Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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s17.)  Nan  da  k,

die  Aufhebung  des  Wechselverfahrens  gegen  Geistliche,  auch  Kirchen=  und  Schuldiener
  reformirter  Religion  betreffend,

vom  7.  August  1818.

-  Friedrich  August,  von  GOxTES#  Gnaden,

Sachsen  2c.  2c.  7.hun  hiermie  kund  und  zu  wissen,  wie  Wir  für  nochwendig  erachten,
in  Ansehung  der  Wechselfähigkeit  der  Geistlichen  reformirker  Religion,  auch  anderer  bei  dem
reformirten  Gottesdienste  angestellten  Personen  und  des  Wechselverfahrens  gegen  selbige,  eben
die  Bestimmungen  eintreken  zu  lassen,  die  wegen  der  evangelisch  -lutherischen  Geistlichen,  Kirchen=
  und  Schuldiener  durch  das  Mandat  vom  22.  März  1711.  und  wegen  der  rbmischkatholischen
  durch  das  Mandac  vom  O.  Januar  1308.  festgeseht  worden  sind.  Wir  verordnen
  deshalb,  wie  folget:

Den  bei  dem  reformirten  Goktesdienste  in  Unseren  landen  wirklich  angestellten  Predigern,
  ingleichen  den  reformirten  Kirchen=  und  Schuldienern  und  den  bei  einer  der  reformirten
  Kirchen  Unserer  #ande  wirklich  angestellten  Organisten,  ist,  Wechselbriefe  aus  zustellen,
oder  sich  als  Bürgen  unter  einem  Wechselbriese  zu  unterschreiben,  oder  sonst  nach  Wechselreche

  verbindlich  zu  machen,  fernerhin  nicht  gestactet.

Würde,  dieser  Verordnung  ohnerachtet,  eine  solche  Wechselverbindlichkeic  von  ihnen
eingegangen  werden,  so  soll  die  Urkunde,  worin  dieselbe  enthalten  ist,  nur  die  Krafe
einer  gewöhnlichen  Schuldverschreibung  haben  und  dem,  an  welchen  der  Wechsel,  oder  die
Verschreibung  nach  Wechselrecht  ausgestelle  worden,  zu  seiner  Forderung  nach  Wechselreche