IV Einführung
des Staatslebens wieder ein stärkeres Augenmerk zuwendet. Die neue Auflage soll darum
ein „Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts“ sein.
Als Richtlinie gilt wieder, daß die einzelnen Artikel die Verhältnisse im Reiche, in
den größeren Einzelstaaten — Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen — und in Elsaß-Lothringen begreifen. Der Grundsatz muß aber
wesentliche Ausnahmen zulassen. Die Verwendbarkeit des Wörterbuchs für die Praxis
ließ es zweckmäßig erscheinen, bei Gegenständen, die partikularrechtlich stark zersplittert
sind, den Stoff nicht in einem Ueberblicke zusammenzustellen, der bloß Grundzüge her-
ausschälen könnte, sondern ihn für jeden Staat gesondert darzubieten und lieber Wieder-
holungen hinzunehmen als Unübersichtlichkeit oder Unvollständigkeit; denn ein Bearbei-
ter wird selten mit den Einzelheiten der Verwaltung in all diesen Staaten vertraut sein.
Daß das Recht der kleineren Staaten, wenigstens für die Regel, nicht mitbe-
handelt ist, dünkte mich immer schon ein Mangel, den nur die Rücksicht auf den Raum
bedingte; die neue Auflage sucht dem einigermaßen dadurch abzuhelfen, daß einem jeden
deutschen Staate ein zusammenfassender Artikel gewidmet ist.
Darüber hinaus aber erscheint es bei dem weiten und stetig entwickelten überseeischen.
Besitze des deutschen Reiches als eine unabweisbare Pflicht, an der Fortbildung des erst
dürftig geregelten Rechts der Kolonien mitzuschaffen. Das Wörterbuch behandelt
deshalb — das geschieht in solchem Umfange zum ersten Male — die Kolonien entspre-
chend den größeren deutschen Staaten oder sucht wenigstens auf dem noch wenig ge-
bahnten Boden einen Weg anzugeben. Hierbei namentlich hatte es sich der Mitwirkung
einer größeren Zahl auch von Praktikern dieses neuen Gebietes zu erfreuen.
Justizverwaltung, kirchliche Verwaltung und auswärtige Verwaltung sind
in weiterem Maße als früher zur Darstellung gelangt. Dabei ist ein Uebergreifen nach
den anschließenden Gebieten des Kirchenrechts und des Völkerrechts durchaus nicht
ängstlich vermieden, für das Völkerrecht umso weniger, als es in Deutschland
bei dem späten Eintritte des Reiches in den Weltverkehr, noch keineswegs die reiche
Entfaltung wie andere Zweige des Rechtes zeigt.
Endlich ist der Grundsatz, den Stoff trotz der Zerlegung in Stichworte nicht — in
des Wortes eigentlicher Bedeutung — zu verzetteln, schärfer durchgeführt und Gewicht
auf eine systematische Zusammenfassung größerer Sachgebiete gelegt,
z. B. für das Bergrecht, das Bauwesen, Forstrecht, Gemeinderecht, Polizeirecht. Der
Vorteil der alphabetischen Anreihung ist durch reichliche Verweisungsstichworte gewahrt.
Möchte das Wörterbuch auch in der neuen, erweiterten Gestalt sich als wirksam
erweisen für die alte Aufgabe; ruhend auf wissenschaftlicher Grundlage der
Praxis des öffentlichen Rechtes, im weitesten Sinne genommen, zu dienen.
Was es aber ist und was es wirkt, das dankt es den Männern, die aus der Praxis
und aus der Theorie als Mitarbeiter ihre Kraft in hingebender Weise in den Dienst der
Sache gestellt haben, nicht zuletzt auch dem Verlage, der bei der Vorbereitung des Werkes
es an Mühe und Aufwendungen nicht hat fehlen lassen.
Königsberg i. Pr., April 1911.
Fleischmann