Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 10. Juli 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen hierdurch zu Abänderung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 5. März
1851 über die Landesvermessung mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
J.
Die im §. 6 des genannten Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks=Direktors
bei Feststellung von Flurgrenzen, welche nicht Landesgrenzen sind, ist —
vorbehältlich der besondern Bestimmung für Grundstücks= Zusammenlegungen (§. 45
des Gesetzes vom 5. Mai 1869) — auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen
Streitigkeiten über den Grenzlauf zwischen den betheiligten Gemeinden, oder,
bei andern als Gemeindefluren, zwischen den Vertretern dieser vorliegen.
II.
Die im §. 29 desselben Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks-Direktors
bei der Wahl und Verpflichtung der Feldgeschwornen kommt in Wegfall
und geht die bezügliche Befugniß auf den Gemeindevorstand über.
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