Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  15.  Weimar.  10.  Juli  1869.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
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verordnen  hierdurch  zu  Abänderung  einiger  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  5.  März
1851  über  die  Landesvermessung  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  wie  folgt:

J.

Die  im  §.  6  des  genannten  Gesetzes  vorgeschriebene  Konkurrenz  des  Bezirks=Direktors
  bei  Feststellung  von  Flurgrenzen,  welche  nicht  Landesgrenzen  sind,  ist  —
vorbehältlich  der  besondern  Bestimmung  für  Grundstücks=  Zusammenlegungen  (§.  45
des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869)  —  auf  diejenigen  Fälle  zu  beschränken,  in  welchen
  Streitigkeiten  über  den  Grenzlauf  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden,  oder,
bei  andern  als  Gemeindefluren,  zwischen  den  Vertretern  dieser  vorliegen.

II.

Die  im  §.  29  desselben  Gesetzes  vorgeschriebene  Konkurrenz  des  Bezirks-Direktors
  bei  der  Wahl  und  Verpflichtung  der  Feldgeschwornen  kommt  in  Wegfall
und  geht  die  bezügliche  Befugniß  auf  den  Gemeindevorstand  über.

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