Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach  der  Bekanntmachung  vom  26.  August  19004.  61

 

5  79.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Die  vierjährige  Landtagsperiode  zerfällt  in  zwei  Sitzungsperioden
  von  je  zweijähriger  Dauer.  In  jeder  Sitzungsperiode
wird  über  das  Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt.

Ist  der  Landtag  während  der  Sitzungsperiode  aufgelöst  worden,
  ehe  über  das  Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt  war,  so  wird  für
den  neu  berufenen  Landtag  die  Dauer  der  ersten  Sitzungsperiode
und  der  Mitgliedschaft  so  berechnet,  wie  wenn  die  Wahl  bei  Beginn
  derjenigen  Sitzungsperiode,  in  welcher  der  letzte  Landtag  aufgelöst
  wurde,  stattgefunden  hätte.

Ist  die  Auflösung  nach  der  Beschlußfassung  über  das  Finanzgesetz
  erfolgt,  so  wird  der  Rest  der  noch  nicht  abgelaufenen  Sitzungsperiode
  der  vierjährigen  Landtagsperiode  des  neuen  Landkags  zugeschlagen.


Die  Vorschrift  des  §  37  Absatz  2  findet  auch  im  Fall  der
Auflösung  Anwendung.

4  80.

Bei  der  ersten  Wahlhandlung  erkennt  über  alle,  wegen  Gültigkeit
  der  Wahlen  entstehenden,  Streitigkeiten  die  Landesherrliche
Zentral  -=  Kommission,  die  mit  der  ersten  Vollziehung  des  Konstitutions-Gesetzes
  beauftragt  werden  wird.

&  81.
Die  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags  wird  auf  den
1.  Februar  1819  festgesetzt.
§s  82.

Der  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags,  wo  die
Konstitution  in  Wirksamkeit  tritt,  bestehende  Zustand  in  allen  Zweigen
  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung  dauert  fort,  bis  die  erste
Verabschiedung  mit  dem  Landtage  in  den  Gegenständen,  die  sich
dazu  eignen,  getroffen  sein  wird.

Insbesondere  wird  das  erste  Budget  bis  zur  Vereinbarung
mit  den  Ständen  provisorisch  in  Vollzug  gesetzt.

g  83.

Gegenwärtige  Verfassung  wird  unter  die  Garantie  des  deutschen
  Bundes  gestellt.

 

S.  393.