Arzneimittel  aufbewahrt  werden,  sind  derart
übersichtlich  geordnet  und  getrennt  von  den  übrigen  Waaren  aufzustellen,  daß  jede  Verwechselung
  oder  Vermischung  der  giftigen,  stark  wirkenden  und  übrigen  sogenannten  indifferenten
  Arzneimittel  unter  einander  oder  mit  anderen  Gegenständen,  insbesondere  mit
Nahrungs=  und  Genußmitteln,  ausgeschlossen  ist.