Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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in  Aussicht  genommen  werden.  Hiezu  ist  jedoch  die  Genehmigung  der  Staatsregierung
erforderlich,  welche  nur  dann  zu  erfolgen  hat,  wenn  angenommen  werden  kann,  daß  die
Gemeindebehörde  auch  ohne  Vorliegen  der  oben  bezeichneten  Behelfe  im  Stande  sei,  das
Verzeichniß  der  Einkommenstenerpflichtigen  seinem  Zwecke  entsprechend  herzustellen.

Seitens  der  Rentämter  sind  vor  Beginn  des  jeweiligen  Neuanlage-Geschäftes  die  sämmtlichen
Gemeindebehörden  zu  einer  Erklärung  darüber  zu  veranlassen,  ob  und  inwieferne  sich  dieselben
in  der  Lage  befinden,  das  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirke  einkommensteuerpflichtigen
Personen  auch  ohne  Einholung  und  Benützung  der  Hauslisten,  sowie  der  Gehalt-  und  Lohnlisten,
bezw.  des  einen  oder  anderen  dieser  Behelfe  in  verlässiger  und  vollständiger  Weise  herzustellen,
und  ob  hienach  und  in  welcher  Richtung  (vergl.  oben  lit.  a—c)  die  Genehmigung  einer
Vereinfachung  des  Verfahrens  gemäß  Art.  22  Abs.  3  beantragt  werde.

Erklärt  die  Gemeindebehörde,  daß  ihr  zur  Herstellung  des  Verzeichnisses  der  Einkommensteuerpflichtigen
  die  Benützung  der  Hauslisten  sowie  der  Gehalt=  und  Lohnlisten  nothwendig
sei,  dann  ist  eine  Umgangnahme  von  der  Einholung  derselben  in  der  Regel  ausgeschlossen.

Behufs  Bescheidung  der  gestellten  Anträge  haben  die  Rentämter  die  Erklärungen  der
Gemeindebehörden  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  in  eine  Zusammenstellung  einzutragen  und
in  derselben  treffenden  Orts  ihr  Gutachten  beizusetzen.  Bei  diesem  Gutachten  ist,  soweit
dasselbe  auf  die  Hauslisten  sich  bezieht,  auch  auf  deren  Verwendung  zu  Zwecken  der
Kapitalrentensteuer-Anlage  entsprechende  Rücksicht  zu  nehmen.  Im  Zmweifelsfalle,  und
soferne  nicht  unmittelbare  Stadtmagistrate  als  Antragsteller  in  Frage  kommen,  kann  das
Rentamt  sich  vor  Abgabe  seines  Gutachtens  mit  der  einschlägigen  Distriktsverwaltungsbehörde
benehmen.

Die  hienach  gefertigte  Zusammenstellung  ist  nebst  den  gemeindlichen  Erklärungen  und
den  sonst  erlaufenen  Aktenstücken  der  Regierungsfinanzkammer  in  Vorlage  zu  bringen.  Letztere
hat  auf  die  gestellten  Anträge  mit  thunlichster  Beschleunigung  Bescheid  zu  erlassen,  wobei
es  derselben  unbenommen  bleibt,  wenn  in  einem  Falle  prinzipielle  Bedenken  obwalten  sollten,
an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  vorher  zu  berichten.

Hinsichtlich  jener  Gehalt=  und  Lohnempfänger,  für  welche  —  wie  dieß  seither  mehrfach
üblich  war  —  die  Aufnahme  und  Abgabe  der  Steuererklärungen  durch  den  betreffenden  Gehaltund
  Lohngeber  vermittelt  wird,  kann  seitens  des  letzteren  der  Verpflichtung  zur  Einreichung
von  Gehalt=  und  Lohnlisten  in  vereinfachter  Form  dadurch  genügt  werden,  daß  er  auf  der
Fassionsliste  die  Richtigkeit  der  Angaben  über  die  verabfolgten  Geld=  und  Naturalbezüge
bestätigt.  Den  betheiligten  Rentämtern  bleibt  anheimgestellt,  in  solchen  Fällen  für  entsprechende
Ergänzung  des  Fassionslisten-Formulars  Sorge  zu  tragen.