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s17.) Nan da k,
die Aufhebung des Wechselverfahrens gegen Geistliche, auch Kirchen= und Schuldiener
reformirter Religion betreffend,
vom 7. August 1818.
- Friedrich August, von GOxTES# Gnaden,
Sachsen 2c. 2c. 7.hun hiermie kund und zu wissen, wie Wir für nochwendig erachten,
in Ansehung der Wechselfähigkeit der Geistlichen reformirker Religion, auch anderer bei dem
reformirten Gottesdienste angestellten Personen und des Wechselverfahrens gegen selbige, eben
die Bestimmungen eintreken zu lassen, die wegen der evangelisch -lutherischen Geistlichen, Kirchen=
und Schuldiener durch das Mandat vom 22. März 1711. und wegen der rbmischkatholischen
durch das Mandac vom O. Januar 1308. festgeseht worden sind. Wir verordnen
deshalb, wie folget:
Den bei dem reformirten Goktesdienste in Unseren landen wirklich angestellten Predigern,
ingleichen den reformirten Kirchen= und Schuldienern und den bei einer der reformirten
Kirchen Unserer #ande wirklich angestellten Organisten, ist, Wechselbriefe aus zustellen,
oder sich als Bürgen unter einem Wechselbriese zu unterschreiben, oder sonst nach Wechselreche
verbindlich zu machen, fernerhin nicht gestactet.
Würde, dieser Verordnung ohnerachtet, eine solche Wechselverbindlichkeic von ihnen
eingegangen werden, so soll die Urkunde, worin dieselbe enthalten ist, nur die Krafe
einer gewöhnlichen Schuldverschreibung haben und dem, an welchen der Wechsel, oder die
Verschreibung nach Wechselrecht ausgestelle worden, zu seiner Forderung nach Wechselreche