Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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B.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  die  Ausdehnung  der  Criminal-Gebühren-Ordnung  auf  das  Untersuchungs-  und  Sttaf-Verfahren
  der  Verwaltungs-Behörden  betreffend.

Vermöge  Königlicher  Entschließung  vom  15.  Mai  d.  J.  soll  die  Königliche  Verordnung
  vom  23.  November  o.  J.  (Reg.  Blatt  S.  493  f#.),  die  Gebühren  bei  gerichtlichen
  Untersuchungen  und  bei  Vollsiehung  der  Strafen  betreffend,  vom  1.  Juli  d.  J.
an,  auch  auf  das  Untersuchungs=  und  Straf-Verfahren  der  Verwaltungs=  Behörden.
angewendet  werden-Die

  betreffenden  Stellen  der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  werden
  daher  auf  die  diesfallsigen  Bestimmungen  mit  dem  Ansügen  hingewiesen,  daß  in
Zukunst  die  Tarxe  für  die  Kost  und  das  Einheißen  alljährlich  von  den  Ministerien
der  Justtz,  des  Innern  und  der  Finanzen  gemeinschaftlich  festgesetzt  werden  wird.
Für  das  Kalender=  Jahr  13:7  ist  das  durch  Verfügung  der  Straf-Austalten=  Commission
  vom  :½1.  December  v.  J.  auf  diesen  Zeitraum  festgesetzte  Normativ  (Reg.  Blatt
S.  5183  f.)  auch  auf  die  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  auszudehnen.

Srtuttgart  den  28.  Juni  1327.
Schmidlin.  Weckherlin.

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Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Pensfonirung  des  Ober-Tribunal=  Raths  v.  Hofmann  ist  eine
etatsmäßige  Raths-Stelle  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  erledigt  worden.  Die  Bewer,
ber  um  solche  haben  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu
melden.

2)  Durch  die  vermöge  höchster  Eatschliefung  vom  :.  März  d.  J.  verfügte  Entlassung
  des  Amts-Notars  Kleiner  ist  das  Amts-Notariat  zu  Mühlheim,  Oberamts
  Tuttlingen,  in  Erledigung  gekommen.