Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staatedn.

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"  No.  4.  —

 

 

 

(No.  212.)  Deklaration  der  Stempelgesetze  vom  20sten  November  1810.,  27sten  Juni
und  öten  September  1811.,  in  Betreff  der  Stempelpflichtigkeit  der  Wechsel
  und  kaufmännischen  Anweisungen.  Vom  2ten  März  1814.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

Wir  finden  für  nöthig  die  Stempelpflichtigkeit  der  Wechsel  und  kaufmännischen
  Amweisungen  zu  erweitern,  zugleich  aber  der  Kaufmannschaft  den
Wunsch  zu  ihren  Wechseln  und  Anweisungen  eigene  Formulare  brauchen  und

stempeln  lassen  zu  dürfen,  möglichst  zu  gewähren,  und  verordnen  deshalb
Folgendes:

S#  1.

Vom  1sten  März  1814.  an,  sollen  alle  ausländische  in  Unsern  Staaten
eingehende  Wechsel  und  kaufmännische  Anweisungen,  sie  mögen  das  Wort:
Wechsel,  oder  Assignation,  oder  Anweisung  enthalten,  odcr  nicht,  in  Unsern
Landen  zahlbar  sepn,  oder  blos  zum  Negocüren  oder  Verhandeln  eingehen,
derselben  Stempelabgabe  unterworfen  seyn,  welcher,  nach  Vorschrift  der  Deklaration
  vom  27sten  Junius  1811.  9.  3.  a)  die  daselbst  gedachten  inländischen
  Wechsel  und  Amveisungen  unterliegen,  und  welche  bei  Gegenständen
von  50  Rthlr.  einschließlich,  bis  500  Rthlr.  eiuschließlich,  acht  gute  Groschen
  beträgt,  sodann  aber  von  250  zu  250  Rthlr.  um  vier  gute  Groschen
steigt,  dergestalt,  daß  z.  B.  bei  einem  Gegenstande  über  500  Rthlr.  bis
750  Rthlr.  einschließlich,  zwölf  gute  Groschen  erlegt  werden  müssen.

Jahrgang  4814.  D  .  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  März  1814.)