nn
11.
12.
13.
15.
10,
17.
ı8,
19.
20,
21.
22.
23.
ZOLLTARIF. 9
. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltnug zu
dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstände.
Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken- und
Heilanstalten eingeführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken
des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen.
. Alle Maschinen, Geräte, Materialien uhd Betriebsmittel, welche un-
mittelbar zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittel-
bar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbalinen
und sosıstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind,
. Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern
oder Künstlern in Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden.
. Auf besonderen Antrag Anzugs- und Heiratsgut (wie Haushaltungs-
gegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck
dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutz-
gebiet einwandernden oder sich nach demselben verheiratenden FEuro-
päer und denselben gleichgestellten Personen eingeführt wird.
. Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reisender.
. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Appa-
rate nebst kleineren Mengen von Platten, kleinere Mengen von Ver-
ESgeR änden und dergleichen, welche Reisende zum eigenen
Gebrauche mit sich führen.
‘
y
zn
. Getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht
zun Verkauf eingehen.
. UmschließBungen und Verpackungsinittel,
Elfenbein.
Lebende Tiere aller Art einschließlich Geflügel sowie frisches Fleisch,
frische und getrocknete Fische.
Kautschuk.
. Palnıkerne, Palmöl, Kola und andere landwirtschaftliche Produkte
westafrikanischen Ursprungs.
Sämereien und lebende Gewächse.
Korkholz.
Düngungs- und Desinfektionsmittel.
Kohlen, Koks und Briketts.
Eis.
Mineralwasser,
Filter.
Bauholz, Bausteine, Kalk.
Landwirtschaftliche Maschinen und Ersatzteile, landwirtschaftliche
Geräte.