Metadata: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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dem Grundsahe der Gegenseitigkeit beruh- 
ende Anstalt zur Versicherung der Gebäude 
gegen Brandschaden hat auch fernerhin fort- 
zubestehen. 
Art. 2. 
Die Theilnahme an dieser Anstalt ist 
im Allgemeinen freigegeben. 
Ausnahmsweise unterliegen der Ver- 
bindlichkeit zum Eintritte: 
4) die sämmrlichen Gebäude des Staates; 
2) die Gebäude der Minderjährigen 
oder sonst unter Curatel stehenden 
Personen; 
3) Die Gebäude der Gemeinden, der 
Kirchen, der Schul= und sonstigen 
Stistungen; 
4) die Gebäude der Pfarreien, Beneft- 
cien, ständiger Curatien, Pfarrvica- 
riate und Exposituren; 
5) die Gebäude, welche gemeinschafe- 
liches Eigenthum mehrerer Personen, 
und nicht in der Art abgetheilt sind, 
daß der Antheil eines jeden Miteigen- 
thümers ein für sich selbst bestehendes, 
eigenes Gebude bildet, — wenn ein 
Miteigenthümer die Einverleibung 
verlangt; 
6) die Gebäude, auf welchen Hypo- 
theken haften, sobald ein Hypochek- 
gladubiger die Einverleibung gericht- 
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lich beantragt, und der Schuldnee 
sich nicht zur Abtragung der Schuld 
binnen drei Monaten, auch wenn bis 
dahin die Verfallzeit noch nicht ver- 
flossen ist, anheischig mache, und hie- 
für vorldusige, genügende Sicherheit 
leisten kann; 
7) die Gebäude derjenigen Personen, 
welche in die Gant gerathen, sobald 
ein Hypothekgläubiger die Einver- 
leibung verlangt. 
Diese sämmtlichen Gebude müssen der 
Anstalt so lange einverleibt blelben, als 
der Grund ihres zwangsweisen Eintrittes 
dauert. 
Art. 3. 
Ueberdieß haben die Verpflichtung in 
der Anstalt zu verbleiben: 
1) Diejenigen Theilnehmer, welche durch 
Brand schon einmal verunglückt und 
aus der Anstalc entschädigt worden 
std, bis sie nachgewiesen haben, 
daß sie den empfangenen, ganzen Be- 
tragdurch jährliche Beiträge vor und 
nach dem erlütenei Buanvschaden in 
die Anstalt zürückbezahlt haben; 
2) diejenigen Theilnehmer, welche in 
den durch Artikel 51. und 52. be- 
nannten Fällen zur Rückvergütung 
und zum Ersate verurtheilt werden, 
bis sie sich der Rückbergütungs= und
	        
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