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Jeder Behälter ist auf seiner Außenseite mit einer dem Inhalt entsprechenden deutlichen
und dauerhaften Bezeichnung in deutscher Sprache zu versehen. Neben dem deutschen
Namen ist die lateinische Bezeichnung in kleinerer Schrift zulässig. Die Bezeichnung
in lateinischer Sprache allein ist nur statthaft bei Mitteln, welche einen deutschen Namen
überhaupt nicht haben.
Die Behälter und die Umhüllungen für Thierheilmittel müssen die deutliche und
dauerhafte Aufschrift „Nur für Thiere"“ tragen.
§ 5
8. ).
Die Behälter (Gläser, Schachteln, Papierdüten u. s. w.), in welchen die Arzueimittel
abgegeben werden, sind mit der entsprechenden Bezeichnung nach Maßgabe des
8. 4 Abs. 2 und 3 und mit der Firma des Verkäufers zu versehen.
S. 6.
Die zum Abwägen und Abmessen der Arzneimittel oder zu sonstigen Hantirungen
mit denselben erforderlichen Geräthschaften (Waagen, Löffel u. s. w.) sind stets reinlich
und in guter Beschaffenheit zu erhalten und dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
Zur Haltung von präzisirten Waagen und Gewichten ist der Geschäftsinhaber nicht
verpflichtet.
S. 7.
Die Arzneimittel müssen den Anforderungen an handelsgute Waare entsprechen. Sie
dürfen nur in brauchbarem, unverdorbenem, unverfälschtem und nicht verunreinigtem Zustand
feilgehalten und abgegeben werden.
8. 8.
In den Verkaufsräumen ist ein alphabetisches Verzeichniß der feilgehaltenen Arzneimittel
aufzulegen.
S. 9.
Soferne der Geschäftsinhaber auch mit Giften und giftigen Farben Handel treibt,
hat er hiebei die Vorschriften über den Verkehr mit Giften (zu vgl. Ministerial-Verfügung
vom 4. Juni 1895, Reg. Blatt S. 178) genau zu beachten.