Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Apothekenwesen 
  
  
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zu Gunsten der reinen Personalkonzession ver- 
schoben. Am meisten ist dies in Preußen der 
Fall, wo sich die betreffenden Verhältnisziffern 
zur Zeit auf 24,6, 57,2 und 18 33 geellen gegen 
29,0, 69,8 und 12, 29 im Jahre 18 
In - reußen sind alle vor ban Gewerbe- 
edikt v. 2. 10. 1810 in den alten Provinzen errich- 
teten A Realprivilegien und als solche durch 
die revidierte AO v. 11. 10. 1801 (§ 2) aus- 
drücklich anerkannt, während die späterentstandenen 
Anur auf einer Konzession beruhen, die ursprüng- 
lich unverkäuflich war. Erst auf Grund einer Kab-O 
v. 5. 10. 45 ist in dem MinErl v. 21. 10. 46 die 
freie Veräußerlichkeit dieser AKonzessionen zu- 
gelassen, sofern von dem abgehenden Ap oderdessen 
Erben ein vorschriftsmäßig gualifizierter Ge- 
schäftsnachfolger präsentiert wird. Die Konzession 
erfolgt allerdings immer nur für dessen Person 
und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Wieder- 
entziehung bei seinem dereinstigen Abgange. Durch 
Allerhöchste Ordre v. 7. 7. 86 und MinErl v. 
21. 7. 86 wurde dann angeordnet, daß die Ver- 
äußerlichkeit aller neu angelegten A erst 10 Jahre 
nach der Errichtung erlaubt sein sollte; durch die 
Allerhöchste Ordre v. 30. 6. 94 wurde schließlich die 
Unvererblichkeit aller Neukonzessionen einge- 
führt; jedoch wurde ihre Weiter Verw für Rechnung 
der Witwe bis zur Wiederheiratung bezw. bis zur 
Großjährigkeit der etwa vorhandenen Kinder gemäß 
4 der ApO v. 11. 10. 1801 auch für diese A ge- 
stattet. Diese KabO gilt auch für die neuen 
Provinzen, in denen neben Realprivilegien und 
Realkonzessionen z. T. auch rein persönliche 
Konzessionen bestanden (z. B. in Hannover), für 
die aber nach deren Annexion die gleichen Grund- 
sätze, also die Verkäuflichkeit, wie in den alten Pro- 
vinzen durch Min Erl auf Grund der Königl V v. 
13. 5. 67 eingeführt wurde. 
Bayern hat neben einer Minderzahl (etwa 
15) von Privilegien seit dem Gewerbe G v. 
11. 9. 25 nur noch unveräußerliche Personal- 
konzessionen; der Grundsatz ihrer Unverkäuflichkeit 
ist in die Ap O v. 27. 1. 42 noch mit einer gewissen 
Einschränkung aufgenommen, in dem Gewerbe G 
v. 30. 1. 68 und dem MinErl v. 31. 12. 70 ist jedoch 
einfach bestimmt, daß jede Konzession persönlich und 
unveräußerlich sei und sowohl bei Errichtung neuer 
als bei Wiederverleihung erledigter Konzessionen 
eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt zu 
erfolgen habe. In der Folgezeit ist allerdings mit 
einer gewissen Milde verfahren und dem präsen- 
tierten Erwerber einer konzessionierten A die Kon- 
zession auch ohne Ausschreibung erteilt; desgleichen. 
ist die Zahlung einer Entschädigung für den „Kund- 
schaftswert“ zugelassen. Neuerdings ist jedoch 
wiederholt, z. B. durch MinEntsch v. 29. 4. 00, da- 
rauf aufmerffam gemacht, daß durch den Kauf einer 
konzessionierten A durchaus kein Vorrecht auf Er- 
teilung der Konzession erworben werde, sondern 
für diese allein die Anziennität und Qualifikation 
der Erwerber maßgebend sei. 
In Sachsen sind die Verhältnisse wie in 
Bayern; jedoch überwiegen hier die Privilegien 
(600%), trotzdem bereits durch das Mandat v. 
17. 10. 20 die persönliche Konzession eingeführt 
ist. Das G v. 24. 6. 02 über die Aufhebung der mit 
Aerechtigkeiten vorhandenen Verbietungsrechte 
gibt die Möglichkeit zu einer allmählichen Beseiti- 
gung der Privilegien; der Staat gewährt in solchen 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
Fällen eine Entschädigung aus der Staatskasse, 
deren Höhe das Zwanzigfache des Minderertrages 
beträgt, der den privilegierten A durch die Kon- 
zession einer neuen A erwachsen ist. Bei Fest- 
setzung des Minderertrages kommt aber nur der 
allein den A vorbehaltene AzVerkauf in Anrech- 
nung. Bei der Weiterverleihung der persönlichen 
Konzessionen ist ebenso wie in Bayern eine Ent- 
schädigung für deren Idealwert (Kundschaftswert) 
als zulässig anerkannt (noch in neuester Zeit durch 
Min Erl v. 12. 2. 09); die früher mögliche Um- 
wandlung einer persönlichen Konzession in eine 
Realkonzession wird laut V v. 30. 1I. 75 nicht mehr 
genehmigt. 
In Württemberg sind von der Gesamt- 
zahl der Voll A (272) 720 realberechtigt und 280% 
unveräußerliche Personalkonzessionen; die ersteren 
beruhen auf der Med O v. 11. 10. 1755, Tit. 2, 
die letzteren auf der Allerh. V v. 21. 7. 34 und 4. 1. 
43, durch die bestimmt wurde, daß neue Konzessio- 
nen zu selbständigen A nur als rein persönliches 
Recht erteilt werden dürfen. 
Die A in Baden sind teils Realprivilegien 
(ApOv. 28. 7. 1806, teils verkäufliche und unver- 
käufliche Konzessionen (Verhältnis wie 55: 10: 
350%%)); in den letzten Jahrzehnten sind nur reine 
Personalkonzessionen erteilt. Durch das Gv. 
11. 9. 98 ist die Ausübung der Realberechtigungen, 
wie der Personalberechtigungen in Bezug auf 
Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Er- 
laubnis neu geregelt. 
Im Großherzogtum Hessen sind infolge des 
Gv. 30. 7. 48, durch das die Exklusivprivilegien 
aufgehoben wurden, nur noch 3 privilegierte A 
vorhanden; alle übrigen sind konzessionierte. Seit 
Erl des Gewerbesteuer G v. 16. 6. 27 sollten aller- 
dings vererbliche und veräußerliche Berechtigungen 
nicht mehr erteilt werden, durch den Erl v. 21. 5. 
60 wurde aber deren Verkäuflichkeit ebenso wie 
damals in Preußen gestattet, so daß diese Real- 
konzessionen z. Z. die große Mehrheit (8700) 
bilden. Durch Bek v. 19. 2. 83 u. 15. 5. 85 ist dann 
bestimmt, daß die Verleihung der Konzession zu 
einer neuanzulegenden oder heimgefallenen A 
auch an eine Gemeinde oder einen Kreis erfolgen 
kann und damit die Kommunal A in Hessen 
eingeführt, jedoch mit der Einschränkung, daß die 
Uebernahme des Betriebes nicht seitens der Ge- 
meinde selbst erfolgt, sondern dieser mit Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Vor- 
aussetzungen, die durch die landesherrliche Bek v. 
18. 9. 05 neu geregelt sind, einem qualifizierten Ap 
pachtweise übertragen wird. Die Gemeinde hat 
Haus und Einrichtung zur Verfügung zu stellen, 
der Pächter zahlt dafür eine Betriebsabgabe in der 
Höhe von 32,500 des Rezepturumsatzes, 150% der 
Rezeptur für Krantenkassen und 10,50% des Hand- 
verkaufs. Im Jahre 1907 waren 13“ derartige A 
vorhanden = 1lo# der Gesamtzahl. 
Elsaß- Lothringen ist durch G v. 14. 
7.,03 zur reinen Personalkonzession übergegangen. 
Bis 1877 bestand auf Grund der französischen 
Gesetzgebung Niederlassungsfreiheit, von da ab 
wurde durch Gv. 10. 5. 77 das preußische Kon- 
zessionsverfahren mit Verräucschen der Kon- 
zessionen eingeführt, die jetzt also mit wenigen 
Ausnahmen (etwa 400) noch zu Recht besteht. 
g 8. Neuanlage, Verlegung, Besitzwechsel von 
Apotheken; Weiterverleihung von heimgefalle- 
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