Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

116 $ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 
Die Kompetenz zur Selbstverwaltung schließt nicht von 
Rechtswegen die Zuständigkeit zur Selbstgesetzgebung, die 
Autonomie über alle zur Selbstverwaltung gehörenden Angelegen- 
heiten in sich (oben $ 5).** Das Staatsgesetz bestimmt die Schran- 
ken, bis zu denen ein Selbstverwaltungskörper seine eigene 
Organisation ausgestalten und über die seiner Verwaltung unter- 
stehenden Materien Rechtsvorschriften in einer Satzung (Statut, 
Ortsgesetz) aufstellen darf. Der Selbstverwaltungskörper besitzt 
auch hier Gewalt nur über seine Mitglieder. Er kann deshalb Rechts- 
sätze, die über den Kreis seiner Mitglieder hinaus gelten sollen, nur 
vermöge ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung schaffen.*? 
2. Die Selbstverwaltungskörper stehen unter der Aufsicht 
des Staates.” Der Staat wacht darüber, einerseits daß sie 
werden, als besondere Gesetze (Polizeistrafgesetz, Wassergesetz usf.) dies 
ausdrücklich anordnen. Thoma, Polizeibefehl im Bad. Recht I 166ff. 
Walz, Bad. Staatsrecht 301 und „Das badische Gemeinderecht‘“ S. 188 ff. 
Unrichtig: Urteil des Bad. Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1910 
(Zeitschrift f. badische Verwaltung 1910, S. 155); Rechtsprechung des 
Bad. Verwaltungsgerichtshofs Iıı S. 357—362. Wenn der Staat besondere 
Staatsbehörden mit der Handhabung der Ortspolizei betraut, so gewinnt 
aus dem soeben erwähnten finanziellen Grund die weitere Frage Be- 
deutung, welche Angelegenheiten als „ortspolizeiliche‘‘ zu betrachten 
sind. Gehören die Kosten für die Zwangsheilung geschlechtskranker Dirnen 
zu den finanziellen Lasten der Ortspolizei oder hat der Armenverband 
dafür aufzukommen? Die Praxis des Kgl. Sächsischen OVG. rechnet 
diese Kosten zu den Kosten des Armenwesens, das Bundesamt für 
Heimatwesen erblickt dagegon in ihnen rein polizeiliche Kosten. Jahr- 
bücher d. Kgl. Süächs. OVG. Bd. 17, S. 50; Blüher im Preuß. VerwBl. 
XXXIV 118. Wohlers-Krech, Reichsgesetz über d. Unterstützungs- 
wohnsitz13 S. 112; Walz, Bad. Gemeinderecht S. 193. Kamptz und 
Genzmer, Rechtsprechung des Preuß. OVG. I S. 529ff. Reichsgericht 
in Zivilsachen Bd. 77 S. 194 (Seuchenbekämpfung). Preuß. VerwBl. 
XXXIV 509 (Unterbringung von Irren). 
43 Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 142ff. (Die autonomische 
Satzung.) Rosin, Öffentl. Genossenschaft, S. 181ff. Thoma, Polizei- 
befehl im Bad. Recht I S. 351ff., 45lff. Kinne, Die Autonomie der 
Kommunalverbände in Preußen, 1908. Preuß, Städt. Amtsrecht, S. 154ff. 
367ff. Walz, Bad. Staatsrecht, S. 188. 
# Vgl. oben S. 80. 
#5 Zum Folgenden sind vor allem zu vergleichen die Darstellungen 
von Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 652ff. und von Preuß, Städt. 
Amtsrecht in Preußen S. 296 ff. (Preuß hat den Unterschied zwischen Staats- 
aufsicht und Subordination besonders klar erörtert). Markull, Art. ‚„Staats-
	        
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