Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

126  $  8.  Die  „gesetzmäßige  Verwaltung‘.

Aus  dem  dargelegten  Grundsatze,  ‚Gleiches  Recht  für  Alle‘‘
ergeben  sich  drei  wichtige  Folgerungen:

l.  Wenn  der  Verwaltungsbehörde  die  Befugnis  übertragen
ist,  eine  bestimmte  Materie  durch  Verordnung  zu  regeln,  so  darf
sie  nicht  an  Stelle  der  Verordnung  durch  Einzelbefehle  von  Fall
zu  Fall  das  Erforderliche  anordnen.  Denn  nur  durch  die  abstrakte
  Regelung  wird  die  Rechtsgleichheit  verbürgt.'*  Auf  eine

Eigentums.  Vgl.  darüber  Thoma,  Polizeibefehl  im  Bad.  Recht  IS  118
und  Walz,  Bad.  Staatsrecht  S.  209—210.

13  Beispiele:  Das  Allgemeine  Baugesetz  für  das  Königreich  Sachsen
vom  1.  Juli  1900  $  94  schreibt  vor,  es  habe  das  Ortsgesetz  (Ortsstatut)
Bestimmung  darüber  zu  treffen,  ob  in  offener  oder  geschlossener  Reihe
gebaut  werden  müsse.  Wenn  für  eine  Ortschaft  ein  Ortsgesetz  noch  nicht
erlassen  ist,  so  darf  die  Polizei  nicht  von  Fall  zu  Fall  verfügen,  wie  zu  bauen
sei.  Kgl.  Sächs.  OVG.  22.  November  1902  (Jahrbücher  des  K.  Säche.
OVG.  III  S.  219).  Vgl.  ferner  Bayr.  Verwaltungsgerichtshof  25.  Juli
1902  (Sammlung  von  Entscheidungen  des  Bayr.  VGH.  XXIV  S.  136):
Die  Gemeinden  dürfen  nach  der  rechtsrhein.  Gemeinde-Ordnung  Art.  22
die  Höhe  der  Gemeinderechtsgebühr  (für  die  Teilnahme  an  dem  Gemeindenutzen)
  nicht  von  Fall  zu  Fall  bestimmen;  sie  haben  allgemeine
Vorschriften  darüber  zu  erlassen.  Otto  Mayer  18.274.  Thoma,  Polizeibefehl
  im  Bad.  Recht  IS.  59,  76.  W.  Jellinek,  Gesetz,  Gesetzesanwendung
S.259.  Anders  die  Praxis  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts.  Sie
nimmt  an,  wenn  z.  B.  das  preuß.  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung  v.
ll.  März  1850  vorschreibe,  eine  bestimmte  Materie  (Sorge  für  Leben
und  Gesundheit  usf.)  sei  durch  ‚ortspolizeiliche  Vorschriften‘  zu  regeln,
8o  begründe  dies  lediglich  ein  Recht,  keine  Pflicht  der  Behörden,  eine
Polizeiverordnung  hierüber  zu  erlassen.  ‚Alles  was  zu  den  Gegenständen
  der  polizeilichen  Vorschriften  gehört,  kann  auch,  mindestens
solange  Vorschriften  solcher  Art  nicht  ergangen  sind,  Gegenstand  einer
polizeilichen  Verfügung  sein.“  Preuß.  OVG.  27.  Juni  1877  (Entsch.  des
preuß.  OVG.,  Bd.  2,  427,  insbes.  432);  vgl.  auch  preuß.  OVG.  18.  März  1886
(Entsch.  des  preuß.  OVG.  Bd.  13,  S.  390  und  die  dort  zit.  Judikatur).
Zustimmend  Thoma,  Polizeibefehl  I  244.  —  Andrerseits  darf  jedoch  eine
Einzelverfügung  nicht  in  die  Form  einer  Verordnung  eingekleidet  werden.
Dies  würde  dann  zutreffen,  wenn  eine  Behörde  auf  Grund  des  geltenden
Rechts  nicht  die  Befugnis  besäße,  eine  Verfügung  (z.  B.  ein  Bauverbot)
zu  erlassen,  und  diese  Kompetenz  aber  nun  empfinge  durch  eine  allgemein
  gehaltene  Verordnung,  die  aber  nach  Lage  der  Dinge  nur  auf  diesen
konkreten  Einzelfall  gemünzt  wäre.  In  einem  solchen  Falle  wären  Verordnung
  und  Verfügung  ungültig.  W.  Jellinek,  Gesetz,  Gesetzesanwendung
S.  356.  Rechtsprechung  des  Badischen  Verwaltungsgerichtshofs  Ill
Nr.  333.  Ist  aber  eine  Verordnung,  z.  B.  eine  Polizeiverordnung,  rechtsgültiy
  erlassen,  so  kann  eine  einzelne  darauf  fußende  Verfügung  nicht