Full text : Deutsches Kolonial-Handbuch.

41.  539

Ebendaselbst  sind  auch  die  bei  der  Prüfung  der  Hauslisten  oder  Gehalt=  und  Lohnlisten
  (Art.  22  Abs.  1  des  Ges.)  hervorgetretenen  Anstände,  welche  nicht  zur  Erledigung
gebracht  werden  konnten,  vorzumerken.

Die  Aufstellung  des  Verzeichnisses  sämmtlicher  im  Gemeindebezirke  einkommensteuerpflichtigen
  Personen  durch  die  Gemeindebehörde  muß  unter  allen  Umständen,  also  auch  dann,
wenn  die  Einholung  der  Hauslisten  wie  der  Gehalt=  und  Lohnlisten,  oder  die  Einholung
einer  dieser  Listen  erlassen  ist,  in  vollständiger  Weise  erfolgen;  doch  besteht  in  solchen  Fällen
keine  Erinnerung,  wenn  seitens  der  Gemeindebehörde  das  Verzeichniß  —  abweichend  von
der  Vorschrift  in  Abs.  3  oben  —  in  alphabetischer  Reihenfolge  hergestellt  wird.

Die  Spalten  8—16  des  Verzeichnisses  sind  für  rentamtliche  Einträge  bestimmt.
Soferne  die  Beschaffenheit  des  gemeindlichen  Verzeichnisses  eine  gleichzeitige  Benützung  desselben
  als  Steuerliste  (Formular  Beil.  VIII)  gestattet,  sind  die  Spalten  8—16  nach  Maßgabe
  der  für  die  Herstellung  der  Steuerliste  geltenden  Vorschriften  auszufüllen.  Ist  das
gemeindliche  Verzeichniß  zur  Benützung  als  Steuerliste  nicht  geeignet,  so  hat  sich  der  reut
amtliche  Vortrag  in  den  Spalten  8—16  auf  die  Beimerkung  der  Nummer  der  Steuerliste
  beziehungsweise  auf  die  Allegirung  der  einschlägigen  Steuerbefreiungsvorschrift,  wie  auf
allenfallsige  sonstige  nach  den  Verhältnissen  veranlaßte  Bemerkungen  zu  beschränken.

8  19.
Zu  Art.  22  Abs.  3  des  Gesetzes.

Nach  Art  22  Abs.  3  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  den  Gemeindebehörden  —
unbeschadet  der  Vollständigkeit  der  von  denselben  herzustellenden  Verzeichnisse  der  im  Ge—
meindebezirke  zur  Einkommensteuer  pflichtigen  Personen  —  den  Vollzug  der  in  Art.  19,  20
und  im  ersten  Absatze  des  Art.  22  angeordneten  Maßnahmen  nachzusehen;  das  Gleiche
gilt  von  der  Erfüllung  der  in  Art.  21  Abs.  1  und  2  den  Gehalt=  oder  Lohngebern  auf—
erlegten  Verpflichtungen.

Diese,  aus  Art.  III  der  Kgl.  Deklaration  vom  21.  Mpril  1884  (zu  vergl.  Art.  85
Abs.  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  übernommene  Bestimmung  bezweckt  eine  Vereinfachung
des  Verfahrens  hinsichtlich  der  den  Gemeindebehörden  obliegenden  Anfertigung  des  Verzeichnisses
der  Einkommensteuerpflichtigen,  und  zwar  kann  eine  Umgangnahme

a)  von  der  Einholung  und  Benützung  der  Hauslisten  und  der  Gehalt=  und  Lohnlisten,
  oder

b)  von  der  Einholung  und  Benützung  der  Hauslisten  (nicht  aber  von  jener  der
Gehalt=  und  Lohnlisten),  oder

c)  von  der  Einholung  und  Benützung  der  Gehalt=  und  Lohnlisten  (nicht  aber  von
jener  der  Hauslisten)