Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 143 
Verhältnisse des öffentlichen Rechts, deren unmittelbare Zweck- 
bestimmung darin beruht, dem Untertan eine Geldforderung 
gegen den Staat zu verschaffen oder ihm eine Geldschuld zu 
Gunsten des Staates aufzuerlegen, gehören zum Vermögen einer 
Person. Denn entscheidend für den Begriff des Vermögens ist 
allein der Geldwert des Rechtes; belanglos dagegen ist der Ur- 
sprung des einzelnen Rechtes, d. h. der Umstand, ob es dem 
Privatrecht oder dem öffentlichen Recht entspringt.!? Als Ver- 
mögensbestandteil wird daher auch ein öffentliches Rechtsverhält- 
nis der Rechtsnachfolge zugänglich.” In erster Linie der Gesamt- 
rechtsnachfolge. Auf die Erben als solche gehen mit dem übrigen 
Vermögen die im öffentlichen Rechte wurzelnden Geldforderun- 
gen und Geldschulden des Erblassers über.” Demgemäß haften 
z. B. die Erben für rückständige und hinterzogene Steuern,?? 
verfallene Anliegerbeiträge,®® Gebühren usw. des Erblassers, an- 
drerseits steht ihnen ein Anspruch auf Bezahlung des Beamten- 
gehaltes,** des Krankengeldes®® usw. zu, das ihr Erblasser im 
Augenblick des Todes verdient, aber noch nicht ausbezahlt er- 
halten hatte u.a. m. Aus den dargelegten Gründen ist aber weiter 
zu schließen, daß der Untertan öffentliche Rechte von Geldeswert 
(Gehaltsansprüche, öffentlichrechtliche Entschädigungsforderungen 
usf.) auf einen andern übertragen und dadurch eine Sondernachfolge 
  
19 v. Tuhr, Allg. Teil I S. 317. 
20 Unger, Österreich. Privatrecht II $74. Regelsberger, Pandekten 
I $ 122. 
21 Das Reichsgesetz betr. die Gewährung einer Entschädigung an 
die Mitglieder des Reichstags v. 21. Mai 1906 $ 9, setzt den Satz als ge- 
geben voraus. 
22 Vgl. z.B. Preuß. Einkommensteuergesetz v. 24. Juni 1891 $$ 67, 80. 
W. Boschan, Die Nachlaßsachen, II (1905) S. 299. Vgl. über die 
Haftung des Erben für Geldstrafen und Bußen StGB. $ 30, StPO. $ 444, 
Abs. 4. Soergel V 307. 
23 Preuß. OVG. 7. Dez. 1908 (Entsch. des preuß. OVG. Bd. 53, S. 110). 
21 Pieper, Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl., 1901, 85.68. Dagegen 
bildet der Anspruch auf den sog. Sterbegehalt, der den Hinterbliebenen 
des Beamten für noch drei Monate nach dem Todestag ausgezahlt wird, 
keinen Bestandteil dee Nachlasses, sondern ein höchstpersönliches ge- 
gesetzliches Recht bestimmter Familienangehöriger des Verstorbenen 
(Witwe, eheliche Kinder u. a. m.). Reichsbeamtengesetz v. 31. März 
1873/18. Mai 1907 $7. Bad. Beamtengesetz v. 1908 $ 58, Abs. 2. 
25 Soergel, I S. 307, Nr. 30; II S. 413, Nr. 58.
	        
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