643
dem Grundsahe der Gegenseitigkeit beruh-
ende Anstalt zur Versicherung der Gebäude
gegen Brandschaden hat auch fernerhin fort-
zubestehen.
Art. 2.
Die Theilnahme an dieser Anstalt ist
im Allgemeinen freigegeben.
Ausnahmsweise unterliegen der Ver-
bindlichkeit zum Eintritte:
4) die sämmrlichen Gebäude des Staates;
2) die Gebäude der Minderjährigen
oder sonst unter Curatel stehenden
Personen;
3) Die Gebäude der Gemeinden, der
Kirchen, der Schul= und sonstigen
Stistungen;
4) die Gebäude der Pfarreien, Beneft-
cien, ständiger Curatien, Pfarrvica-
riate und Exposituren;
5) die Gebäude, welche gemeinschafe-
liches Eigenthum mehrerer Personen,
und nicht in der Art abgetheilt sind,
daß der Antheil eines jeden Miteigen-
thümers ein für sich selbst bestehendes,
eigenes Gebude bildet, — wenn ein
Miteigenthümer die Einverleibung
verlangt;
6) die Gebäude, auf welchen Hypo-
theken haften, sobald ein Hypochek-
gladubiger die Einverleibung gericht-
644
lich beantragt, und der Schuldnee
sich nicht zur Abtragung der Schuld
binnen drei Monaten, auch wenn bis
dahin die Verfallzeit noch nicht ver-
flossen ist, anheischig mache, und hie-
für vorldusige, genügende Sicherheit
leisten kann;
7) die Gebäude derjenigen Personen,
welche in die Gant gerathen, sobald
ein Hypothekgläubiger die Einver-
leibung verlangt.
Diese sämmtlichen Gebude müssen der
Anstalt so lange einverleibt blelben, als
der Grund ihres zwangsweisen Eintrittes
dauert.
Art. 3.
Ueberdieß haben die Verpflichtung in
der Anstalt zu verbleiben:
1) Diejenigen Theilnehmer, welche durch
Brand schon einmal verunglückt und
aus der Anstalc entschädigt worden
std, bis sie nachgewiesen haben,
daß sie den empfangenen, ganzen Be-
tragdurch jährliche Beiträge vor und
nach dem erlütenei Buanvschaden in
die Anstalt zürückbezahlt haben;
2) diejenigen Theilnehmer, welche in
den durch Artikel 51. und 52. be-
nannten Fällen zur Rückvergütung
und zum Ersate verurtheilt werden,
bis sie sich der Rückbergütungs= und