Full text: Deutsches Kolonial-Handbuch.

ZOLLTARIF. 173 
Außerdem sind auf Grund des $ ı3 der Zollverordnung von dem 
tarifmäßigen Eingangszoll befreit: 
ı. alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; 
2. alle von der kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung 
zu dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstände; 
3. alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken- 
und Heilanstalten eingeführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken 
des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen; 
4. alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche 
unmittelbar zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittelbar 
zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen und sonsti- 
gen Transporteinrichtungen bestimmt sind; 
5. Handwerkszeuge und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern 
oder Künstlern zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden; 
6. auf besonderen Antrag Anzugs- und Heiratsgut (wie Haushaltungs- 
gegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zwecke 
dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutz- 
gebiet einwandernden öder sich nach demselben verheiratenden Europäer 
und dens:Iben gleichgestellten Personen eingeführt wird;  - 
7. Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reiseuder; 
8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische 
Apparate nebst kleineren Mengen von Platten, kleinere Mengen von Ver- 
zehrungsgegens'änden und dergleichen, welche Reisende zunı eigenen Ge- 
brauch mit sich führen; 
9. getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie 
nicht zum Verkauf eingehen; 
10. UmschließBungen und Verpackungsmittel, die zum Zwecke der 
Ausfuhr von Gegenständen eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu 
gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden; 
ı1. kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 0,30 Rupie 
betragen würde. 
B. Ausfuhrzölle. 
  
1 
| 
Benennung 
Zollsatz Bemerkungen 
der Gegenstände 
Tarif- 
Inummer 
  
ı | Elfenbein . . . . Zu 1 bis 10: 
Waren, die aus 
2 | Flußpferd- u. Wildschwein- ı5 Prozent vom Wert|diesen Rohpro- 
3 dukten efertigt 
zähne. ...2... sind, sind Fe diese 
zu verzollen. 
  
 
	        
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