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Apothekenwesen
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zu Gunsten der reinen Personalkonzession ver-
schoben. Am meisten ist dies in Preußen der
Fall, wo sich die betreffenden Verhältnisziffern
zur Zeit auf 24,6, 57,2 und 18 33 geellen gegen
29,0, 69,8 und 12, 29 im Jahre 18
In - reußen sind alle vor ban Gewerbe-
edikt v. 2. 10. 1810 in den alten Provinzen errich-
teten A Realprivilegien und als solche durch
die revidierte AO v. 11. 10. 1801 (§ 2) aus-
drücklich anerkannt, während die späterentstandenen
Anur auf einer Konzession beruhen, die ursprüng-
lich unverkäuflich war. Erst auf Grund einer Kab-O
v. 5. 10. 45 ist in dem MinErl v. 21. 10. 46 die
freie Veräußerlichkeit dieser AKonzessionen zu-
gelassen, sofern von dem abgehenden Ap oderdessen
Erben ein vorschriftsmäßig gualifizierter Ge-
schäftsnachfolger präsentiert wird. Die Konzession
erfolgt allerdings immer nur für dessen Person
und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Wieder-
entziehung bei seinem dereinstigen Abgange. Durch
Allerhöchste Ordre v. 7. 7. 86 und MinErl v.
21. 7. 86 wurde dann angeordnet, daß die Ver-
äußerlichkeit aller neu angelegten A erst 10 Jahre
nach der Errichtung erlaubt sein sollte; durch die
Allerhöchste Ordre v. 30. 6. 94 wurde schließlich die
Unvererblichkeit aller Neukonzessionen einge-
führt; jedoch wurde ihre Weiter Verw für Rechnung
der Witwe bis zur Wiederheiratung bezw. bis zur
Großjährigkeit der etwa vorhandenen Kinder gemäß
4 der ApO v. 11. 10. 1801 auch für diese A ge-
stattet. Diese KabO gilt auch für die neuen
Provinzen, in denen neben Realprivilegien und
Realkonzessionen z. T. auch rein persönliche
Konzessionen bestanden (z. B. in Hannover), für
die aber nach deren Annexion die gleichen Grund-
sätze, also die Verkäuflichkeit, wie in den alten Pro-
vinzen durch Min Erl auf Grund der Königl V v.
13. 5. 67 eingeführt wurde.
Bayern hat neben einer Minderzahl (etwa
15) von Privilegien seit dem Gewerbe G v.
11. 9. 25 nur noch unveräußerliche Personal-
konzessionen; der Grundsatz ihrer Unverkäuflichkeit
ist in die Ap O v. 27. 1. 42 noch mit einer gewissen
Einschränkung aufgenommen, in dem Gewerbe G
v. 30. 1. 68 und dem MinErl v. 31. 12. 70 ist jedoch
einfach bestimmt, daß jede Konzession persönlich und
unveräußerlich sei und sowohl bei Errichtung neuer
als bei Wiederverleihung erledigter Konzessionen
eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt zu
erfolgen habe. In der Folgezeit ist allerdings mit
einer gewissen Milde verfahren und dem präsen-
tierten Erwerber einer konzessionierten A die Kon-
zession auch ohne Ausschreibung erteilt; desgleichen.
ist die Zahlung einer Entschädigung für den „Kund-
schaftswert“ zugelassen. Neuerdings ist jedoch
wiederholt, z. B. durch MinEntsch v. 29. 4. 00, da-
rauf aufmerffam gemacht, daß durch den Kauf einer
konzessionierten A durchaus kein Vorrecht auf Er-
teilung der Konzession erworben werde, sondern
für diese allein die Anziennität und Qualifikation
der Erwerber maßgebend sei.
In Sachsen sind die Verhältnisse wie in
Bayern; jedoch überwiegen hier die Privilegien
(600%), trotzdem bereits durch das Mandat v.
17. 10. 20 die persönliche Konzession eingeführt
ist. Das G v. 24. 6. 02 über die Aufhebung der mit
Aerechtigkeiten vorhandenen Verbietungsrechte
gibt die Möglichkeit zu einer allmählichen Beseiti-
gung der Privilegien; der Staat gewährt in solchen
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
Fällen eine Entschädigung aus der Staatskasse,
deren Höhe das Zwanzigfache des Minderertrages
beträgt, der den privilegierten A durch die Kon-
zession einer neuen A erwachsen ist. Bei Fest-
setzung des Minderertrages kommt aber nur der
allein den A vorbehaltene AzVerkauf in Anrech-
nung. Bei der Weiterverleihung der persönlichen
Konzessionen ist ebenso wie in Bayern eine Ent-
schädigung für deren Idealwert (Kundschaftswert)
als zulässig anerkannt (noch in neuester Zeit durch
Min Erl v. 12. 2. 09); die früher mögliche Um-
wandlung einer persönlichen Konzession in eine
Realkonzession wird laut V v. 30. 1I. 75 nicht mehr
genehmigt.
In Württemberg sind von der Gesamt-
zahl der Voll A (272) 720 realberechtigt und 280%
unveräußerliche Personalkonzessionen; die ersteren
beruhen auf der Med O v. 11. 10. 1755, Tit. 2,
die letzteren auf der Allerh. V v. 21. 7. 34 und 4. 1.
43, durch die bestimmt wurde, daß neue Konzessio-
nen zu selbständigen A nur als rein persönliches
Recht erteilt werden dürfen.
Die A in Baden sind teils Realprivilegien
(ApOv. 28. 7. 1806, teils verkäufliche und unver-
käufliche Konzessionen (Verhältnis wie 55: 10:
350%%)); in den letzten Jahrzehnten sind nur reine
Personalkonzessionen erteilt. Durch das Gv.
11. 9. 98 ist die Ausübung der Realberechtigungen,
wie der Personalberechtigungen in Bezug auf
Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Er-
laubnis neu geregelt.
Im Großherzogtum Hessen sind infolge des
Gv. 30. 7. 48, durch das die Exklusivprivilegien
aufgehoben wurden, nur noch 3 privilegierte A
vorhanden; alle übrigen sind konzessionierte. Seit
Erl des Gewerbesteuer G v. 16. 6. 27 sollten aller-
dings vererbliche und veräußerliche Berechtigungen
nicht mehr erteilt werden, durch den Erl v. 21. 5.
60 wurde aber deren Verkäuflichkeit ebenso wie
damals in Preußen gestattet, so daß diese Real-
konzessionen z. Z. die große Mehrheit (8700)
bilden. Durch Bek v. 19. 2. 83 u. 15. 5. 85 ist dann
bestimmt, daß die Verleihung der Konzession zu
einer neuanzulegenden oder heimgefallenen A
auch an eine Gemeinde oder einen Kreis erfolgen
kann und damit die Kommunal A in Hessen
eingeführt, jedoch mit der Einschränkung, daß die
Uebernahme des Betriebes nicht seitens der Ge-
meinde selbst erfolgt, sondern dieser mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Vor-
aussetzungen, die durch die landesherrliche Bek v.
18. 9. 05 neu geregelt sind, einem qualifizierten Ap
pachtweise übertragen wird. Die Gemeinde hat
Haus und Einrichtung zur Verfügung zu stellen,
der Pächter zahlt dafür eine Betriebsabgabe in der
Höhe von 32,500 des Rezepturumsatzes, 150% der
Rezeptur für Krantenkassen und 10,50% des Hand-
verkaufs. Im Jahre 1907 waren 13“ derartige A
vorhanden = 1lo# der Gesamtzahl.
Elsaß- Lothringen ist durch G v. 14.
7.,03 zur reinen Personalkonzession übergegangen.
Bis 1877 bestand auf Grund der französischen
Gesetzgebung Niederlassungsfreiheit, von da ab
wurde durch Gv. 10. 5. 77 das preußische Kon-
zessionsverfahren mit Verräucschen der Kon-
zessionen eingeführt, die jetzt also mit wenigen
Ausnahmen (etwa 400) noch zu Recht besteht.
g 8. Neuanlage, Verlegung, Besitzwechsel von
Apotheken; Weiterverleihung von heimgefalle-
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