Nach der Bekanntmachung vom 26. August 19004. 61
5 79.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in zwei Sitzungsperioden
von je zweijähriger Dauer. In jeder Sitzungsperiode
wird über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt.
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden,
ehe über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt war, so wird für
den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten Sitzungsperiode
und der Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn
derjenigen Sitzungsperiode, in welcher der letzte Landtag aufgelöst
wurde, stattgefunden hätte.
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanzgesetz
erfolgt, so wird der Rest der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode
der vierjährigen Landtagsperiode des neuen Landkags zugeschlagen.
Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der
Auflösung Anwendung.
4 80.
Bei der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit
der Wahlen entstehenden, Streitigkeiten die Landesherrliche
Zentral -= Kommission, die mit der ersten Vollziehung des Konstitutions-Gesetzes
beauftragt werden wird.
& 81.
Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den
1. Februar 1819 festgesetzt.
§s 82.
Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die
Konstitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen
der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die erste
Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich
dazu eignen, getroffen sein wird.
Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung
mit den Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt.
g 83.
Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen
Bundes gestellt.
S. 393.