Arzt (Rechte und Pflichten)
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sen zu erleichtern sucht. Der preußische Staat hat
bereits sein Interesse für diese Bestrebungen durch
Gewährung eines jährlichen Zuschusses von 15.000
Mark an das Zentralkomitee in Berlin kundgege-
ben; desgleichen hat er die Gründung der Aka-
demien für praktische Medizin in
Köln und Düsseldorf, die sich neben der Ausbil-
dung von Praktikanten die Abhaltung von Fort-
bildungskursen für A. zur Aufgabe gestellt haben,
wesentlich gefördert. An weiteren Veranstaltun-
gen für diesen Zweck sind noch die von verschiede-
nen Ortsgruppen des Leipziger Verbands der A.
Deutschlands ins Leben gerufenen Semina-
rien für soziale Medizin, in denen be-
sonders die versicherungsrechtliche und Sachver-
ständigen-Tätigkeit der A. berücksichtigt wird, und
das Komitee zur Veranstaltung
ärztlicher Studienreisen (Sitz: Ber-
lin, Kaiserin Friedrich-Haus) zu erwähnen.
z 6. Entziehung der Approbation. Nach 8 40
GewO darf die ärztliche Appr weder auf Zeit
erteilt, noch, abgesehen von den Bestimmungen
in § 53, widerrufen worden. Ihre Entziehung
kann nach § 53 GewO nur dann durch die Verw-
Behörde erfolgen, wenn die Unrichtigkeit der
Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie
erteilt worden ist oder wenn dem Inhaber der
Appr die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
in letzterem Falle jedoch nur für die Dauer des
Ehrverlustes. Es geht daraus zunächst hervor,
daß beim Vorhandensein der vorgenannten gesetz-
lichen Voraussetzungen die Appr nicht zurückgenom-
men werden muß, sondern nur entzogen werden
kann, daß es also von dem Ermessen der zustän-
digen Verw Behörde abhängt, ob sie das Verfahren
auf Entziehung einleiten will oder nicht. Grund-
sätzlich soll allerdings die zuständige Behörde in
solchen Fällen von ihrer Befugnis Gebrauch ma-
chen und nur ausnahmsweise, bei ganz besonderen,
eine milde Beurteilung zulassenden Umständen
davon Abstand nehmen (OVG 20. 10. 02). Die
Unrichtigkeit der Nachweise wird
nur dann als Entziehungsgrund gelten können,
wenn sie von Erheblichkeit ist (O#G 13. 5. 78),
z. B. Fälschung der der PrKommission vorgeleg-
ten Zeugnisse; da nach der neuen Pr Ordnung die
Appr aber auch „bei schweren strafrechtlichen oder
sittlichen Verfehlungen“ zu versagen ist (§5 2a),
so wird demzufolge in solchen Fällen ebenfalls
die Zurücknahme und zwar die dauernde zulässig
sein, während sie sonst bei Aberkenn ung
der bürgerlichen Ehrenrechte nur
für die Dauer des Ehrverlustes gestattet ist.
Die Zurücknahme soll hier ebenfalls in der
Regel erfolgen und zwar nicht nur mit Rücksicht
auf den Schutz des Publikums, wenn sich der A.
in Bezug auf seine Berufstätigkeit eines Vergehens
oder Verbrechens schuldig gemacht hat, sondern
auch dann, wenn der zum Ehrverlust Verurteilte
in moralischer Hinsicht nicht würdig ist, dem ärzt-
lichen Stande anzugehören (OVG 17. 1. 89 und
5. 12.01, Bad. Ve#H 2. 7. 07). Die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte zieht übrigens nach
33 St GB für den A. auch den Verlust von Titeln
und Würden, z. B. der medizinischen Doktorwürde,
nach sich (OLG#resden 12. 7. 1906), und zwar
dauernd.
Durch die Entziehung der Appr verliert der A.
nur das Recht, sich „Arzt“ oder arztähnlich zu nennen
*
und die damit verbundenen Vorrechte (§ 10),
dagegen nicht das Recht zur Ausübung der Heil-
kunde (O G 1. 10. 94).
Das Verfahren bei Zurücknahme
der Approbation regelt sich nach § 54
GewpO. Zuständig ist dafür in Preußen: der Be-
zirksausschuß (Antragsteller: Orts Pol Behörde,
die zuvor die Ermächtigung des Reg Präsidenten
einzuholen hat; Ausführungsanw. z. GewO v.
1. 5. 09), in Bayern: die Kreis Reg, Kammer des
Innern, in Sachsen: die Kreishauptmannschaft,
in Württemberg: die Kreis Reg, in Baden: der
ärztl. EG#Hof, in Hessen: der Provinzialausschuß,
in Elsaß-Lothringen: der Bezirkspräsident.
5& 7. Verzicht auf die Approbation. Die Frage,
ob eine solche überhaupt zulässig ist, wird von
juristischer Seite verschieden beantwortet; Fied-
ler verneint sie, während Neumuann der
gegenteiligen Ansicht ist. Jedenfalls enthält die
GewoO darüber keine bestimmte Vorschrift; dies
schließt aber die Befugnis zum Verzicht nicht
aus, denn niemand kann genötigt werden, im
Genuße von Rechten zu bleiben, die er nicht mehr
haben will, und umsoweniger dann, wenn mit
dem Rechte eine Last verknüpft ist (Bayr. VG2.
10. 80). Soll die Verzichtleistung jedoch rechtsgültig
sein, so muß sie durch eine amtlich von der zu-
ständigen Behörde (Orts Pol Behörde) aufzuneh-
mende Willenserklärung unter Rückgabe der Appr
erfolgen (OV 19. 6. 05). Die Wirkung der
Verzichtleistung auf die öffentlich-rechtliche Stel-
lung des Betreffenden ist dann die gleiche wie bei
der Zurücknahme der Approbation.
II. Rechte und Pflichten des Arztes
z 8. Stellung nach der Gewerbeordnung. Titel.
1. Wenn auch die Gew verschiedene, die
Ausübung der Heilkunde und die öffentlich-recht-
liche Stellung des A. betreffende Vorschriften
(㤤29, 40, 53 u. 54 (Erteilung, Unwiderruflichkeit
u. Zurücknahme der ärztlichen Appr; s. vorher
882, Gu. 7), 3 30 (Konzessionierung von Privat-
kranken= usw. Anstalten) § 56 a (Ausübung der
Heilkunde im Umherziehen), § 80 (Taxvorschriften),
(Aufhebung des Zwanges zu ärztlicher Hilfe-
leistung), §# 147 u. 148 (Strafbestimmungen)!
enthält, so ist dadurch die Berufstätigkeit des
approbierten A. doch nur nach ihrer gewerbepoli-
zeilichen Seite hin geregelt und keineswegs
zum Gewerbebetriebe gemacht. Die
Ausübung des ärztlichen Berufes steht, obgleich
sie in Erwerbsabsicht stattfindet, wegen des dabei
obwaltenden höheren wissenschaftlichen und sitt-
lichen Interesses außerhalb des materiellen Ge-
werbebetriebes und ist den rein wissenschaftlichen
und künstlerischen Berufen zuzurechnen. Der U.
braucht sich demzufolge nicht ins Handels-
register eintragen zu lassen (KG 14. 1. 01),
er ist auch von der Gewerbesteuer befreit½)
(*F 4 Nr. 7 des preuß. Gewerbesteuer G v. 24. 6.
91 und O### 5. 1. 98, 8. 12. 03) im Gegensatz zu
den nicht approbierten, die Heilkunde gewerbs-
mäßig ausübenden Personen, die gewerbe-
1) Eine Ausnahme davon macht Elsaß-Lothrin-
gen, wo die A. mit 1,995 ihrer Reineinnahme aus der ärzt-
lichen Praxis zur Gewerbesteuer herangezogen werden
((4 1 u. 7 des Gewerbesteuer G v. 8. 6. 96).