Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

531

Jeder  Behälter  ist  auf  seiner  Außenseite  mit  einer  dem  Inhalt  entsprechenden  deutlichen
  und  dauerhaften  Bezeichnung  in  deutscher  Sprache  zu  versehen.  Neben  dem  deutschen
  Namen  ist  die  lateinische  Bezeichnung  in  kleinerer  Schrift  zulässig.  Die  Bezeichnung
in  lateinischer  Sprache  allein  ist  nur  statthaft  bei  Mitteln,  welche  einen  deutschen  Namen
überhaupt  nicht  haben.

Die  Behälter  und  die  Umhüllungen  für  Thierheilmittel  müssen  die  deutliche  und
dauerhafte  Aufschrift  „Nur  für  Thiere"“  tragen.

§  5
8.  ).
Die  Behälter  (Gläser,  Schachteln,  Papierdüten  u.  s.  w.),  in  welchen  die  Arzueimittel
  abgegeben  werden,  sind  mit  der  entsprechenden  Bezeichnung  nach  Maßgabe  des
8.  4  Abs.  2  und  3  und  mit  der  Firma  des  Verkäufers  zu  versehen.

S.  6.

Die  zum  Abwägen  und  Abmessen  der  Arzneimittel  oder  zu  sonstigen  Hantirungen
mit  denselben  erforderlichen  Geräthschaften  (Waagen,  Löffel  u.  s.  w.)  sind  stets  reinlich
und  in  guter  Beschaffenheit  zu  erhalten  und  dürfen  nur  für  diese  Zwecke  verwendet
werden.

Zur  Haltung  von  präzisirten  Waagen  und  Gewichten  ist  der  Geschäftsinhaber  nicht
verpflichtet.

S.  7.
Die  Arzneimittel  müssen  den  Anforderungen  an  handelsgute  Waare  entsprechen.  Sie
dürfen  nur  in  brauchbarem,  unverdorbenem,  unverfälschtem  und  nicht  verunreinigtem  Zustand
  feilgehalten  und  abgegeben  werden.

8.  8.
In  den  Verkaufsräumen  ist  ein  alphabetisches  Verzeichniß  der  feilgehaltenen  Arzneimittel
  aufzulegen.
S.  9.
Soferne  der  Geschäftsinhaber  auch  mit  Giften  und  giftigen  Farben  Handel  treibt,
hat  er  hiebei  die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Giften  (zu  vgl.  Ministerial-Verfügung
vom  4.  Juni  1895,  Reg.  Blatt  S.  178)  genau  zu  beachten.