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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staatedn.
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" No. 4. —
(No. 212.) Deklaration der Stempelgesetze vom 20sten November 1810., 27sten Juni
und öten September 1811., in Betreff der Stempelpflichtigkeit der Wechsel
und kaufmännischen Anweisungen. Vom 2ten März 1814.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
Wir finden für nöthig die Stempelpflichtigkeit der Wechsel und kaufmännischen
Amweisungen zu erweitern, zugleich aber der Kaufmannschaft den
Wunsch zu ihren Wechseln und Anweisungen eigene Formulare brauchen und
stempeln lassen zu dürfen, möglichst zu gewähren, und verordnen deshalb
Folgendes:
S# 1.
Vom 1sten März 1814. an, sollen alle ausländische in Unsern Staaten
eingehende Wechsel und kaufmännische Anweisungen, sie mögen das Wort:
Wechsel, oder Assignation, oder Anweisung enthalten, odcr nicht, in Unsern
Landen zahlbar sepn, oder blos zum Negocüren oder Verhandeln eingehen,
derselben Stempelabgabe unterworfen seyn, welcher, nach Vorschrift der Deklaration
vom 27sten Junius 1811. 9. 3. a) die daselbst gedachten inländischen
Wechsel und Amveisungen unterliegen, und welche bei Gegenständen
von 50 Rthlr. einschließlich, bis 500 Rthlr. eiuschließlich, acht gute Groschen
beträgt, sodann aber von 250 zu 250 Rthlr. um vier gute Groschen
steigt, dergestalt, daß z. B. bei einem Gegenstande über 500 Rthlr. bis
750 Rthlr. einschließlich, zwölf gute Groschen erlegt werden müssen.
Jahrgang 4814. D . 2.
(Ausgegeben zu Berlin den 18ten März 1814.)