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keit bedarf; darunter würde aber das Staatsinter-
esse leiden.
#9# Beschränkungen der Beamten. Die B.
unterliegen im Interesse der Sicherung voller
Pflichterfüllung verschiedenen Beschränkungen in
Bezug auf die Freiheit ihres Handelns, nament-
lich:
a) Die Betreibung eines Gewerbes, die
Uebernahme von Nebenämtern oder
Nebenbeschäftigungen,, besonders von
solchen, mit denen eine Entlohnung verbunden
ist, bedürfen in der Regel der Genehmigung der
vorgesetzten Behörde; ebenso der Eintritt
in den Vorstand, Aufsichtsrat oder
Verwaltungsrat einer Erwerbs-
gesellschaft, zu dem übrigens die Geneh-
migung versagt werden muß, wenn mit der Stelle
ein Gewinn oder eine Entlohnung verbunden ist.
Auch zur Uebernahme von Vormundschaf-
ten, Pflegschaften, kommunalen
Ehrenämtern wird vielfach eine Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde verlangt.
b) Die B. dürfen nach dem RBE# und den
Gesetzen verschiedener Einzelstaaten Titel,
Ehrenzeichen, Geschenke, Gehalts-
bezüge oder Remunerationen von
anderen Regenten oder Regierun-
gen nur mit Genehmigung des Kaisers bezw.
Landesherrn oder der von diesen ermächtigten
Behörde annehmen. Zur Annahme von son-
stigen Geschenken oder Belohnun-
gen, die dem B. in Bezug auf sein Amt zuge-
dacht sind, bedarf er der Erlaubnis der zuständigen
Dienstbehörde.
c) Zur Eingehung einer ehelichen Ver-
bindung bedürfen die B. in manchen Staaten,
wie z. B. in Württemberg, der Erlaub-
nis der zuständigen Dienstbehörde; die Erlaubnis
darf aber dort nur versagt werden, wenn die ehe-
liche Verbindung aus Räcksicht für die Ehre des
Dienstes als unzulässig erscheinen müßte (Württ.
Be a 7). Andere Staaten, wie Preußen,,
Bayern, Baden,, beguüßgen sich mit einer
vorgängigen Anzeige; jedoch kann in Bayern und
Baden für bestimmt zu bezeichnende Gruppen
von B. die Zulässigkeit der Verehelichung von
der Erlaubnis der zuständigen Dienstbehörde ab-
hängig gemacht werden.
§+ 10. Die Nechtsfolgen einer Berletzung der
Beamtenpflichten. Die Verletzung der den B.
obliegenden Pflichten kann drei Arten von Rechts-
folgen herbeiführen, die sich gegenseitig nicht aus-
schließen, sondern gleichzeitig nebeneinander ein-
treten können: disziplinarische, straf-
rechtliche und privatrechtliche.
Jede Handlung eines B., die eine Verletzung
der ihm durch sein Amt auferlegten — amtlichen
oder außeramtlichen — Pflichten enthält, ist ein
Dienstvergehen und unterliegt als sol-
ches disziplinarischer Bestrafung
[1Disziplinl. Sie ist außerdem krimi-
nell strafbar, wenn sie gleichzeitig in einem
Strafgesetze mit Strafe bedroht ist (UAmts-
delikte!). Die in amtlicher Funk-
tion begangenen kriminell strafbaren Hand-
lungen pflegt man in uneigentliche und
eigentliche Amtsdelikte einzuteilen. Un-
eigentliche Amtsdelikte sind Handlungen,
die an sich und allgemein strafbar sind, die jedoch
Beamte
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um deswillen mit einer höheren Strafe be-
droht sind, weil ein Beamter sie verübt hat
(5 128 Abs 2, 129 Abs2, 340—342, 347, 348 Abs 2,.
349, 350, 353a Abs 1, 354—356 St GB). Bei den
eigentlichen Amtsdelikten kann die mit
Strafe bedrohte Handlung überhaupt nur von
einem B. begangen werden; hier bildet die Ver-
letzung der Amtspflicht nicht ein die Strafbarkeit
steigerndes Moment, sondern den Tatbe-
stand des Deliktes selbst (I§s 331, 332, 334, 339,
343—346, 348 Abs 1, 352, 353 St GB).
Zivilrechtliche Haftung des B. tritt
ein, wenn durch seine pflichtwidrige Handlung
die Vermögensbeschädigung eines Anderen her-
beigeführt und zugleich nach den Grundsätzen des
Zivilrechts eine Schadensersatzpflicht begründet
ist. Die Haftung ist für die Reichs= und Landes-
beamten geregelt durch das BGB 5 839. Aus
Anlaß der Einführung des BG# B (vgl. Em& z. BGB
à 77) haben aber verschiedene Bundesstaaten eine
Haftung des Staates für Verschulden der B.
bei Ausübung staatlicher Hoheitsrechte an-
erkannt, und zwar eine unmittelbare
Haftung mit Rückgriffsrecht des Fiskus gegen
den B.: Bayern, Württemberg, Ba-
den, Anhalt, Koburg--Gothasz; eine
subsidiäre Haftung: Hessen, Groß-
herzogtum Sachsen, Elsaß--Loth-
ringen. Im Königreich Sachsen wird
in der Rechtsprechung ein Gewohnheitsrecht an-
genommen, nach welchem der Staat neben dem
schuldigen B. haftet. Auch Preußen ist neuer-
dings durch das G v. 1. 8. 09 (GS 691) in die
Reihe derjenigen Staaten getreten, die ihre un-
mittelbare Haftung für Verletzungen der Amts-
pflicht seitens ihrer B. anerkennen. Die Haftung
ist dahin geregelt, daß — unter Rückgriffsrecht des
Fiskus — die im §& 839 BGB bestimmte Verant-
wortlichkeit bei unmittelbaren Staatsbeamten
auf den Staat und bei Kommunalbeamten (mit
Ausnahme der Standesbeamten, bei denen gleich-
falls der Staat haftet) auf den Kommunalverband
übergeht. Dagegen hat sich das Gesetz bezüglich
der Amtspflichtverletzungen der Lehrer und Leh-
rerinnen eines Schulverbandes einer Regelung
enthalten. Endlich ist durch das R v. 22. 5. 10.
(Rl 798) auch die Haftung des Reichs für
seine B. (einschließlich der B. der Schutzgebiete
und der Angehörigen der Kaiserl. Schutztruppe)
geregelt worden. Das Reich haftet unmittelbar
mit Rückgriffsrecht gegen die Beamten. Die
Personen des Soldatenstandes, mit Ausnahme
derjenigen des Kgl. bayerischen Kontingents,
stehen den Reichs B. gleich. Zuständig für die
Ansprüche gegen das Reich sind ausschließlich die
Landgerichte.
In manchen Bundesstaaten, wie Preußen,
Bayern, Baden, Hessen, beiden
Mecklenburg, sowie in Elsaß-Loth-
ringen ist, entsprechend dem #& 11 Abfs 2 des
Ec#z. G, die Zulässigkeit der strafrechtlichen
oder zivilrechtlichen (in Bayern nur der zivilrecht-
lichen) Verfolgung eines Beamten von der Vor-
entscheidung einer besonderen Behörde (d. i. des
obersten VGund, wo ein solcher fehlt, des R)
darüber abhängig, ob dem Beamten eine Ueber-
schreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last fällt.
Diese Abhängigkeit kann doppelter Natur sein:
entweder nämlich ist die Verfolgung der Beam-